Besitz

  • Als Besitz wird die anerkannte Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet (§ 854 BGB). Ob der Besitzer die Sache rechtmäßig erworben hat oder nicht, ist irrelevant. Der Besitzer ist nicht mit dem Eigentümer zu verwechseln, welcher eine Sache nur rechtmäßig erworben hat.

    Der Besitz ist erblich und durch eine Übergabe oder Einigung übertragbar. Neben der bloßen Gewalt über eine Sache ist der Besitzer im erweiterten Sinne durch den Besitzwillen gekennzeichnet. Er muss Interesse daran haben, den Gegenstand zu behalten. So kann ein Eigentümer die Rückgabe seines Eigentums verlangen, wenn die Rechte auf einen Besitzer übertragen wurden. Zum Beispiel, indem der Mieter aus einer Wohnung auszieht und dem Vermieter sein Eigentum überlässt. Besitz ist eine Tatsache und Eigentum das Recht auf eine Sache.


    In Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gibt es Konfliktfragen in Bezug auf den Besitz: „Hat jemand, der den kreisenden Joint in der Hand hält, Besitz nach § 29 BtMG?“


    Eine wirkliche Sachherrschaft ist in diesem Fall nicht gegeben, da die Person nur in einem sehr geringen Zeitrahmen mit der Sache in Kontakt steht. Ein weiteres juristisches Problem, welches aus der Problemfrage zusätzlich hervorgeht, ist die Frage nach dem Übertragungswillen des Eigentümers. Die Teilnehmer, welche an dem Joint beteiligt sind, könnten weniger Besitzer, sondern vielmehr als Mitbesitzer strafrechtlich verfolgt werden.


    Alleinbesitz und Mitbesitz
    Beim Alleinbesitz ist die Sachherrschaft so ausgestaltet, dass andere Personen keinen Einfluss auf die Sache ausüben. Der Alleinbesitzer ist in seiner Stellung nicht beschränkt. Beim Mitbesitz hingegen haben mehrere Personen das Besitzrecht und üben dadurch gegenseitig Einfluss aus. Beim Gebrauch der Sache hat ein Besitzer gegenüber seinen anderen Mitbesitzern die Besitzschutzrechte zu wahren.

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