Der VdS schreibt die Sprachaufzeichnung nicht mehr so vor. Da kann man durchaus diskutieren. Grundgedanke war lediglich, sich in alten Zeiten die AWAGs, erneut anhören zu können.
Aber zur Lösung Eures Problems vorab: Der Datenschutzbeauftragte hat grundsätzlich Recht. Wenngleich immer die Frage nach Kläger und Richter. Aber darum geht es hier ja nicht.
Wir haben das Problem bei uns technisch gelöst, indem wir unter der allgemeinen "Anwahl 0" eine Sprachansage haben mit der Möglichkeit auszuwählen - 1 für einen Notruf, 2 für Verwaltung etc....
Ihr könnt hinter die 1 dann die Ansage schalten, dass die Gespräche aufgezeichnet werden.
Den Kunden läßt man die Info mittels Anschreiben (und zukünftig im Vertrag, auf Aufklebern etc) zukommen, dass die NSL direkt über die Durchwahl XY zu erreichen ist. Da benötigt Ihr dann keine Ansage mehr, da der Kunde im Vertrag/in den AGBs auf diesen Sachverhalt der Aufzeichnung hingewiesen wurde.
Nur wenn der Kunde nicht die Möglichkeit der dirketen Durchwahl nutzt, muß er sich erst die Ansagen anhören - nutzt er die Durchwahl ist er automatisch SOFORT in der NSL.
Technisch je nach TK-Anlage mit nur einem Telefonapparat umzusetzen - bei einigen kleineren Anlagen müßte man ein 2tes Gerät danebenstellen.
Wir haben es technisch über die Durchwahlen gelöst - dazu den Hinweis in die AGBs und schwupps war der Beauftragte zufrieden.
Grundsätzlich widerspricht jedoch Deine Argumentation, dass es nicht möglich ist eine grundsätzliche Ansage vorzuschalten - Begründung: Es kommen Notrufe rein. Aber warum wird denn dann, wenn es vermeintlich um Sekunden geht, die "Zentrale 0" auch über die gleiche NSL abgewickelt? Was macht Ihr denn, wenn ein Interessent anruft und die NSLer mit Vermitteln etc. beschäftigt sind? Da könnt Ihr dann doch auch nicht unterscheiden und lasst den Notruf warten? Daher die grundsätzliche Ansage nicht das Problem - wenn Sie professionell und nett gemacht ist.