Besitzstörung

  • Als Besitzstörung werden Handlungen in verbotener Eigenmacht von Außenstehenden bezeichnet. Damit ist ein ausschnittweiser Entzug von durch den Besitz gewährten Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten gemeint.

    Die Besitzstörung führt, im Gegensatz zur Besitzentziehung, nicht zum vollständigen Verlust der Sache. Ein Beispiel ist das verbotene Einwerfen von Werbung in einen Briefkasten, obwohl der Besitzer ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Häufig kommt es zu Verwechslungen zwischen Besitzentzug und Besitzstörung. Dies betrifft vor allem Fragen zum Grundstücksbesitz:

    Das unrechtmäßige Parken ist Besitzentziehung der betroffenen Fläche und Besitzstörung der Restfläche.


    Der Besitzer, welcher durch verbotene Eigenmacht fortdauernd im Besitz gestört wird, kann von dem Störer gemäß § 862 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen. Wird die Störung nicht beseitigt, kann eine Unterlassung dessen eingeklagt werden. § 862 Abs. 1 BGB dazu laute


    (1)Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

    Bei wiederholter Störung kann der Besitzer von seinen Abwehrrechten (Besitzwehr) Gebrauch machen. Die möglichen Kosten von Handlungen zur Beseitigung der Störung hat der Störer selbst zu tragen.

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