Posts by Doph_Zügota

    Ich denke man sollte auch im Bewachungsgewerbe mal neue Innovationen mit einfließen lassen. Natürlich ist die IBM Connections Suite wahrscheinlich nicht überall anwendbar aber ich persönlich wünsche mir eine Informations- und Kommunikationsplattform mit Dokumentationen und Interaktions- und Dialogmöglichkeiten in einer zeitgemäßen Optik mit moderner, intuitiver Benutzerführung. Den Vorschlag vom Kollegen „Pandrion“ halte ich überings nicht mal für schlecht! Das „Rechtsproblem“, so möchte ich es mal umschreiben, muss sicher ausdiskutiert werden.

    Einerseits kann IBM Connections eine soziale Vernetzung im Unternehmen ermöglichen. Dadurch ist es möglich, mit anderen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Aber es ist durchaus auch möglich Berichte oder auch ein sog. Wachbuch anzulegen und zu pflegen. Natürlich fehlt dann eine Unterschrift! Zudem kann man auch auf Anweisungen, Prozessvorgaben usw. schnell zugreifen. Eigentlich ist alles denkbar und durch das austauschen von Informationen und Ideen ist es für mich ein geeignetes Instrument – auch für Sicherheitsdienste.

    Die Anzahl der „abhängig Beschäftigten“ in der Sicherheitsdienstleistungswirtschaft ist vom Jahr 2000 (140.000) bis zum Jahr 2014 (185.101) um 45.101 angestiegen. Mit dem Stand 2013 erwirtschaftet der Sicherheitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland einen Gesamtumsatz von 12,2 Mrd. Euro, davon entfielen alleine 5,4 Mrd. Euro auf die Sicherheitsdienstleistungen selber (siehe: BDSW - Statistiken).


    Gesamtwirtschaftlich (2000 bis 2012) beziffern sich die Verteilungsverluste der Arbeitseinkommen auf Grund sinkender Lohnquote auf 1.023 Mrd. Euro (Quelle: Statistisches Bundesamt, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Memorandum 2013, Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik).


    Und dann stelle ich doch mal die Frage: Wie hoch ist den der Verteilungsspielraum für den Markt der Sicherheitsdienstleistungen?


    Also Sorgen habe ich auch nur werden die Unternehmer und Unternehmerverbände hier nur am Rande in meine Gebete mit aufgenommen werden!

    Die allgemeine Sehnsucht des Arbeitgebers nach einem immer wieder funktionierenden Objekt ermöglicht im Hinblick auf eine Beschneidung des Arbeitsrechts den einen oder anderen Trick. Hier hört es aber so langsam auf mit der Trickserei! Aus meiner Sicht kann man in diesen Fall von einer Anweisung des Arbeitgebers sprechen, die der Arbeitgeber dann mit der Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden begründen würde.


    Im Allgemeinen ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet Überstunden zu leisten, jedenfalls dann nicht, wenn vertraglich die zu leistende Arbeit im Arbeitsvertrag festgelegt wurde und somit der Umfang der Arbeit vereinbart wurde. Macht der Arbeitgeber es doch, würde hier einseitig eine Anordnung erfolgen die dann nicht mehr Gegenstand des Arbeitsvertrages sein kann.


    Obwohl es das sog. Direktionsrecht (also Weisungsrecht) gibt, lässt es eine solche Anordnung nicht zu. Eine Ausnahme bestünde für Situationen, die ein Arbeitgeber nicht vorhersehen kann; hier im vorliegenden Beitrag kann ich aber nicht erkennen, dass eine solche Notsituation eingetreten ist die dann dazu geeignet wäre, den Auftrag zu gefährden.


    Es bestehen allerdings Rechtgrundlagen die den Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichten. Dahinter verbirgt sich eine Regelung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag selber oder auch einer Einzelvereinbarung, die wahrscheinlich ein Großteil der Kolleginnen und Kollegen aus dem Bewachungsgewerbe oder hier im Forum bei der Einstellung unterschrieben hat.


    Besonders für die Betriebsvereinbarung gilt aber auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates das sich aus dem § 87 Abs 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ableitet. Ohne eine solche Zustimmung des Betriebsrates, die dann vorab geregelt werden muss, kann eine Verlängerung der Arbeitszeit auch nicht erfolgen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers wird dabei natürlich vorausgesetzt (vgl. Einzelvereinbarung).


    Was mich jetzt noch ein bisschen stört, ist der Faktor der Ruhezeiten, weil im vorliegenden Beitrag vom Kollegen „Senfbrot“ die Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt wird und dann soll am gleichen oder folgenden Tag das Spiel nochmals so gespielt werden?


    Das lässt sich auch nicht mehr damit begründen, dass ein regelmäßiger oder erheblicher Anteil (Umfang) der Arbeit unter Arbeitsbereitschaft fällt. Eigentlich müsste man dahingehend aber zunächst mal wissen, um was für eine Arbeit (Sicherheitsdienstleistung) es sich handelt.


    Letztlich würde ich am ersten Tag das Spiel mitspielen auch wenn ich weiss das der Arbeitgeber hier wiedermal erkennen lässt, dass eine desolate Personalplanung vorliegen muss.


    Die immer wieder zu hörende, aber offensichtlich völlig selbstbewusste Äußerung: „Wir haben doch kein Personal“ lasse ich am zweiten Tag nicht mehr gelten.


    Hier erwarte ich eine sofortige Umstrukturierung der Dienstplangestaltung für dieses Objekt (Beispiel: Kollege „Senfbrot“ geht dann in die Nachtschicht).

    Interessant ist für mich in erster Linie die Aufarbeitung der Fragestellung des Kollegen „Lüblow“. Mir sind durchaus die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes bekannt.


    Im vorliegenden Fall müsste also ein Verstoß gegen bestehende gesetzliche Regelungen, einschließlich tarif- und einzelvertragliche Regelungen vorliegen. In Betracht kommt zunächst ein Verstoß aus § 5 Arbeitszeitgesetz (Ruhezeit).


    Insoweit muss allerdings beachtet werden, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (Abweichende Regelungen) eine Verkürzung der Ruhezeiten zulässt. Diese Regelung ist auch aufgrund des Tarifvertrages so bestimmt, übernommen und ausgebaut worden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert (vgl. auch: Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung).


    Des Weiteren ist in Folge dessen davon auszugehen, dass die beiden Vertragsparteien eine Einigung (Betriebs- oder Dienstvereinbarung) diesbezüglich erzielt haben weil vorab auch die Tarifvertragsparteien diese Aufnahme als Gegenstand ihrer Verträge vorgesehen haben. Dahingehend denke ich, dass die Zustimmung durch den Arbeitnehmer individuell, frei und ausdrücklich erfolgte (vgl. Opt-out).


    Diese beiden Vereinbarungen machen die Verkürzung der Ruhezeit also grundsätzlich möglich und wenn man mal den Begriff der Vertragsfreiheit hinzunimmt, kann festgestellt werden, dass zunächst nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wurde und somit die Annahme, dass beim Zustandekommen des Arbeitsvertrages die Parteien den Vertragsinhalt so vereinbart haben, richtig ist.


    Zweifel ergeben sich schließlich aber noch hinsichtlich des Satzes: “…die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird“ (siehe: § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Hier soll die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch eine Verkürzung der Arbeitszeit oder Verlängerung der Ruhezeit ausgeglichen werden.


    Da im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe in zahlreichen Fällen diese daraus folgende flexible Arbeitszeitgestaltung als nicht umsetzbar angesehen wird, befürchte ich das die Kolleginnen und Kollegen die an dieser Übung teilgenommen haben, erst dann ihren Ausgleich erfahren werden, wenn ihre ohnehin schon vorab definierte dienstfreie Zeit (Dienstfrei) kommt.


    Es bedarf hier allerdings einem Ausgleich der auf eine andere Art und Weise erfolgt. Hier müsste dann der (abhängig) Beschäftigte an einem Tag nicht 12 Stunden, sondern nur 10 Stunden arbeiten (nur als Beispiel).


    Und der Aufforderung sich schriftlich zu äußern möchte ich widersprechen, arbeitsrechtlich ist man nicht verpflichtet sich schriftlich zu äußern. Ich würde ggf. eine mündliche Aussprache verlangen.


    Ich denke auch das der Kollege von „Lüblow“ hier keinen Schaden für den Arbeitgeber verursacht hat und sicher die Möglichkeit besteht, die Übung, zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.


    Hallo Steffi,


    ich sage zunächst mal: Herzlich Willkommen im Forum! Deine Fragestellung wird im Forum in zahlreichen Threads diskutiert und erklärt. Es ist aber für Jemanden, der über keinerlei Wissen oder Verständnis verfügt schwierig, die zugrundeliegenden Begriffe ohne Hilfe aufzuarbeiten.


    Wie der Kollege „Senator“ schon anmerkte, ist die Tätigkeitsvoraussetzung die sog. 40-stündige Unterrichtung in einem von den IHK durchgeführten Verfahren. Daran musst Du teilnehmen, wenn Du für ein Unternehmen das als ein Sicherheitsunternehmen im Sinne der Gewerbeordnung bezeichnet wird, tätig werden willst. Die Erlaubnis leitet sich aus dem § 34 a GewO (Gewerbeordnung) und den §§ 1 bis 5 BewachVO (Bewachungsverordnung) ab.


    Erfüllst Du die daraus folgende Zuverlässigkeit nicht, kann die zuständige Behörde die Beschäftigung im Bewachungsgewerbe untersagen. Allerdings ist die Zuverlässigkeit nicht nur an den Unterrichtungsnachweis gebunden, weil die Behörde auch beispielsweise eine unbeschränkte Auskunft über die Beschäftigten aus dem Bundeszentralregister einholt.


    Hier zeigt sich aber auch schon wieder die Blindheit der Bundesagentur für Arbeit. Was denkt man sich dabei ein solches Angebot zu unterbreiten ohne jegliche Aufklärung zu betreiben?


    Ich wünsche dir aber schon jetzt viel Erfolg und das Bewachungsgewerbe ist, wenn man sich damit identifiziert eine gute Möglichkeit, um der Arbeitslosigkeit zu entkommen.

    Natürlich gibt es im Sicherheitsgewerbe gravierende Unterschiede in den einzelnen Aufgabenbereichen. Aber unstrittig ist, dass der Faktor der mangelnden Motivation und der oftmals nicht abgerufenen Fachkompetenz immer wieder deutlich macht, wie wichtig, der nach wie vor bestehende Umbau und die Modernisierung im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe ist.


    Wie groß die Effekte bezüglich der hier angesprochenen Beobachtungen sind, ist nicht klar. Man müsste einfach zum Grundsatz des „Förderns und Forderns“ zurückkommen! Hier ist leider vorwiegend nur das Fordern übrig geblieben. Besonders deutlich wird das, wenn man sich mal die Zumutbarkeitskriterien im Gewerbe betrachtet und wer da nicht mitspielt wird mit Sanktionen abgestraft.


    Angst lähmt Menschen und mindert dann auch die Kreativität und die Leistungsfähigkeit und das treibt in Folge dessen die Menschen zum Verzicht auf erworbene Rechte in der bloßen Hoffnung, so ihren Arbeitsplatz sichern zu können.

    Sind alle Updates (einschl. Windows) und Treiber auf dem aktuellsten Stand? Hast Du mal deine Festplatte überprüft? Hast Du mal überprüft was unter der Systemkonfig im Reiter "Systemstart" so abgeht?

    Aus meiner Sicht dürfen Medikamente schon alleine aus haftungsrechtlichen und fachlichen Gründen nur von einem Arzt verabreicht werden. Und auch nur ein Arzt kann mit seinem Fachwissen über die Art der Medikamente und die Dosierung der Medikamente entscheiden.


    Im Ergebnis kann auch nur der Arzt dann die Verantwortung übernehmen! Aber man muss natürlich auch die Schwere der Verletzung sehen, wenn es nur leichte Rötungen waren, dann wäre zunächst kühlen wichtig gewesen und dann hätte man ggf. die Salbe nutzen können.


    Vor allem stelle ich mir folgende Frage: Wer hat eine solche Salbe überhaupt bereitgestellt?

    Da steht aber „immer“ und das ist halt nicht „immer“ so. Der Befund ist trivial!


    Aber und das wissen wir: Es gibt durchaus Möglichkeiten, die auch hier schon abgebildet wurden.


    In diesem Zusammenhang müsste aber zunächst die Frage nach dem Ursprungsproblem geklärt werden.