Begehung (Strafrecht)

  • Unter der Begehung versteht man den Vorgang einer Straftat. Es ist die Umsetzung objektiver und subjektiver Tatbestände, ohne eine rechtfertigende Grundlage.

    Unter dem objektiven Tatbestand allgemein versteht man die Straftat. Zum Beispiel den Diebstahl von Autoradios. Der subjektive Tatbestand ist bei jedem Straftäter individuell und darin werden Vorsatz und Absicht der Handlung untersucht. Neben dem aktiven Begehen von Straftaten kann man den Begriff Begehung auch im passiven Kontext unterlassene Hilfeleistungen gebrauchen. Schuldhaft sind Begehungen nur dann, wenn eine kriminelle Absicht verfolgt wird und die Taten rechtswidrig begangen werden. Dies ist nicht zu verwechseln mit Notwehr, die in rechtfertigenden Notsituationen legitim ist.

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