Posts by Nemere

    und wird auch aus dem Führungszeugnis jetzt gelöscht!

    Das Führungszeugnis interessiert doch in keiner Weise. Die Behörde bekommt eine unbeschränkte Auskunft. Eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung wird aus dem Bundeszentralregister nach 10 Jahre gelöscht (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG) - vorausgesetzt, es gibt keine weitere Eintragung! Wenn es bei der ersten Verurteilung wegen Betrug gleich eine Freiheitsstrafe gibt, ist das oft ein Indiz dafür, dass noch weitere Vorstrafen vorhanden sind oder dass der Betrug größere Ausmaße angenommen hatte.

    Es ist eigentlich klar in der DGUV 23 geregelt, dass hier 2 Sicherheitsmitarbeiter einzusetzen sind:


    DGUV 23 Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste , Durchführungsanweisung zu § 7:


    "§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahre.
    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.


    DA zu § 7:Besondere Gefahren ergeben sich insbesondere auch bei Sicherungstätigkeiten mit einem hohen Konfrontationspotenzial. Sie machen deshalb besondere Überwachungen und den grundsätzlichen Einsatz von zwei oder mehr Versicherten erforderlich.
    Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial sind z. B.
    • Sicherungs- und Kontrolldienst im öff entlichen Nah-, Fern- und Flugverkehr,
    • Citystreifendienst,
    Sicherungsdienst im Handel, z. B. Kaufhausdetektive, Doormen, ..."


    Wach_und_Sicherungsdienste_DGUV_Vorschrift_23.pdf?__blob=publicationFile&v=9


    Wenn es in der Vergangenheit bereits Zwischenfälle mit gewalttätigen Ladendieben gab, betont das erst recht die grundsätzliche Forderung nach 2 Sicherheitsmitarbeitern. Wenn diese Angriffe mit Messern usw. häufiger vorkommen, hätten sie auch längst Eingang in die nach der Arbeitsschutzgesetzgebung zu erstellende arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung finden müssen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung muss dann die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften berücksichtigen und kann dann unter Einbeziehung des § 7 DGUV 23 nur zu dem Schluß kommen, dass zwei Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden müssen. Evtl. sind auch weitere Maßnahmen zu treffen (Stichschutzweste usw.) Außerdem müssen solche Vorfälle Eingang in die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung finden, auch hier sind dann entsprechende Maßnahmen vorzusehen (Schulungen, Auswertung der Vorfälle, Vorgehensweise bei PTSD).


    Die Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht und haben als solche Gesetzescharakter im materiellen Sinn. (SGB VII, § 15).
    Verstösse gegen den § 7 der DGUV 23 sind zumindest Ordnungswidrigkeiten (§ 28 DGUV 23).

    Die Frage ist immer noch, was genau im Arbeitsvertrag steht.
    - Wie sind die Kosten definiert oder steht da nur allgemein "Kosten"? Sind damit alle Aufwendungen gemeint, die der Arbeitgeber hatte - Prüfungsgebühr, Kosten für Vorbereitungslehrgänge, Fachbücher, Lohnkosten?
    - Wie lange muß der Mitarbeiter nach der Ausbildung im Betrieb bleiben? Wenn hier keine Frist genannt ist, wird es schon problematisch.


    Ich hoffe ja, das hier vom Fragesteller noch etwas kommt.

    Der Gewerbetreibende muss gegenüber dem Ordnungsamt glaubhaft darlegen das ein Bedürfnis notwendig ist. Desweiteren muss der Gewerbetreibende eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Und jetzt kommt etwas was auch kein Scherz ist, das tragen eines Schlagstocks im Dienst darf nur solchen Personen erlaubt werden die die Waffensachkunde haben.


    Grundsätzlich ist die Frage der Erlaubnis zum Umgang mit Waffen in § 2 WaffG geregelt.


    Hier heißt es im Absatz 2:
    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.


    Hiebwaffen der hier diskutierten Art sind Anlage 2 nicht genannt – also keine Erlaubnispflicht.


    Der § 4 ff. WaffG, welche die Erlaubniserteilung regeln, beziehen sich alle auf diesen in § 2 geregelten Grundsatz.
    Damit ist die Bedürfnisprüfung des § 8 auch nur auf die in § 2 Abs. 2 i.V.m Anlage (Waffenliste) genannten Waffen anzuwenden. Da dort die uns hier interessierenden Hiebwaffen nicht genannt sind, gibt es auch keine Bedürfnisprüfung - Ausnahme wieder beim Führen von Hiebwaffen bei Veranstaltung, wie oben bereits von mir dargelegt.
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    Die rechtliche Begründung für die Waffensachkunde beim Führen einer Hiebwaffe interessiert mich sehr.


    Nochmals:
    Wenn ein Sicherheitsdienst bei einer öffentlichen Veranstaltung Hiebwaffen führen will, bedarf er der Erlaubnis der Behörde. Dazu muß er auch sein Bedürfnis darlegen.


    Wenn vom Sicherheitsdienst Hiebwaffen bei sonstigen Aufträgen geführt werden, bedarf es KEINER behördlichen Erlaubnis. Fump hat das sehr schön dargestellt.


    Der Berufsgenossenschaft sind übrigens Hiebwaffen völlig egal, der Begriff kommt in der DGUV 23 nicht einmal vor. Man kann es allenfalls über die Dienstanweisung herleiten (Ausrüstung und Auftrag).

    Dann würde ich bei diesem Shop anfragen, wo die rechtliche Begründung für seine Meinung ist. Es gibt nach meiner Kenntnis auch keine Vorschrift, die zwingend eine Ausbildung für diesen Schlagstock vorsieht. Das möchte wahrscheinlich die Vertriebsfirma gerne haben, um ihre maßlos überteuertes Gerät an den Mann zu bringen. Hier wird mit viel Geheimniskrämerei wieder etwas aufgebaut, was keine waffenrechtliche Grundlage hat.
    Kein Ordnungsamt, das einigermassen bei Verstand ist, wird eine allgemeine schriftliche Erlaubnis zum Tragen eines Schlagstocks ausstellen, weil es dafür keine rechtliche Begründung gibt.
    Man fährt sicher gut, wenn der Inhaber er Sicherheitsfirma schriftlich das Mitführen eines Schlagstocks anordnet, mit möglichst genauer Beschreibung bei welchen Einsätzen, z.B. für Interventionskräfte, Revierfahrer, Baustellenbewachung usw.


    Anders sieht es aus, wenn bei öffentlichen VERANSTALTUNGEN (Volksfesten, Sportveranstaltungen usw.) Schlagstöcke mitgeführt werden sollen. Hier greift der § 42 WaffG, hier braucht es einem schriftlichen Ausnahmebescheid, der auch mitzuführen ist. (§ 42 Abs. 2 und 3 WaffG).


    Leider werden die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 42 und 42 a WaffG immer wieder durcheinander geworfen.

    Für das berechtigte Führen von Hiebwaffen (§ 42 a Abs. 2 Nr. 3) braucht es keine spezielle Erlaubnis einer Behörde, so etwas ist im Waffengesetz nicht vorgesehen.
    Es geht hier nur darum, dass der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht wird. Die Verwaltungsvorschrift zum WaffG stellt das nochmal klar:


    "42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird."

    Die Ausführungsbestimmungen zu § 7 sagen dazu ergänzend:
    Zu § 7:
    Besondere Gefahren ergeben sich insbesondere auch bei Sicherungstätigkeiten mit einem hohen Konfrontationspotenzial. Sie machen deshalb besondere Überwachungen und den grundsätzlichen Einsatz von zwei oder mehr Versicherten erforderlich.
    Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial sind z.B.
    –Sicherungs- und Kontrolldienst im öffentlichen Nah-, Fern- und Flugverkehr,
    –Citystreifendienst,
    –Sicherungsdienst im Handel, z.B. Kaufhausdetektive, Doormen,
    –Sicherungs- und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, z.B. in Diskotheken,
    – Sicherungs- und Kontrolldienst z.B. im Bereich Justiz, in Gewahrsamseinrichtungen, Asylbewerberheimen.

    Da die Hundesteuer eine Gemeindesteuer ist, kann das jede Gemeinde für sich regeln, wie sie lustig ist. Es gibt keine generelle Befreiung von der Hundesteuer für "Diensthunde". München kennt z.B. diesen Befreiungstatbestand nicht:
    Satzung/Verordnung
    § 6


    Andere Städte gehen da weiter, z.B. Waldkraiburg in Oberbayern:
    924g-hundesteuersatzung-2011.pdf
    § 2
    Aber selbst bei diesen weitgehenden Befreiungstatbeständen sehe ich keinen Grund für eine Steuerbefreiung für die Hunde privater Sicherheitsdienstmitarbeiter. Nicht mal der § 2 Nr. 1 - Befreiung von "Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben" wäre hier wahrscheinlich zutreffend. Dazu müssten dem Hundehalter öffentliche Aufgaben übertragen sein, was die große Ausnahme ist.

    Ich glaube wenn ihr Parkkrallen verteilt


    Parkkrallen sind rechtlich gesehen sehr umstritten. Die Rechtsprechung tendiert zu folgendem:


    Das Anbringen der Parkkralle ist nicht vom Selbsthilferecht gedeckt . Das Selbsthilferecht berechtigt den Inhaber des Parkplatzes nur, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Das Anbringen der Parkkralle dient aber im Gegensatz zum Abschleppen gerade nicht der Beseitigung der Besitzstörung. Vielmehr sei der Falschparker dadurch gerade am Wegfahren gehindert worden.

    Was mich auch etwas entsetzt sind die Sprachkenntnisse bei den 34a. So sitzt ein Albaner bei uns in der Lehre (ich mache FSSK, der Albaner Sachkunde), jedoch hat der Albaner schon mit dem normalen Deutsch + der Ausdrucksweise seine Probleme.


    Würde er die Unterrichtung besuchen, müsste er Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachweisen:


    Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
    § 3 Verfahren
    (1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des
    Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. .
    ..


    Bei der Sachkundeprüfung verlässt man sich einfach darauf, das Personen ohne genügende Sprachkenntnisse die Prüfung wegen Nichtverstehen der Fragen sowieso nicht bestehen. Ich habe es als Prüfer für Sachkunde schon erlebt, das Prüflinge mit dem Wörterbuch angerückt sind und dann entsetzt waren, als wir das nicht zugelassen haben. Das Ergebnis der Prüfung kann man sich vorstellen.

    a) Er schlägt zu - also greift Notwehr. Notwehr ist an kein Alter des Angreifers gebunden. Bei der Art der Notwehr ist natürlich Alter und körperliche Konstitution des Angreifers zu berücksichtigen.
    b) Er springt über die Absperrung, er läuft weg: Hier sollten wir die genaueren Umstände kennen. Läuft er in den Veranstaltungsort hinein, läuft er wieder hinaus? Im Regelfall dürften hier auf jeden Fall die Rechte des Besitzdieners nach dem BGB greifen (so sie den übertragen wurden).


    Welchen Zuschlag macht das auf den Angebotspreis bezogen aus?


    Konkrete Zahlen wie hoch der Kalkulationszuschlag bei einem Angebot unter Einbeziehung der DIN 77200 sein muss, kann man nur im konkreten Einzelfall und bei eingehender Kenntnis der Rahmenbedingungen machen. Hier spielen Dinge wie Größe und Organisation der Sicherheitsfirma genauso ein Rolle wie die Frage, welche Anforderungen der DIN evtl. bereits erfüllt werden.


    Allein wenn das geforderte QM-System noch nicht vorhanden ist, kann dessen Erarbeitung eine Menge an Geld und Zeit erfordern. Nach den aktuellen Vorgaben der DIN EN ISO 9001 müssen z.B. so Dinge wie das „Lieferantenmanagement“ in das QM-System der Firma einbezogen werden. Ein QM-System muss bereits bei Stufe 1 nachweislich organisiert sein, ab Stufe 2 muss es zertifiziert sein. Wenn eine Sicherheitsfirma kein zertifiziertes QM-System hat, wird bei der Zertifizierung für die DIN 77200 das vorhandene QM-System nach den Vorgaben der DIN EN ISO 9001 überprüft – es kommt also im Endeffekt auf das gleiche heraus. Auch der Nachweis regelmäßiger Audits ist sicher nicht überall vorhanden.


    Weitere Kostenfaktoren sind z .B.:
    - die geforderte Qualifikation des Personals. Bereits bei Stufe 1 ist für das eingesetzte Personal eine 40-stündige Zusatzqualifikation (mit Abschlusstest) über die Unterrichtung hinaus gefordert, wenn keine höherwertige Qualifizierung vorliegt. Bei einem hochspezialisierten Auftrag bzw. bei hohem Gefährdungspotential (trifft beides bei Aufträgen im Bereich Asylanten zu) ist eine weitere spezialisierte Schulung gefordert. Auch an die Ausbilder werden hier definierte Anforderungen gestellt.
    - es müssen Anforderungsprofile für die jeweilige Tätigkeit erstellt werden, es müssen Nachweise vorhanden sein, dass die Mitarbeiter diese Profile erfüllen. Hier ist nicht die gesetzliche Anforderung nach § 34 a GewO gemeint, sondern die physischen und psychischen Anforderungen. Dazu gehören auch Aus- und Weiterbildungspläne. Hier kommt auch der Anhang E der DIN 77200 zum Tragen, der u.a. eine Feststellung der Eignung des Sicherheitsmitarbeiters aus arbeitsmedizinischer Sicht fordert – und zwar bezogen auf die Tätigkeit.
    - Die durchgehend organisierten Einsatzleitungen in „gesicherten Räumen“ oder einer NSL sind bei manchen Sicherheitsfirmen auch nicht vorhanden, hier besteht die Einsatzleitung zu oft nur aus dem Handy des Firmeninhabers.


    Zusammengefasst: Ein Firma, die gut organisiert ist, kann die DIN 77200 durchaus erfüllen. Für eine kleine Firma, die sich so eben über Wasser hält, wäre es dagegen wahrscheinlich wirtschaftlicher Selbstmord, wenn sie mit verspricht, die DIN 77200 zu erfüllen, um eine Ausschreibung zu gewinnen. Zunehmend werden gerade in Ausschreibungen für die Bewachung von Flüchtlingseinrichtungen auch horrende Vertragsstrafen festgelegt.


    Ich beobachte bei Ausschreibungen zunehmend einen anderen Trend. Die DIN 77200 wird nicht explizit erwähnt, aber in der Leistungsbeschreibung tauchen als Anforderungen viele Punkte aus der 77200 auf, z.B. die persönliche Vorstellung der Mitarbeiter beim Auftraggeber oder eine Zusatzausbildung. Der Preis bleibt das ausschlaggebende Kriterium, aber die in der Ausschreibung genannten Forderungen müssen trotzdem erfüllt werden.
    Diese Erkenntnisse habe ich seit über drei Jahren in Bayern bei Ausschreibungen für die Sicherung z.B. der sog. „Ankerzentren (früher Erstaufnahmeeinrichtungen) gewonnen. Diese Einrichtungen werden von den jeweiligen Bezirksregierungen eingerichtet, meine Erfahrungen kommen aus der Arbeit mit den Bezirken Oberbayern und Niederbayern. In vielen Fällen wird die Bewachung dieser Ankerzentren auch nicht eigenständig ausgeschrieben, sondern es wird der Betrieb dieser Einrichtungen insgesamt ausgeschrieben (also Organisation und Verwaltung mitsamt Betreuungspersonal - Sozialarbeiter, Logistik, Gebäude, Versorgung / Küche, Reinigung, Gebäudemanagement und eben Sicherheitsdienst). Der Betreiber eines Ankerzentrums muss das Gesamtpaket anbieten und wird dann bei jeder Einzelleistung versuchen, so billig wie möglich zu arbeiten. Das führt z.B. dazu, dass sehr viele Bundesländer aus den neuen Bundesländern zu absoluten Dumpingpreise hier eingesetzt werden. Das eingesetzte Personal ist oft nachgerade unterirdisch, die Fluktuation sehr hoch, die Arbeitsbedingungen mehr als grenzwertig. Viele bayerische Sicherheitsfirmen haben sich daher aus der Sicherung von Asylanteneinrichtungen zurückgezogen, auch deswegen, weil zumindest in Südbayern sowieso ein eklatanter Mangel an qualifiziertem Sicherheitspersonal herrscht.