Der Arbeitsvertrag des Leiharbeiters besteht mit dem Verleiher und die vertraglich vereinbarte Leistung erfolgt beim Entleiher. Für das gewerbliche Verleihen von Arbeitskräften benötigen Unternehmen nach § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG eine behördliche Erlaubnis. Wenn das nicht gegeben ist, sind die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher illegitim. Der Entleiher riskiert bei unseriösen Anbietern, dass die angeliehenen Kräfte so zur eigenen Belegschaft gehören, da bloß ein gültiger Vertrag zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher gegeben ist.
Die Bezahlung von Zeitarbeitern muss sich an den Löhnen vergleichbarer Einsatzkräfte orientieren. Dies kann jedoch durch Anwendung eines Tarifvertrages umgangen werden. Seit der jüngsten Gesetzesänderung 2011 am AÜG ist es Aufgabe des Zolls die Einhaltung der Lohnuntergrenzen zu überwachen. Vorher wurden bloß die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendungsgesetz (AEntG) kontrolliert.
Im Baugewerbe dürfen Arbeitskräfte nicht verliehen werden. Ausnahmen sind Überlassungen aus dem Baunebengewerbe. Dazu gehören das Maler- und Lackiererhandwerk, sowie das Elektro- und Dachdeckerhandwerk. Kritik gegenüber dem AÜG kommt von Seiten des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Dieser fordert eine Deregulierung staatlicher Eingriffe in Leiharbeitsverhältnisse. Dem gegenüber stehen andere Forderungen einer zeitarbeiterfreundlicheren Gesetzgebung.