Besitzkehr

  • Bei verbotener Eigenmacht hat der Besitzer das Recht, seinen possessorischen Besitzanspruch notfalls auch durch Gewalt zu verteidigen (§ 859 BGB). Wenn der Besitzer einen Anspruchsgegner bei dem Versuch erwischt, eine bewegliche Sache widerrechtlich entnehmen zu wollen, kann er im Tatvorgang einschreiten. Der Einsatz von Gewalt ist nur unmittelbar im Anschluss zulässig.

    Durch Besitzkehr hat der Besitzer die rechtliche Möglichkeit auch ohne gerichtliche Anordnung sich Zugang zu der Sache zurück zu verschaffen. Er darf nicht nur bei versuchter Besitzentziehung einschreiten, sondern sich auch in einem angemessenen Zeitrahmen durch Anwendung geeigneter Mittel wieder in Besitz setzen. Wichtig ist, dass der Täter auf frischer Tat ertappt und unmittelbar verfolgt wird. Teilweise wird ein Zeitintervall von 30 Minuten zwischen erfolgter Tat und dem einschreitenden Handeln gewährt. Demnach soll die Wiederbemächtigung so schnell zu erfolgen, wie es dem Besitzer nach objektivem Maßstab im konkreten Einzelfall ohne Rücksicht auf seine subjektive Kenntnis der Entziehung möglich ist.


    Besitzkehr und Besitzwehr:
    Das Anwenden von Gewalt bei verbotener Eigenmacht ist ein Selbsthilferecht des Besitzers. Beispiel: Wer im Supermarkt eine Ware in seinen Einkaufswagen legt, hat als unmittelbarer Besitzer das Recht, jeden abzuwehren, der die Ware dort wieder entnehmen will. Dies bezeichnet man als Besitzwehr. Hat ein anderer gegen seinen Willen die Ware entnommen, darf er sie ihm mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr).


    Der Anspruch auf Ersatz im Falle verbotener Eigenmacht gilt auch für entstandene Kosten bei Handlungen im Sinne des Selbsthilferechts.


    Beispiel: Ein Bewohner ärgert sich ständig über das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen in seiner Einfahrt. Er lässt den PKW abschleppen und stellt die entstandenen Kosten dem Eigentümer des Fahrzeugs in Rechnung.


    Nach Auffassung des BGH ist das Abschleppen gemäß dem Selbsthilferecht vertretbar. Das Parken des Fahrzeugs ist eine Handlung in verbotener Eigenmacht.

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