- Besitzstörung oder Besitzentziehung durch Verbotene Eigenmacht
- Die Besitzwehr nach § 859 BGB ist eine Notwehr und die Handlung wird als Angriff auf den Besitz gewertet. Dieser Angriff darf nur abgewehrt werden, solange er fortdauert. Ist die Situation bereits in einen Besitzverlust umgeschlagen, gelten Schadensansprüche nach § 861 BGB.
- Die Besitzwehr erfolgt bloß im Rahmen des Notwendigen und Gebotenen.
Da das erforderliche Maß an Besitzwehr nicht überschritten werden darf, ist auf Waffen zu verzichten. Die Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und Teil des Besitzschutzes. Es ermöglicht ein schnelles Eingreifen seitens des Besitzers, denn es ist von gerichtlichen Beschlüssen oder polizeilichen Anweisungen unabhängig. Lediglich das Gesetz gibt einen Ordnungsrahmen vor (zum Beispiel Verbot des nicht erforderlichen).