Neben den gesetzlichen Vorschriften zur Ausbildung im zweiten Teil des BBiG werden auch Themen geregelt, wie die Frage, wer ausbilden darf. Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen, insbesondere aus dem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis.
Eine freie Vertragsgestaltung wird durch die Vorgaben der Paragraphen §§ 10 – 24 BBiG begrenzt. Mit Ausnahme der letzten sechs Monate können keine vertraglichen Änderungen über den Verbleib des Auszubildenden (Arbeitnehmer) getroffen werden. Vereinbarungen über eine Gegenleistung für die Ausbildung sind im Übrigen unzulässig. Die Hauptpflicht des Ausbilders ist die Weitergabe von fachlichen Kenntnissen, die für eine berufliche Ausübung relevant sind. Außerdem wird eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt. Der Auszubildende ist zur Einhaltung seiner betrieblichen Pflichten sowie zur Wahrnehmung der berufsschulischen Ausbildung verpflichtet. Die Berufsausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn bestimmte formelle Ansprüche erfüllt werden.