Bei einigen Strafbeständen muss dieser selbst einen Antrag auf eine Untersuchung des Falls stellen. Zum Beispiel bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl und der einfachen Körperverletzung. Hieran ist ein Unterschied zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung zu erkennen. Der Strafantrag muss in einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Wenn dies nicht erfolgt, muss das Verfahren eingestellt werden. Dies gilt auch, falls der Geschädigte den Strafantrag innerhalb dieser Frist zurücknimmt.
Relativer und absoluter Antragsdelikt:
Eine Ausnahme bei Verfahren wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl und der einfachen Körperverletzung ist gegeben, wenn besonderes öffentliches Interesse besteht. Dann muss die Verfolgung der Straftat automatisch erfolgen, auch ohne den Antrag des Geschädigten. Dies passiert zum Beispiel regelmäßig bei Ladendiebstahl, da der Staat öffentliches Interesse für gegeben sieht. Generell wird besonders bei gewerblichen und wiederholten Vergehen umgehend die Strafverfolgung eingeleitet. Man bezeichnet eine Straftat, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden kann als absoluten Antragsdelikt. Wenn öffentliches Interesse besteht, spricht man von einem relativen Antragsdelikt.