Posts by haifisch


    Um das Beispiel mit der Familie in Hartz 4 einigermaßen vergleichbar zu machen, sollte man aber nicht vom Alleinverdiener in der Familie ausgehen.
    Denn in Hartz 4 werden ja auch alle Familienmitglieder mit einem eigenen "Einkommen" (Regelsatz) bedacht.


    Gehen wir also von der gleichen Familie aus, Mann arbeitet Vollzeit, Frau im Minijob, für die Kinder gibt es Kindergeld.


    Hätten wir also schon einmal 2x 184 EUR Kindergeld, und dazu das Einkommen aus dem Minijob 450 EUR. Macht 818 EUR aus. Der Mann muss dann nur noch etwa 1180 EUR netto verdienen, um auf ein mit der Hartz 4-Familie vergleichbares Netto-Gesamteinkommen zu kommen.


    Wären wir also Bruttoeinkommen von etwa 1480 EUR (StKl 3, 2 Kinder), das entspricht einem Stundenlohn von 8,55 EUR (bei 173 Stunden/Monat, was einer normalen 40h-Woche entspricht).


    Rechnen wir das Einkommen aus dem Minijob der Frau noch heraus, auch wenn wir dann nicht mehr ganz vergleichbar mit der Hartz 4-Familie sind:
    Der Mann müßte dann noch etwa 1630 EUR netto verdienen. Dazu wäre ein Brutto-Einkommen von etwa 2050 EUR notwendig, das entspräche dann einem Stundenlohn von 11,84 EUR.


    Aber wie gesagt: Bei Hartz 4 erhält jedes Mitglied der Familie seinen eigenen Regelsatz, also müssen wir bei der "nicht Hartz 4-Familie" auch für jedes Familienmitglied ein Einkommen ansetzen, denn mit einem Alleinernährer der Familie ist die Hartz 4-Familie nicht zu vergleichen, da ist das Bild mehr als verzerrt.

    Wie gesagt: ich kenne durchaus den einen oder anderen aus dem Bewachungsgewerbe, der mit einem Monatsbrutto von etwa 2500 EUR heim geht. Und jene leisten keine 200+ Stunden im Monat, sondern relativ normale 180 Stunden (in der Wirtschaft mögen zwar Wochenarbeitszeiten von 38 bis 40 Stunden üblich sein, aber auch nur auf dem Papier. Überstunden fallen nahezu überall an, und damit sind wir dann auch schnell bei realen 45 bis 50 Stunden pro Woche).


    In der privaten Sicherheit beschäftigt zu sein bedeutet noch lange nicht auch gleichzeitig schlecht zu verdienen. Auch wenn das für die große Mehrheit sicher zutrifft.


    Die Schweiz ist da aber nicht das beste Beispiel. Menschen in Grundsicherung geht es dort nicht unbedingt besser als in Deutschland.




    Quote from "Rezeptionist"


    Solltest Du im privaten Sicherheitsdienst arbeiten, dann bist Du, egal welcher Stundenlohn für Dich persönlich gilt, im Niedriglohnsektor beschäftigt. Wie Leute in einer Leihklitsche, bei der Gebäudereinigung... im ganzen Dienstleistungsbereich..., alle gehören sie zum Niedriglohnsektor.


    So ist das nun mal, leider.


    Ist es so? Meiner Meinung nach ist noch immer der Lohn ausschlaggebend, und nicht die Branche.
    Schau einfach mal bei Wikipedia nach "Niedriglohn".
    Zum einen die allgemeine Definition des Niedriglohns: "Niedrig“ ist ein Bruttolohn, wenn er selbst aus Vollzeitbeschäftigung nicht ausreicht, um die Existenz des Arbeitnehmers zu sichern. Der Niedriglohn liegt somit am Rande der Armutsgrenze, welche als absolute Grenze in Deutschland zum Beispiel das Sozialhilfeniveau (siehe Arbeitslosengeld II) darstellt."


    Zum anderen stehen dort auch Zahlen, ab deren Unterschreitung man im Niedriglohnbereich liegt. Die letzten veröffentlichten Zahlen sind von 2009 bzw. 2010. Nach denen lag 2009 die Niedriglohngrenze bei einen Stundenlohn von 9,50 EUR, und auf ein Monatsbruttoeinkommen bezogen 2010 bei etwa 1800 EUR.


    Gut, da liegen sicher sehr viele Angehörige des Bewachungsgewerbes unter diesen Beträgen. Aber alle? Also ich kenne durchaus den einen oder anderen aus dem Bewachungsgewerbe, der mit einem Monatsbrutto von etwa 2500 EUR heim geht.
    Die sind dann nach allgemeiner Definition nicht mit einem Niedriglohn gesegnet.


    Spätestens als qualifizierte Kraft mit entsprechender Stelle hat man auch im Bewachungsgewerbe in einigen Teilen Deutschlands Löhne oberhalb von 10 EUR, teilweise deutlich darüber.

    Quote from "NiemalsNieNicht"

    Hatte als Azubi erst 22 und dann 23 Tage Urlaub. Als ich nachgefragt hatte wieso ich net den gesetzlichen Mindesturlaub habe kam nur die Antwort: Na weil es so im Tarifvertrag steht...


    Ich gehe mal davon aus, daß Du als Azubi (zumindest auf dem Papier) eine 5-Tage-Woche hattest.
    Das Urlaubsgesetz geht mit seinen darin genannten 24 Werktagen Mindesturlaub von einer 6-Tage-Woche aus: Werktage sind alle Kalendertage außer Sonntage und Feiertage. 24 Werktage entsprechen demnach 4 Wochen.


    Diese 4 Wochen hattest Du auch, insofern bestand da kein Widerspruch zum gesetzlichen Mindesturlaub: Du hattest mindestens soviel, wie im Gesetz geregelt ist.

    Quote from "kriegsrat"

    rechnen wir mit 90,100,110 zuschlagspflichtigen Nachtstunden verschiebt sich die Rechnung noch mehr zum Nachteil des AN


    Aber nur bei einem Zuschlag wie in Bayern. Über 20% ist er so gut wie nirgends, die meisten Tarifverträge sehen Nachtzuschläge mit 5% vor, einige wenige mit 10%, und dann noch mit 15%.


    Schon bei 15% sieht die Rechnung anders aus.
    Nehmen wir spaßhalber nochmal den von Dir genannten Stundenlohn von 12,46 EUR, da hätten wir dann einen Zuschlag pro Stunde von 1,87 EUR.
    Also 180 x 12,46 EUR, hätten wir wieder die 2242,80 Brutto und damit die 1477,38 Netto. Dazu mit 80 zuschlagspflichtigen Nachtstunden 149,60 EUR oben drauf. Wären wir also bei 1626,98 EUR.
    Da würde man mit 2 EUR mehr Stundenlohn und ohne Zuschlag mit einem Plus von knapp 36 EUR stehen.


    Mit 90 Stunden nachts gerechnet: 1477,38 + 168,30 = 1645,68 EUR, also noch immer ein Plus von etwa 17 EUR.
    100 Nachtstunden: 1477,38 + 187 = 1664,38 EUR. Erst jetzt kommen wir in den Minus-Bereich, aber nur knapp.


    Wie die Rechnung jetzt mit 10% und noch weniger aussieht, muß ich denke ich nicht auch noch vorrechnen. Da verschiebt sich das Ganze noch weiter, und es wird zunehmend rentabler, die Zuschläge zugunsten von 2 EUR mehr Stundengrundlohn abzuschaffen.


    Was den Anteil der Nachtschichten angeht: Ein typisches Merkmal der Schichtarbeit ist nunmal eben die Wechselschicht. Nur wenige arbeiten ausschließlich oder überwiegend nachts. Von 15 Schichten die Hälfte oder knapp darüber Nachtschicht ist realistisch.




    Quote from "kriegsrat"

    zum einen wird die Folge sein, daß sich kaum noch jemand findet, der diese Nachtschichten macht, wenn der Stundenlohn immer gleich wäre, (warum Schicht arbeiten, wenn man bei reinen Tagesarbeitsplätzen dasselbe verdient)


    Das ist eine Frage der Akzeptanz des Jobs. Es gehört einfach zu bestimmten Berufsgruppen dazu, rund um die Uhr dazusein. Will ich das nicht, mach ich den Job nicht. Niemand macht des Geldes wegen einen Job, in dem man auch nachts oder wochenends arbeiten muß.



    Quote from "kriegsrat"

    die Zuläge sollen ja gerade denjenigen dafür entschädigen, zu "ungünstigen" Zeiten zu arbeiten


    Entschädigung? Darf ich jetzt lachen? Wenn ich mir den DuZ so ansehe, dann muß ich eher weinen. Eine Entschädigung sieht anders aus. Die Zuschläge der Wachleute sind da mitunter weitaus besser. Aber wie gesagt: Ich akzeptiere, daß ich auch nachts da sein muß. Das gehört einfach zum Job. Und das habe ich auch vorher gewußt.


    Mit mehr Freizeitausgleich wäre ich wesentlich besser entschädigt als mit dem lächerlichen Zuschlag, den ich für die Nachtstunden erhalte. Gut, das ArbZG gilt für mich jetzt nicht wirklich, aber für die Arbeitnehmerschaft wäre mit bezahlter Freizeit dem Gesetz genauso genüge getan wie mit einem Nachtzuschlag auf den Stundenlohn. Eine finanzielle Entschädigung ist keine gesetzliche Pflicht.



    Quote from "kriegsrat"

    zum anderen wird es niemals eine Erhöhung um 2 oder mehr Euro auf den normalen Stundenlohn geben


    Da wäre ich mir nicht so sicher. Derartige Pläne liegen in verschiedenen Schubladen und es wird auch schon teilweise austariert, wie die Bereitschaft dazu unter den Beschäftigten ist. Ich hab zumindest so etwas läuten hören.
    Die Steuerfreiheit dieser Zuschläge steht ja in der Politik schon länger zur Debatte, und so mancher Gewerkschafter und Arbeitgeber macht sich da so seine Gedanken...

    Gut, rechnen wir mal durch:


    Ausgangspunkt: 180 Stunden, 15 Schichten mit je 12 Stunden. 8 Schichten davon Nachts, Zuschlagspflichtige Zeit 20:00 - 06:00 Einmal mit Zuschlag, einmal ohne Zuschlag (Zuschlag ist keine gesetzliche Pflicht, es gäbe auch noch eine andere gesetzlich erlaubte Variante). Als Zuschlag nehmen wir den aktuellen Zuschlag von Bayern mit 23%.


    Um einen Vergleich zu ziehen nehmen wir einen Menschen in Steuerklasse 1, in Bayern natürlich katholisch.


    180 mal 12,46 = 2242,80 EUR Brutto. Netto ergibt das 1477,38.
    Geben wir dann noch den Zuschlag für 80 Nachtstunden dazu (8 mal 10 Stunden mit 23% von 12,46 = 229,26 EUR)
    Der Lohn würde hier also 1706,64EUR betragen.


    Nun rechnen wir das Ganze mit einem um 2 EUR erhöhten Stundenlohn aus, dafür gänzlich ohne Nachtzuschlag.
    180 mal 14,46 = 2602,80. Netto wäre das dann 1.662,94 EUR.


    Wäre also ein Minus von 43,70 EUR bei diesen Vorgaben.


    Das Entscheidende ist aber, daß die 2 EUR mehr auf den Grundlohn immer gezahlt werden, egal wann man arbeitet. Den Nachtzuschlag erhält man nur dann, wenn man innerhalb der zuschlagspflichtigen Zeit arbeitet.
    Aber gut, 2 EUR reichen halt doch nicht ganz um für die Schichtarbeiter einen tatsächlich adäquaten Ausgleich zu schaffen. Müßte dann doch etwas mehr sein.

    Quote from "kriegsrat"

    die Stunden alleine machen das Kraut ja nicht fett


    die Zuschläge (Nachtzuschlag,Sonn-Feiertag) sind wichtig


    bei vielen Feiertagen oder Nachtschichten brauchts eben weniger Stunden, um auf "sein" Geld zu kommen



    Die Zuschläge sind wichtig? Relativ. Ein guter Stundenlohn ist wichtiger.


    Nur mal als Gedanke: Wäre man bereit, auf die Zuschläge für Nachtarbeit usw zu verzichten wenn man dafür eine Erhöhung des Stundengrundlohns um sagen wir mal 2 EUR bekommt?

    Die Antwort steht doch bereits in meinem ersten Beitrag hier:
    Nein, Heiligabend und Silvester sind im Tarifvertrag für Sachsen nicht als zuschlagspflichtig für den Feiertagszuschlag benannt. Es wird ausschließlich von Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen gesprochen, nicht mehr und nicht weniger.
    Und damit fallen diese beiden Tage nicht darunter, wie eben auch Oster- und Pfingstsonntag.


    Kurz: Kein Feiertagszuschlag an Heiligabend, Silvester, Ostersonntag und Pfingstsonntag.

    froschbein


    Wenn Du im 1. Link "Hier" den §4 vollständig angezeigt bekommst, kannst Du alles was für Deine Frage relevant ist lesen.


    Dort steht unter Ziffer 2:
    "Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100% zum Grundlohn zu zahlen"


    So, Heiligabend und Silvester sind keine gesetzliche Feiertage, also ist nach diesem Tarifvertrag auch kein Feiertagszuschlag zu zahlen.
    Ein Zuschlag müßte dann bezahlt werden, wenn diese beiden Tage im Tarifvertrag explizit als zuschlagspflichtig benannt werden, und sei es auch erst ab einer bestimmten Uhrzeit.


    Das gleiche Problem wird am Ostersonntag und Pfingstsonntag auftreten. Diese beiden Tage sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage (mit Ausnahme von Brandenburg). Im für Sachsen gültigen Tarifvertrag sind diese beiden Tage auch nicht als zuschlagspflichtig benannt. Wer also an diesen Tagen in Sachsen arbeitet, kann nur den Sonntagszuschlag geltend machen.
    In anderen Bundesländern sind Oster- und Pfingstsonntag in den dort geltenden Tarifverträgen als zuschlagspflichtig für den Feiertagszuschlag benannt. Wie auch Heiligabend und Silvester (wobei hier dann oft die zeitliche Einschränkung geregelt ist, zB ab 12:00 Uhr)

    Quote from "kriegsrat"

    ein Betriebsrat kann niemals zu "arbeitnehmerfreundlich " sein
    da sich seine Rechte aus dem Gesetz ableiten
    gibt es keine Rechtsgrundlage, sind dem BR die Hände gebunden


    Wenn wir schon beim Gesetz sind,
    der §80 BetrVG gibt dem Betriebsrat noch weitere Aufgaben.


    Der Betriebsrat hat auch den Betrieb zu sichern, nicht nur die Belegschaft des Betriebes. Das ist auch seine gesetzliche Aufgabe gem. §80 (1) Ziffer 8 BetrVG.
    Nimmt ein Betriebsrat seine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ernst, kann es im Einzelfall auch schon mal gegen einen oder mehrere Arbeitnehmer gehen, um den Betrieb zu sichern.
    "Zu arbeitnehmerfreundlich" kann ich mir daher durchaus vorstellen, nämlich dann wenn der Betriebsrat sich lediglich auf die Ziffer 1 berufen fühlt und die restlichen Aufgaben, insbesondere die in Ziffer 8 zugewiesene Aufgabe mißachtet.

    Natürlich gibt es Stolpersteine. Allerdings gibt es auch gute Tips auf den einschlägigen Internetportalen wie verivox und dergleichen. Wer noch weitere Beratung wünscht, kann sich jederzeit an die Verbraucherzentralen wenden, die helfen hier auch weiter. Dazu gibt es in einigen Kommunen auch Energieberater "vom Amt", die helfen da auch, und das für den Verbraucher kostenfrei.


    Vorkasse ist sicher nicht zu empfehlen, auch wenn diese Anbieter tatsächlich mit die günstigsten sind. Aber: In den Suchen der Vergleichsportale lassen sich zB gleich Anbieter aussortieren, die ausschließlich gegen Vorkasse liefern.
    Ebenfalls nicht empfehlenswert, zumindest meiner Meinung nach, sind Verträge mit einem bestimmten Stromkontingent zum Fixpreis.


    Die Angst, plötzlich ohne Strom dazustehen ist aber in allen Fällen unbegründet. Die Versorgung über den Grundversorger ist gesetzlich garantiert.
    Eine Doppelzahlung ist auch praktisch ausgeschlossen, da man erst dann beim neuen Anbieter Kunde werden kann, wenn der alte Vertrag wirksam gekündigt ist und das durch den alten Anbieter wie auch dem Netzanbieter bestätigt wurde.


    Ich wechsle schon seit einigen Jahren regelmäßig meinen Anbieter. Ich achte auf kurze Vertragslaufzeiten, kurze Kündigungsfristen (vor allem auch ohne irgendwelche Automatismen) und Preisgarantien. Weiterhin achte ich darauf, daß praktisch alles so läuft wie gewohnt: Monatliche Abschlagszahlungen und dann Jahresendrechnung.
    Was soll ich sagen? Durch diese Vorgehensweise konnte ich meine Stromkosten seit Jahren konstant halten, bei gleichem Verbrauch.

    Was Strompreise angehen:
    Ein regelmäßiger Wechsel des Anbieters wirkt Wunder im Geldbeutel.
    Und das kann man auch als Mieter. Anders als bei den vom Mieter selten beeinflußbaren Kosten für die Heizung oder Warmwasser ist da wirklich Sparpotential dabei, ohne sich in irgendeiner Weise einschränken zu müssen.

    Quote from "froschbein"

    Da liegst du leider falsch!
    Ich habe mehr als 20 Jahre nach bundesdeutschem Recht als Handwerker gearbeitet. Feiertagszuschläge werden nur bezahlt, wenn man an dem betreffenden Tag auch arbeiten muß.


    Du verwechselst da was.


    Richtig, Feiertagszuschlag muß natürlich nur dann bezahlt werden, wenn an dem Feiertag auch gearbeitet wird.
    Das hat aber nichts damit zu tun, was hier eigentlich Thema ist.


    Hier geht es um das Arbeitsentgelt, das bezahlt werden muß. Für die Zeit, die wegen dem Feiertag ausgefallen ist.



    Quote from "froschbein"

    [Den einzigen Vorteil, den dir ein Feiertag bringt, ist, dass sollte ein Feiertag ein Werktag sein, hat man praktisch einen freien Tag


    Der Vorteil dabei ist, daß man diesen freien Tag dann auch noch bezahlt bekommt. Wenn man an diesem Tag hätte arbeiten müssen und die Arbeit nur deshalb entfällt, weil es ein Feiertag ist.

    Quote from "Icebear82"

    habt ihr auch mal an die Alternative (Schlagstock und RSG) gedacht


    Diese beiden Mittel sind bei einem Messerangriff für einen mit Schusswaffe bewaffneten Menschen grundsätzlich keine Alternative, wie bereits beschrieben.


    Quote from "Icebear82"

    oder zählt bei euch in Notwehr die Schusswaffe als mildestes zur Verfügung stehendes Mittel?


    Wenn wir schon bei der Notwehr sind (für die Vollzugskräfte der Polizei gäbe es noch den im Polizeirecht geregelten unmittelbaren Zwang und dabei die Schusswaffe als Mittel desselben):
    Das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist die Schusswaffe keinesfalls. Muss sie auch nicht sein. Es ist von den vorhandenen Mitteln das einzige, das den Messerangriff am ehesten beendet, ohne bei der Verteidigung selbst verletzt zu werden. Und damit sind die Mittel RSG und Schlagstock ganz einfach nicht geeignet, den Messerangriff gleichermaßen sicher abzuwehren.


    Es ist auch egal, ob es nun ein Angreifer mit Messer ist oder mehrere Angreifer mit Messer sind. Die beiden Polizisten hatten keine andere Wahl.
    Wenn hingegen 2 Streifen vor Ort wären, also mindestens 4 Beamte, dann wäre durchaus die Möglichkeit gegeben, daß einer zunächst Pfeffer versucht. Aber nur dann, wenn zeitgleich mindestens ein weiterer Beamter die Schusswaffe auf den Angreifer schussbereit hält und dann auch noch rechtzeitig mit der Waffe einschreiten könnte, wenn das Pfeffer versagt. Der Angreifer müßte dazu also auch noch weit genug vom potentiellen Opfer entfernt sein.



    Und mein Vergleich mit Hollywood ist dahingehend zu verstehen, daß kein normaler Mensch in der Lage ist, einen Messerangriff ohne eigene Verletzungen nur mit Hand oder Schlagstock abzuwehren, anders als im Film gezeigt. Das sieht im Film bei Steven Seagal immer so leicht aus, ist es aber ganz einfach nicht.
    Probiere es selbst aus, es gibt da recht gute Trainingsmöglichkeiten mit Gummimesser. Danach siehst du, wie oft dich dein Angreifer geschnitten hätte. Selbst bei ungeübten Messerangreifern.

    Quote from "Nemere"

    Das Verfahren gegen mich wurde anstandslos wegen Notwehr eingestellt.


    Wie das nur? :cool:


    Vielleicht erklärst auch Du noch einmal , daß in solchen Fällen eine andere Abwehr als mit Schusswaffe in der Regel nicht in Frage kommt. Und das dann auch rechtlich gedeckt ist und es keine Anklage geben wird. Vielleicht glaubt es hier dann auch jemand.

    Quote from "kriegsrat"

    mag sein, daß ein Verwaltungsoberrat Dilletant ist in Bezug auf Praxis und auch die Theorie eher mit seinen "Schreibtischaugen" sieht


    Wenn er die Rechtslage in Sachen Notwehr nicht kennt, dann ist er ein Dilletant. Das hat dann auch nichts mit Theorie und Praxis zu tun. Bereits in der Theorie ist das mehr als klar geregelt, die Literatur bietet sowohl in Kommentaren als auch in Rechtsprechung genügend Quellen hierfür.


    Zum "auf mich zubewegen" und "herumfuchteln": Natürlich muß das in Zusammenhang mit einem Angriff stehen. Kein Angriff, keine Notwehr.
    Im beschriebenen Fall (Eingangspost) war das ein Angriff. Und da ist egal, ob das der taddelige Alte ist, der mit dem Messer herumfuchtelnd auf mich zugeht, oder ob das der Legionär mit Kriegserfahrung und martialischem Auftreten ist.
    Wenn das dein Verwaltungsoberrat anders sieht, dann ist er als Prüfer in der Waffensachkunde fehl am Platz, denn dann ist er der oben genannte Dilletant.

    Quote from "Cujo"

    ... würde ein Richter den Polizeibeamten in einem späteren Verfahren ggf. fragen, warum er nicht zunächst sein RSG eingesetzt hat :o ?


    Davon abgesehen, daß höchstwahrscheinlich nie vor einem Richter landet (die StA ermittelt, prüft Notwehr und kommt dann da zum Schluß, daß im Notwehrfall die Abwehr eines Messerangriffs mit Hilfe einer Schusswaffe gerechtfertigt ist: Rechtslage ist da mehr als klar; Verfahren wird ohne Anklage eingestellt),
    fragen darf er.
    Die Antwort kommt postwendend, nötigenfalls durch Gutachter bestätigt: Da vor Gericht dann ein Tötungsdelikt bzw. ein KV-Delikt angeklagt ist, sind wir im Strafrecht. Also Notwehr. Und in Notwehr muß der Verteidigende nicht zunächst ein milderes Mittel versuchen um dann bei Erfolglosigkeit das nächst höhere Mittel versuchen, bis er dann endlich mal bei einer Verteidigung angelangt ist, die den Angriff tatsächlich endgültig abwehrt. Bis dahin ist er im dümmsten Fall tot, im weniger dummen Fall hat er mindestens erhebliche Verletzungen.
    Und bei einem Messerangriff hat man ganz einfach auch nicht die Zeit, zunächst andere, mildere Mittel zu versuchen. Da geht es um Sekunden.


    Angenommen der Angreifer ist in etwa 6 Meter Entfernung und läuft (wohl gesagt noch gemächlich!) auf mich mit dem Messer bedrohend zu: Wie lange braucht er, bis er bei mir ist? Was geschieht, wenn das Reizgas (aus welchen Gründen auch immer, da gibt es verschiedene Möglichkeiten) wirkungslos bleibt?

    Quote from "Icebear82"

    Zudem was lernen die bei der Ausbildung (Eskaltationstraining und Konflike) und Selbstverteidigung? Bestimmt nicht das man wegen jeder Kleinigkeit die Waffe zieht.


    Wer einen Messerangriff als "Kleinigkeit" bezeichnet, der hat wohl wirklich nur besagten Steven Seagal im Kopf.


    Quote from "Icebear82"

    Wenn die nicht anders reagieren können oder sich nicht zu helfen wissen als immer gleich den Griff zu Waffe sind solche Leute bei der Polizei fehl am Platz.


    Du scheinst ja echt die totale Ahnung zu haben...



    kriegsrat


    Abgesehen von den polizeirechtlichen Bestimmungen: Bei einem Messerangriff ist die Notwehr mittels Schusswaffe erlaubt. Wenn das KVR das in der Waffensachkundeprüfung (wo es ja nur um Notwehr gehen kann und nicht um unmittelbaren Zwang im Polizeirecht) anders sieht, dann sitzen dort Dilletanten. Die sollten dann mal die einschlägige Literatur samt Rechtsprechung studieren.

    Quote from "kriegsrat"

    wenn sich der gebrechliche 74 jährige mit seinem Rollator langsam mit fuchtelnden Messerbewegungen in Richtung Beamte in Bewegung setzt,, ist das sicher anders zu bewerten, als wenn sich der ehemalige 74 jährige Fremdenlegionär mit gezücktem Messer und einem Kampfschrei auf die Beamten stürzt


    Was ist daran anders zu bewerten? Alleine das "fuchteln" ist schon lebensgefährlich und kann beim Gegenüber mindestens erhebliche Verletzungen verursachen, mitunter eben auch lebensgefährliche. Es sei denn, man heißt zufällig Steven Seagal und befindet sich in einem Hollywood-Film.
    Da ist es auch egal, ob der Angreifer langsam und am Rollator entgegen kommt oder sich auf einen stürzt (in diesem Fall hat man allerdings mit der Schusswaffe auch keine Chance mehr, sofern diese nicht bereits gezogen und daher schnell im Anschlag ist oder der Angreifer noch mindestens 10 Meter von einem entfernt ist)



    Anders bewerten kann man vielleicht dann, wenn der gebrechliche Senior mit Rollator langsam auf einen zukommt und dabei lediglich das Messer bei sich trägt oder bereit hält.
    Da im Pressebericht jedoch von "Angriff" die Rede ist, gehe ich davon aus daß es sich auch tatsächlich um einen solchen handelte und nicht um einen grenzdebilen und gebrechlichen Alten, der gerade noch so die Kraft hatte ein Messer in der Hand zu halten und damit gemächlich auf die Beamten zuzugehen.
    Und bei einem Messerangriff gilt dann für Polizeibeamte eben: Eine Abwehr mittels Schlagstock oder Reizgas ist da definitiv nicht mehr das Mittel der Wahl, da wird (sofern überhaupt noch möglich) direkt die Schusswaffe eingesetzt. Punkt. Alles andere ist fahrlässig. Reizgas kann höchstens in statischen Lagen versucht werden, wenn der Angreifer noch weit genug entfernt ist.
    So wird es auch gelehrt, und deshalb hat der zweite Kollege den ersten auch zu sichern, und hat dazu mindestens die Hand an der Waffe, besser noch schon die Waffe in der Hand.