Allgemeinverbindlichkeit

  • Die Allgemeinverbindlichkeit wird durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gegeben. Unterzeichnet wird die Erklärung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    Damit wird offiziell bestätigt, dass die Rechtsnormen in einem Tarifvertrag anerkannt werden und für alle Involvierten gleich gelten. So ist in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag die Rechtsgrundlage verschiedener Parteien die gleiche, auch wenn ein Teil einem tariflichen Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft nicht angehört. Bei großem öffentlichem Interesse kann ein Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als allgemeinverbindlich anerkannt werden. Insgesamt gelten über 68.000 Tarifverträge als allgemeinverbindlich, an denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer orientieren können. Nach § 4 Abs.1 TVG haben allgemeinverbindliche Verträge unmittelbare und zwingende Gültigkeit. Eine Nichteinhaltung der Regelungen darf nur dann erfolgen, wenn sich dies positiv auf den Arbeitnehmer auswirkt.

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