Das Handeln in verbotener Eigenmacht ist eine bekannte Form der widerrechtlichen Besitzentziehung. Wenn dem Besitzer eine Sache gegen seinen Willen abgenommen wird, kann er sich dagegen zur Wehr setzen. Gelingt es dem Besitzherrn nicht seinen rechtmäßigen Gegenstand zu behalten, können die Besitzrechte juristisch eingeklagt werden. Durch § 858 BGB ist der Anspruchsgegner zum Herausgeben der Sache gezwungen und man spricht von „fehlerhaftem Besitz“. Der Anspruch wegen fehlerhaftem Besitz (§ 861 BGB) erlischt selbstverständlich, wenn festgellt wird, dass der Besitz des Anspruchsgegners legitim ist oder der Besitzherr den Gegenstand selbst „gestohlen“ hat.