Der Geheimhaltungswille beruht auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse. Zum Beispiel die Entwicklung eines neuen Marktproduktes. Neben geschützten technischen Leistungen werden auch Geschäftsunterlagen wie Kundenlisten, Verträge oder Kalkulationsunterlagen als Geschäftsgeheimnis gewertet. Die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Unbefugte wird als sogenannte Vorlagenfreibeuterei nach §§ 17 - 19 UWG strafrechtlich verfolgt. Bei Verstößen wird wegen unlauterer Wettbewerbshandlung oder Betriebsspionage ermittelt. Nicht nur für Angestellte, sondern auch für ehemalige Beschäftigte gelten Vorschriften der Treuepflicht zur Geheimhaltung. Verletzt ein Mitarbeiter das arbeitsvertraglich abgemachte Gebot zur Geheimhaltung, stellt dies den Grund einer fristlosen Kündigung dar.
Siehe:
- Stealth Modus