§ 8 Urlaubsanspruch
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Jeder Arbeitnehmer hat einmal im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter
Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von vollen
Kalendertagen (00:00 bis 24:00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Der Anspruch auf den Jahresurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger
Betriebszugehörigkeit. Diese ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu
erfüllen.
3. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer:
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der
Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben;
b) wenn sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden;
c) wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
ausscheiden.
4. Scheiden Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des
Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch 28
Kalendertage.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten diesen Urlaubsanspruch im
Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihren
Tätigkeitsbereich maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigte.
5. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
auf volle Urlaubstage aufzurunden.
6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Manteltarifvertrag Hessen vom 14.06.2007, gültig ab 01.07.2007 Seite 6
7. Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit den Arbeitnehmern für das laufende
Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den
Arbeitnehmern eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr
gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
8. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn,
dem stehen berechtigte Belange des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers
entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend
gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als
14 Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 14 auf einander
folgende Kalendertage umfassen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das
nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder
dringende, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Urlaubstage aus dem abgelaufenen Kalenderjahr verfallen spätestens mit
Ablauf des 31.03. des folgenden Kalenderjahres.
9. Urlaub gemäß Abs. 8 ist zwei volle Kalendermonate vor Urlaubsantritt schriftlich
zu beantragen. Wird ein Urlaubsantrag nicht innerhalb von vier Wochen nach
Antragsstellung durch den Arbeitgeber abgelehnt, so gilt dieser als genehmigt.
Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass die vorgenannte Frist
nicht eingehalten wird, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn der bereits
genehmigte Urlaub aus betrieblichen Gründen vor Urlaubsantritt seitens des
Arbeitgebers zurückgezogen wird.
10. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Urlaub
angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs
oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des
Resturlaubs ist erneut festzulegen.
11. Auf den Jahresurlaub werden Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der
Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich an die Kur unmittelbar
anschließende Nachkur, wenn der Kurarzt diese zur Erreichung des
Kurzweckes für erforderlich hält, nicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht
für Badekuren (Kururlaub), für die der Sozialversicherungsträger nur Zuschüsse
leistet und durch welche die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht
erheblich beeinträchtigt wird.
12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Manteltarifvertrag Hessen vom 14.06.2007, gültig ab 01.07.2007 Seite 7
II. Höhe des Urlaubsanspruches
1. Der Grundurlaub für Arbeitnehmer beträgt 32 Kalendertage.
2. Neben dem Grundurlaub erhält jeder Arbeitnehmer nach einer
Betriebszugehörigkeit von
mehr als 3 Jahren...................................... 1 Kalendertag Zusatzurlaub,
mehr als 5 Jahren...................................... 2 Kalendertage Zusatzurlaub,
mehr als 7 Jahren...................................... 4 Kalendertage Zusatzurlaub,
ab dem 10. Jahr ........................................ 7 Kalendertage Zusatzurlaub
Der Zusatzurlaub im Rahmen der o. g. Betriebszugehörigkeitsdauer wird in dem
Urlaubsjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer seine jeweilige
Betriebszugehörigkeit vollendet hat. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
3. a) Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches werden die innerhalb des
Urlaubszeitraumes liegenden Samstage, Sonntage, Feiertage und
dienstfreie Tage mitgerechnet.
b) Liegen vor und nach einem zusammenhängenden Urlaubszeitraum von
mehr als 5 Tagen dienstfreie Tage, wird nur 1 dienstfreier Zeitraum auf
den Urlaubsanspruch angerechnet.
c) Bei einzelnen Kurzurlauben von 1 – 5 Tagen, werden bei Erreichen von
jeweils 5 Urlaubstagen zusätzlich 2 Urlaubstage auf den bestehenden
Urlaubsanspruch angerechnet und vergütet, bis der
Gesamturlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres verbraucht ist.
III. Urlaubsentgelt
1. Als Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag 1/365 des
durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate
(Einmalzahlungen ausgenommen), welches der Arbeitnehmer vor Antritt des
Urlaubs erhalten hat.
2. Eine Verminderung des Urlaubsentgeltes unterbleibt für Zeiten, in denen der
Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
hatte.
3. Bei weniger als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit errechnet sich das
Urlaubsentgelt entsprechend anteilig nach der tatsächlichen
Beschäftigungsdauer.