Bezüglich der Sache gegenüber dem anderen ist der Besitzdiener allerdings weisungsgebunden. Besitzer ist hier nur der Andere. Es genügt ein tatsächliches Weisungsverhältnis.
Beispiel: A ist angestellter Wachmann des B. Bezüglich der auf dem zu bewachenden Parkplatz abgestellten Firmenfahrzeuge des B ist A Besitzdiener.
Der Besitzdiener übt die Sachherrschaft über einen Gegenstand aus. Da dies für jemand anderen geschieht, hat der Besitzdiener im Gegensatz zum Eigentümer keinen Besitzwillen. Hätte der Besitzdiener diesen Willen, würde er alle Kriterien der Definition des Besitzers erfüllen. Der Besitzdiener hat die Weisungen des Eigentümers auszuführen und ist mit diesem in der Regel in einem Arbeitsverhältnis. Er ist aufgrund seiner Sonderstellung und des Auftrages von außen erkennbar. Dadurch sind das Weisungsverhältnis und die Aufgabe des Besitzdieners optisch erkennbar. Grundvoraussetzung für die Besitzdienerschaft ist folglich die tatsächliche Unterordnung des Besitzdieners unter die Weisungsgewalt des Besitzherrn. Um die Zugehörigkeiten klarzustellen, veräußert der Besitzdiener seine Ansprüche und Befähigungen vor dem Antritt seiner Aufgabe.