Begehen durch Unterlassen

  • Das „Begehen durch Unterlassen“ ist nach § 13 StGB eine Straftat.
    Das zugehörige Gesetz dazu lautet:


    (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.


    (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


    Eine begriffliche Vereinfachung lautet „Strafbar durch Nichtstun.“ Ein Entführer kann zum Beispiel auch des Tötens angeklagt werden, wenn er seine Geisel verhungern lässt. Eine Unterlassung ist dann strafbar, wenn eine Pflicht zur Handlung bestünde. Dies nennt man auch die Garantenstellung. In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen die Pflicht zu einer Handlung besteht:


    Pflichten aus Gesetz (am Beispiel von Verkehrssicherheitspflichten):
    - im Winter müssen, wenn nötig, Einfahrten und Bürgersteige von Eis befreit werden.
    - Eigentümer von Fahrzeugen müssen Sorge tragen, dass damit niemand ohne Berechtigung fährt.


    Freiwillige oder vertragliche Übernahme:
    - Berufliche Pflichten von beispielsweise Ärzten, Kindertagesstätten, Babysittern
    - Pflichten, die innerhalb einer Familien- und Gefahrengemeinschaft übernommen werden müssen


    Pflichten aus einem vorangegangenen, gefährlichen Verhalten:
    Das Schaffen von Gefahrenquellen geht mit der Verantwortung einher, dass nichts passiert und setzt eine rechtswidrige Tat im Vorhinein voraus. Zum Beispiel besteht eine Pflicht zur Handlung, wenn ein Opfer aufgrund einer Körperverletzung bewusstlos am Boden liegt.


    Unterlassene Hilfeleistung (Sicherheitsdienst):
    Der Sicherheitsdienst einer Diskothek beobachtet eine Schlägerei unweit des Arbeitsplatzes, in der ein Opfer brutal zusammengeschlagen wird. Bei Nicht-Einschreiten kann das Personal gemäß § 13 Abs. 1 StGB der Unterlassenen Hilfeleistung angezeigt werden. Die Garantenstellung ist nicht nur auf dem Arbeitsplatz, sondern im gesamten Auffassungs- und Wahrnehmungsbereich eines Dritten gegeben.

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