Aggressivnotstand
Der Begriff „Aggressivnotstand“ (§ 904 BGB) steht in Zusammenhang mit unmittelbar gegenwärtigen Gefahren. Das heißt, wenn sofortige Abhilfe erforderlich ist, darf die Gefahr auch mit Verwendung fremder Gegenstände abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden.
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