Bedrohung

  • Eine Bedrohung nach § 241 StGB ist die Androhung eines Verbrechens gegenüber einer Person oder Dritten.

    Bei diesem Gefährdungsdelikt ist es im rechtlichen Kontext wichtig, dass die Bedrohung eine ernstlich aufgestellte Aussage ist. Zum Beispiel: „Ich bring dich um!“ Dabei ist es irrelevant, ob die Bedrohung vorgetäuscht ist und der Täter die Drohung überhaupt umsetzen kann. In § 241 wird eine Bedrohung folgendermaßen definiert und geahndet:
    Eine Bedrohung ist eine ernste Gefährdung mit der bloßen Möglichkeit, dass ein Schaden am Objekt (Mensch, Unternehmen, Gegenstand) oder ein Eintritt der Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes entstehen kann.


    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.


    Aus Absatz (1) geht hervor, dass sich eine Drohung gegen eine einzelne Person richten muss, um den Strafbestand nach § 241 zu erfüllen. Das Einschüchtern eines Kollektivs beziehungsweise einer Gruppe wird nicht berücksichtigt. In Abschnitt (2) wird der Vortäuschungsbestand hinzugefügt. Straffällig sind nicht demnach nicht nur Täter, die fähig sind bestimmte Taten zu begehen. Vielmehr steht die kriminelle Absicht an sich im Fokus und eine Behauptung erfüllt dies. Die Tat kann nur begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich jemanden in Gefahr bringt. Der Straftäter beabsichtigt in jedem Fall einer Person Schaden zuzufügen.

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