Jetzt wird es langsam interessant: Das Urteil (was mir auch bekannt ist) gibt darüber Auskunft, dass der Angeklagte den Fotografen „mehrmals lautstark aufgefordert hat, ihn nicht weiter zu fotografieren“ (siehe: OLG Hamburg, Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12). In der Definition der Erforderlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist es diejenige Handlung, die zum einen geeignet ist, den Angriff wirksam abzuwehren, und zum anderen das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt, geboten.
Anhand dieses Urteils kann ich aber nicht per se ableiten, dass die Verletzung von besonderen Persönlichkeitsrechten, durch das Anfertigen von Bildaufnahmen ("Recht am eigenen Bild"), mit den Rechtfertigungsgründen aus dem § 32 Abs. 2 StGB zu begründen wäre.
Beim Aufmacher „Fotos bei Maßnahmen“ und der folgenden Fragestellung löse ich im Übrigen auch nicht das Problem. Wir müssten also zunächst beim ersten Satz („Fotografieren ist ja erlaubt") anfangen, weil hier im Grunde genommen die Falllösung enthalten ist, wenn man sich die Rechtslage vor Augen führt.
Aus dem in § 22 KunstUrhG gewählten Begriff „Einwilligung“ folgt, dass vorher der Abgebildete seine Zustimmung geben muss, damit die Aufnahmen „verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen“ (vgl. § 22 KunstUrhG). Aus dem Wort „Maßnahmen“ lässt sich durchaus weiter ableiten, dass hierbei ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorliegen muss; also könnte ein Interesse bestehen, die Öffentlichkeit über den Vorgang (Maßnahmen) informieren zu müssen.
Der § 23 Abs. 1 KunstUrhG gibt Auskunft darüber, wann die vorab angesprochene Einwilligung nicht erfolgen muss (bitte mal aufschlagen!). Wenn ein Pressefotograf (Fotojournalist) sich vorher von allen Beteiligten eine Einwilligung erholen würde, wäre das absurd. Anders verhält sich das bei der Personenfotografie im privaten Bereich, hier darf auch der „Papparazzi“ (oder die Presse, der Fotojournalist) kein Bild ohne die Einwilligung des Betroffenen anfertigen (vgl. Bilder vom Unfall Lady Diana, Grönemeyer mit Lebensgefährtin im Cafe usw.). Auch bei einer Gruppe müsste ich eigentlich von jeder abgelichteten Person eine Einwilligung einholen!
Ausnahmetatbestände ergeben sich bei öffentlichen Versammlungen (Demonstration, Karnevalsumzug usw.), hier dürfen Bilder angefertigt werden, wenn die Versammlung selbst fotografiert wird. Einen Versammlungsteilnehmer beispielsweise mit einem Teleobjektiv herauszunehmen und abzulichten wäre dann auch nicht erlaubt.
Nur könnte dann dieser Versammlungsteilnehmer diesem Fotograf nacheilen und ihn nach einigen Minuten stoppen um dann das Recht am eigenen Bild (angenommene Rechtwidrigkeit) durchzusetzen und eine Handlung dann, mit dem Recht der Notwehr begründen?
Indessen möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Person auch ein sog. „Beiwerk“ auf einem Bild sein kann (Beispiel: Ich fotografiere den Kölner Dom im Weitwinkel und davor stehen mehrere Personen).
Bei unserem Fall würde ich als Betroffener aber dafür Sorge tragen wollen, dass mein Bild nicht verbreitet wird und insbesondere dann nicht, wenn mir dadurch ein Schaden zugeführt werden kann und oder mit dieser Aufnahme noch Geld verdient wird, ohne dass ich daran beteiligt werde.
Und weil ich annehmen muss, dass eine spätere Klage keinen hinreichenden Erfolg versprechen würde, käme nur die Aufforderung zum Löschen der Bilder in Frage und wenn das nicht hilft, die Wegnahme und oder Zerstörung der Speicherkarte. Wenn ich zudem aber merke, dass die Kamera WLAN-fähig ist oder eine andere Möglichkeit der externen Speicherung der Daten möglicherweise gegeben ist muss eine Klage auf Unterlassung erfolgen. Dazu vielleicht später mehr…
Exkurs zu einem ausgedachten Fall:
Du bist der Liebhaber von Gretchen Scharfzahn und triffst dich mit ihr auf einer Waldlichtung um euren Trieben freien Lauf zu lassen. Jetzt seit ihr gerade beim wilden ungezügelten Akt und werdet dabei von einer Wildkamera abgelichtet. Gretchen Scharfzahn befürchtet, weil ihr Mann in einem Gremium eines Gemeinderates sitzt (und viele Förster/Jäger persönlich kennt), dass ihr Mann, dieses Foto zu sehen bekommen könnte und sie fordert dich auf, dieses Gerät zu zerstören oder mitzunehmen. Weil ihr euch so lieb habt und du selber auch nicht beeinflussen kannst, was mit dem Bild letztendlich passiert, entnimmst du die SDHC Card aus der Kamera und zerstörst Diese, an Ort und Stelle. Natürlich zugegeben eine gewagte These, aber hier könnte man die Beschädigung oder Zerstörung der Sache rechtfertigen, oder?