Betrug stellt eine Straftat gemäß § 263 StGB dar. Die Definition des Gesetzgebers lautet in dem zugehörigen Paragraphen:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.“
Objektiver Tatbestand
In objektiver Hinsicht muss eine bewusste Täuschung von Tatsachen vorliegen. Als Tatsache versteht man Zustände und Gegebenheiten, die als beweisbar gelten. Die Aussage eines Händlers, er würde einen unfallfreien Pkw verkaufen ist ein Zustand, der sich überprüfen lässt. Ein wesentliches Merkmal des Betrugs ist, dass gezielt ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten wird. Der Getäuschte macht sich eine konkrete, falsche Vorstellung, die auf der Täuschungshandlung beruht und vom Betrüger ausgenutzt wird. Bei einer Betrugshandlung muss ein negativer Schaden entstanden sein. Dieser geht aus der Differenz des Vermögens vor und nach der Tat des Getäuschten hervor.
Subjektiver Tatbestand, Strafmaß
§ 263 StGB ist ein sogenannter Vorsatzdelikt. Ein Betrugsfall kann nicht fahrlässig entstehen, sondern wird immer bewusst vom Straftäter hervorgerufen. Wird ein Betrug nachgewiesen, liegen die rechtlichen Konsequenzen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Zudem führt Betrug zu einem Eintrag im Bundeszentralregister und im polizeilichen Führungszeugnis.
Versuchter Betrug und schwerer Betrug
Wenn eine Person kriminelle Absichten verfolgt, diese allerdings nicht umsetzen kann, dann spricht man von versuchtem Betrug. Der subjektive Tatbestand ist also gegeben, der objektiven Tatbestand hingegen nicht vollständig. In diesem Fall kann es zu einer Strafmilderung kommen, da der angestrebte Schaden nicht erreicht worden. Im Einzelfall entscheidet dies letztendlich der Richter.
Man spricht von einer Straftat schweren Betrugs, wenn der Täter Mitglied einer Bande ist und eine organisierte Kriminalstruktur vorliegt. Im Fall schweren Betrugs ist ein hoher finanzieller beziehungsweise materieller Schaden entstanden oder es wurden Urkunden gefälscht. Weitere Fälle schweren Betrugs sind:
- Eine andere Person durch den Betrug in schwere finanzielle Not bringen
- Amtsbefugnisse missbrauchen
- Eine große Zahl von Menschen in Gefahr von Vermögensverlust bringen
- Einen Versicherungsfall vortäuschen (zum Beispiel durch gezielte Brandstiftung)
- Ein Schiff zum Sinken oder Stranden bringen
Die Verjährung bei Betrug entspricht der Zeit einer möglichen Haftstrafe, also bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Betrüger macht sich zivilrechtlich gegenüber dem Getäuschten pflichtig Schadensersatz zu leisten. Eine Selbstanzeige wird strafmildernd berücksichtigt.