Eine vorsätzliche rechtswidrige Tat muss vorliegen, um den Tatbestand der Beihilfe erfüllen zu können. Unwesentlich ist, ob die Haupttat schuldhaft begangen wurde. Dies gilt auch für einen möglichen Rücktritt des Haupttäters. Die Beihilfehandlung ist eine aktive Förderung zur Vollendung der Tat. Umstritten ist, ob die Beihilfeleistung als Beihilfe nur gilt, wenn die tatsächliche Hilfeleistung zum Erfolg führte. Üblicherweise werden auch Nebentäter verurteilt, die bloß die Erfolgschancen einer kriminellen Handlung erhöht haben (sogenannte Verstärkerkausalität). Die Beihilfe muss nicht von Beginn an geleistet werden, sondern kann auch während des Tatvorgangs einsetzen. Dies wird als sukzessive Beihilfe bezeichnet.
Uneinig sind sich Juristen darüber, inwieweit strafbare Beihilfe durch äußerlich neutrale, insbesondere alltägliche oder berufstypische Handlungen geleistet werden kann.
Beispiel: A möchte den B vergiften und kauft hierfür im Blumenladen des C ein Pflanzenpestizid. A vergiftet hiermit den B. Strafbarkeit des C ist unklar, der den Plan des A zwar nicht kannte, es aber zumindest für möglich hielt, dass dieser das Pestizid gegen einen Menschen einsetzen würde.
Subjektiver Tatbestand:
Die Beihilfe muss vorsätzlich und in bewusster Kenntnis, dass die Tat kriminell ist geschehen. Der Gehilfe muss sich der Handlung bewusst sein und in seinen wesentlichen Zügen erfassen. Die Anforderungen hieran sind allerdings niedriger als an die der Anstiftung. Der Gehilfe kann zur Hervorrufung des Tatenentschlusses zusätzlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Strafmaß:
Die versuchte Beihilfe ist in der Regel nicht strafbar. Die Strafe des Gehilfen ist milder als die des Haupttäters und orientiert sich an dessen Tat. In einzelnen Fällen ist eine Abgrenzung zu § 257 StGB (Begünstigung) schwierig.