Befriedetes Besitztum

  • Befriedetes Besitztum ist nach einer Definition vom Oberlandesgericht in Frankfurt aus dem Jahr 2006 „ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist“.

    Durch § 126 StGB wird Räumlichkeiten so ein öffentlicher Schutz vor wahllosem Zutritt gewährt. Unter den Begriff fallen ausschließlich unbewegliche Sachen wie Wohnungen und Geschäftsräume unter anderem. Vom Rechtsstatus befriedetes Besitztum“ sind demnach mobile Güter wie Wohnwagen, Zelte, Schiffe, Pkw und Transporter ausgeschlossen.


    Befriedet sind lediglich feste Grundstücke. Diese Grundstücke müssen in einem räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Haus stehen, sodass sich der Status befriedetes Besitztum auf das Grundstück überträgt. Dazu gehören dann Grundstücke wie Vorgärten, Innenhöfe oder Plätze von Garagen. Die Grundstücke müssen in einer optisch erkennbaren Verbindung mit dem Gebäude stehen. Mithilfe von Zäunen können Grundstücke beispielsweise „eingefriedet“ werden und machen auf die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Gebäude aufmerksam. Bloße Verbots- oder Warntafeln genügen nicht, denn die Umfriedung muss durch ein sichtbares physisches Hindernis hinreichend ersichtlich sein. Für die Einfriedung eines Grundstückes reicht es, dass nur eine bestimmte Art des Betretens oder Gruppe der Benutzung ausgeschlossen wird. Zum Beispiel wird bei einer Toreinfahrt eines Hauses zwar Fußgängern der Durchgang gestattet, das Befahren mit Autos jedoch durch Schranken verhindert.


    Zu den eingefriedeten Besitztümern gehören auch leerstehende und sich im Bau befindende Gebäude. Das unrechtmäßige Eindringen in eingefriedete Gelände ist ein Vergehen nach § 123 StGB. Dieses Antragsdelikt kann unter dem Schlagwort Hausfriedensbruch verfolgt werden. Die rechtlichen Konsequenzen variieren zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Share