Besitzer

  • Der Besitzer übt Herrschaft über eine Sache (seinen Besitz) aus und kann damit theoretisch alles tun, solange keine Gesetze gebrochen werden. Er kann den Gegenstand frei gebrauchen, verändern oder auch zerstören. Der Besitzer ist neben der Sachherrschaft durch seinen Besitzwillen gekennzeichnet.

    Das heißt, er möchte den Gegenstand behalten und sein Recht auf Besitz nach § 986 BGB wahrnehmen. Man spricht aufgrund des Eigenwillens von „gewollter Sachherrschaft“. Ein Rechtsgrund für den Besitzwillen ist nicht erforderlich und kein subjektives Recht. Auch ein Dieb ist in diesem Sinne Besitzer über eine gestohlene Sache.


    Besitzer und Eigentümer:


    Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Besitzer häufig mit dem Eigentümer gleichgesetzt. Differenziert man die Begriffe, lassen sich grundlegende juristische Unterschiede feststellen. Der Besitzer übt tatsächliche Herrschaft über eine Sache aus und der Eigentümer rechtliche Sachherrschaft. Der Eigentümer als rechtlicher Sachherrscher kann frei über den Besitz verfügen und vom Besitzer die Herausgabe des Gegenstandes verlangen, solange dieser kein Recht zum Besitz geltend machen kann. Zwischen Eigentümer und der Sache muss es keinen direkten Bezug geben. So kann eine in Deutschland lebende Person Eigentümer von Mietswohnungen in den USA sein. Man spricht von abstrakter Herrschaftsgewalt. Der Mieter wäre unmittelbarer Besitzer.


    Unmittelbarer und mittelbarer Besitzer:


    Als unmittelbarer Besitzer wird eine Person bezeichnet, welcher die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Demgegenüber bezeichnet § 868 BGB als mittelbaren Besitzer denjenigen, für den der unmittelbare Besitzer die Sache besitzt. Beispiele für ein solches Besitzverhältnis sind neben der Miete ein Pachtvertrag, die Verwahrung oder der Pfand.


    Teilbesitzer und Mitbesitzer:


    Wenn mehrere Personen Anteile an einer Sache haben, spricht man von Teil- oder Mitbesitz. Der Mitbesitzer besitzt mit mehreren Personen eine einheitliche Sache, über die gemeinschaftlich verfügt wird. Der Teilbesitzer übt die Sachherrschaft über einen einzelnen, abgesonderten Teil einer größeren Sache aus. Zum Beispiel sind die einzelnen Besitzer von Wohnungen in einer Immobilie jeweils Teilbesitzer.


    Besitzschutz:


    Auch wenn der Besitz eine Tatsache und kein Recht ist, kann sich der Besitzer bei Verletzungen seiner Sache rechtlich wehren. Verbotene Eigenmacht anderer kann notfalls mit Gewalt nach §§ 859,860 BGB verteidigt werden (Besitzkehr). Mit § 861 hat der Besitzer bei Entziehung seines Besitzes Anspruch auf Rückerstattung oder Rückgabe seiner Sache. Ebenso besteht ein Anspruch bei Besitzstörung. Dieser Anspruch nach § 862 BGB richtet sich nach Beseitigung der Störung. Das Recht auf Rückerstattung endet nach einer Frist von einem Jahr.

Share