Ausbildender

  • Ausbildender ist nach § 10 BBiG derjenige, der einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt und dazu die persönliche Eignung besitzt (§ 28 I BBiG).

    Der Begriff ist vom Ausbilder abzugrenzen, welcher die natürliche Person bezeichnet, die im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes für den Auszubildenden verantwortlich ist. Anstelle von Ausbildender wird häufig auch vom Ausbildungsbetrieb gesprochen. Die persönliche Eignung, welche von den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern (IHK) überwacht wird, ist durch die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geregelt.


    Die Pflichten des Ausbildenden lauten:


    - Pflicht zur ordnungsgemäßen und planmäßigen Ausbildung auf der Grundlage der AEVO
    - Zurverfügungstellung geeigneter Ausbildungsmittel
    - Gewährleistung zweckmäßiger und angemessener Ausbildungsbedingungen
    - Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
    - angemessene Vergütung für den Auszubildenden
    - Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung; dies ist vom Ausbilder zu unterschreiben, wenn Ausbildender die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt hat (nach Gabler Wirtschaftslexikon)


Share