Die Bewachung wird von Sicherheitskräften aus dem Bewachungsgewerbe ausgeführt. Nach §34a Abs. 1 GewO kommt der Dienstleister einer sogenannten Obhutstätigkeit nach und hat seinen Bewachungsauftrag pflichtgemäß zu erfüllen. Im Gegensatz zur Überwachung wird der Bewachungsauftrag mithilfe technischer Einsatzmittel, Sachen oder Personen durchgeführt. Überwachen bezeichnet nur das bloße Beobachten.
Häufig kommt es zu Kombinationen von Überwachungsanlagen und dem aktiven Bewachen. Eine Reihe von technischen Vorrichtungen wie Diebstahlmeldeeinrichtungen (DMA), Schließanlagen, Zutrittskontrollen oder Alarmanlagen, tragen zur Erfüllung des Bewachungsauftrages und damit zur Sicherheit gegenüber feindlicher Fremdeinwirkung bei. Die Informationen, welche die Meldesysteme an eine Leitstelle übertragen, dienen dazu vom Wachpersonal ausgewertet zu werden. Vorher festgelegte Signale weisen auf eine Gefahr hin und notwendige Maßnahmen können umgehend getroffen werden.