Dienstausweis, Schild: Wann, wer und wie?

  • Hallo.

    Ich stehe kurz vor meiner Sackundeprüfung nach §34a der GewO. Im Unterricht kam das Thema auf den Dienstausweis und das Schild, beschrieben in der BewachV § 18.
    Es gibt ja zwei Definitionen von Bewachungstätigkeiten, nämlich diese, die "nur" die Unterrichtung benötigen, und die mit Sachkundeprüfung. Beide benötigen während des Dienstes einen Dienstausweis, die sachkundepflichtigen zusätzlich ein Schild, das sichtbar getragen werden muss (außer Kaufhausdetektiv).

    Meine Frage: MUSS der Mitarbeiter, der eine Tätigkeit OHNE Sachkundeprüfung ausführt, den Dienstausweis SICHTBAR tragen, oder reicht es aus, wenn er den Dienstausweis mit sich führt? MUSS ein solcher Mitarbeiter eine andere sichtbare Kennzeichnung vorweisen?

    Vielen Dank!
    Tom

  • Gemäß BewachV §18 Abs. 3:


    Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.


    Da es für alles andere keine Anforderung in der BewachV §18 zum sichtbaren Tragen eines Ausweises / Schildes gibt braucht man den Ausweis dort auch nicht sichtbar tragen. Er ist aber in jedem Falle inkl. eines amtlichen Ausweißdokuments mitzuführen und auf verlangen Berechtigten gegenüber vorzuzeigen. (BewachV §18 Abs. 2)

    Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will (Frank Lloyd Wright)


    Der überlegene Mensch vergisst nicht die Gefahr, wenn er in Sicherheit ist (Confucius)

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