Diskussionen hinsichtlich des Tragen eines Bonwoi EKA

  • Guten Tag,


    ich habe mal wieder eine Frage, es geht hierum um das Tragen von einem Abwehrstock / Schlagstock wie man auch immer das Ding nennen mag.


    Ein bekannter der in einem anderen Sicherheitsunternehmen Arbeitet behauptet , es sei ausreichend, das sein Cheff ihm sagt er hat zum Eigenschutz solch einen EKA zu tragen und schreibt dies auch in die Dienstanweisung.


    Ich bin jedoch der Meinung das dies doch erst einmal beim Ordnungsamt genehmigt werden muss, und erst dann darf dies in die DA und man darf dieses Ding zum Dienst tragen, oder gilt dies nur bei Waffen und jeder Hinz und Kunz darf in seiner Dienstzeit so ein Ding tragen.


    Ich bin zwar der Meinung das ich mal gelesen habe das zu Beruflichen zwecken getragen werden darf, das schlisst meiner Meinung nach aber nicht die behördliche Erlaubnis aus.


    das Ding fällt doch unter die Hieb und Stichwaffen, ergo wieder Waffengesetzt, oder hab ich da komplett einen an der Mütze


    Besten Dank

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  • Für das berechtigte Führen von Hiebwaffen (§ 42 a Abs. 2 Nr. 3) braucht es keine spezielle Erlaubnis einer Behörde, so etwas ist im Waffengesetz nicht vorgesehen.
    Es geht hier nur darum, dass der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht wird. Die Verwaltungsvorschrift zum WaffG stellt das nochmal klar:


    "42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird."

    Fordere viel von dir selbst und erwarte wenig von den anderen. So wird dir viel Ärger erspart bleiben.
    Konfuzius

  • Danke dir Nemere, habe natürlich geschaut und freund Google gefragt, und bei einem Anbieter eines EKA stand folgender satz darunter


    Waffenrecht:Das Tragen des BONOWI Camlock – EKA unterliegt der waffenrechtlichen Erlaubnis.Diese Erlaubnis kann ausschließlich durch die zuständige Behörde erteilt werden.Von einer Ausbildungsurkunde für den BONOWI Einsatzstock kurz, ausziehbar kann keine Trageberechtigung abgeleitet werden.
    Wollte nun keinen link setzten , zu diesem Shop .


    was ist an diesem nun anders als an einem 10 Euro Ding .Ich sehe ich muss noch vieles lernen

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  • Dann würde ich bei diesem Shop anfragen, wo die rechtliche Begründung für seine Meinung ist. Es gibt nach meiner Kenntnis auch keine Vorschrift, die zwingend eine Ausbildung für diesen Schlagstock vorsieht. Das möchte wahrscheinlich die Vertriebsfirma gerne haben, um ihre maßlos überteuertes Gerät an den Mann zu bringen. Hier wird mit viel Geheimniskrämerei wieder etwas aufgebaut, was keine waffenrechtliche Grundlage hat.
    Kein Ordnungsamt, das einigermassen bei Verstand ist, wird eine allgemeine schriftliche Erlaubnis zum Tragen eines Schlagstocks ausstellen, weil es dafür keine rechtliche Begründung gibt.
    Man fährt sicher gut, wenn der Inhaber er Sicherheitsfirma schriftlich das Mitführen eines Schlagstocks anordnet, mit möglichst genauer Beschreibung bei welchen Einsätzen, z.B. für Interventionskräfte, Revierfahrer, Baustellenbewachung usw.


    Anders sieht es aus, wenn bei öffentlichen VERANSTALTUNGEN (Volksfesten, Sportveranstaltungen usw.) Schlagstöcke mitgeführt werden sollen. Hier greift der § 42 WaffG, hier braucht es einem schriftlichen Ausnahmebescheid, der auch mitzuführen ist. (§ 42 Abs. 2 und 3 WaffG).


    Leider werden die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 42 und 42 a WaffG immer wieder durcheinander geworfen.

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    Konfuzius

  • Und nochmals besten Dank, dann lag ich falsch mit meiner Meinung aber dazu kann man sich ja schlau machen.
    Somit geht der Nächste Kaffee auf meine Kappe :D

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  • Nach meinem Kenntnisstand und Erfahrung muss das tragen eines Schlagstocks dem Gewerbeamt gemeldet werden. Da Schlagstöcke, egal welcher Art sei es jetzt Tonfa, Teleskopstab oder was auch immer als Waffe gelten. Geregelt wird das durch die §8 WaffG. Der Gewerbetreibende muss gegenüber dem Ordnungsamt glaubhaft darlegen das ein Bedürfnis notwendig ist. Desweiteren muss der Gewerbetreibende eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Und jetzt kommt etwas was auch kein Scherz ist, das tragen eines Schlagstocks im Dienst darf nur solchen Personen erlaubt werden die die Waffensachkunde haben.
    @Nemere Ja das Ordnungsamt will schon wissen bei welchem Sicherheitsdienstleister welche "Waffen" im Einsatz sind.

  • Grundsätzlich ist eine Meldung nicht erforderlich, zielführend ist aber auch Kontakt zur Behörde....
    Worauf Du abziehst ist das berechtigte Interesse zum führen, das sollte selbstverständlich vorliegen und dann ist auch keine Genehmigung etc nötig. Und im Zweifel muss man das der Behörde dann bei einer Kontrolle begründen können


    Ein sehr bekannter Hersteller nutzt diesen Hinweis aus marketinggründen.... Nummer wird registriert.... muss der Behörde etcpp.... liest sich halt besser wie "wir haben das gleich wie die anderen, nur sind unsere besser....."

  • Der Gewerbetreibende muss gegenüber dem Ordnungsamt glaubhaft darlegen das ein Bedürfnis notwendig ist. Desweiteren muss der Gewerbetreibende eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Und jetzt kommt etwas was auch kein Scherz ist, das tragen eines Schlagstocks im Dienst darf nur solchen Personen erlaubt werden die die Waffensachkunde haben.


    Grundsätzlich ist die Frage der Erlaubnis zum Umgang mit Waffen in § 2 WaffG geregelt.


    Hier heißt es im Absatz 2:
    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.


    Hiebwaffen der hier diskutierten Art sind Anlage 2 nicht genannt – also keine Erlaubnispflicht.


    Der § 4 ff. WaffG, welche die Erlaubniserteilung regeln, beziehen sich alle auf diesen in § 2 geregelten Grundsatz.
    Damit ist die Bedürfnisprüfung des § 8 auch nur auf die in § 2 Abs. 2 i.V.m Anlage (Waffenliste) genannten Waffen anzuwenden. Da dort die uns hier interessierenden Hiebwaffen nicht genannt sind, gibt es auch keine Bedürfnisprüfung - Ausnahme wieder beim Führen von Hiebwaffen bei Veranstaltung, wie oben bereits von mir dargelegt.
    -------------------------


    Die rechtliche Begründung für die Waffensachkunde beim Führen einer Hiebwaffe interessiert mich sehr.


    Nochmals:
    Wenn ein Sicherheitsdienst bei einer öffentlichen Veranstaltung Hiebwaffen führen will, bedarf er der Erlaubnis der Behörde. Dazu muß er auch sein Bedürfnis darlegen.


    Wenn vom Sicherheitsdienst Hiebwaffen bei sonstigen Aufträgen geführt werden, bedarf es KEINER behördlichen Erlaubnis. Fump hat das sehr schön dargestellt.


    Der Berufsgenossenschaft sind übrigens Hiebwaffen völlig egal, der Begriff kommt in der DGUV 23 nicht einmal vor. Man kann es allenfalls über die Dienstanweisung herleiten (Ausrüstung und Auftrag).

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    Konfuzius

  • @Nemere Das ist das so wie es mir mein damaliger Bereichsleiter erklärt als ich ihn mal gefragt hatte ob man da irgendwas beantragen muss wenn man Tonfa im Dienst tragen soll. Den er fragte damals nach Mitarbeitern für ein Objekt in dem man einen Schlagstock tragen muss und er suchte halt Mitarbeiter die die Waffensachkunde haben.

  • Weiss nicht ob es der gleiche Grund bei Deinem BL war..... aber das Märchen von der Waffensachkunde um im Dienst EKA oder Tonfa führen zu dürfen höre ich heute noch ab und an... manchmal sogar so vehement das ich schlicht keine Ahnung hätte... und man (Bewerber) mir das gerne mal erklären würden....

  • Also meiner Meinung nach hat die Waffensachkunde ( ich hab die Prüfung gemacht) nichts mit EKA oder Tonfa zu tun. Sonst wären in der Prüfung dazu ja auch Fragen aufgetaucht.

  • und Deine Meinung ist absolut richtig


    Deswegen schrieb ich "aber das Märchen von der Waffensachkunde um im Dienst EKA oder Tonfa führen zu dürfen"
    Genausowenig wie der kleine Waffenschein nötig ist, was ich auch immer wieder mal höre.... wäre ja nur ne "kleine Waffe.... erschreckend, einige von denen haben die Waffensachkunde und da frage ich mich dann echt was die da gelernt haben und was die für Dozenten hatten...

  • um ihre maßlos überteuertes Gerät an den Mann zu bringen


    Der EKA ist nicht "maßlos überteuert", sondern im wahrsten Sinne des Wortes preiswert.
    (Teils deutlich) Billigere Stöcke sind bei Weitem nicht so preiswert.



    Und jetzt kommt etwas was auch kein Scherz ist, das tragen eines Schlagstocks im Dienst darf nur solchen Personen erlaubt werden die die Waffensachkunde haben.


    Das ist natürlich Unsinn und entbehrt jeder Rechtsgrundlage.
    Das heisst natürlich nicht, dass das nicht ein Ordnungs- oder Gewerbeamt vielleicht möchte und fordert.
    Damit kann man sich abfinden und dem fügen oder dagegen vorgehen. Über das weitere Vorgehen sollte da dann eine Risikoabwägung in Verbindung mit einer Aufwandsabschätzung entscheiden.


    Insofern erklären sich Deine beiden anderen Aussagen:



    Das ist das so wie es mir mein damaliger Bereichsleiter erklärt als ich ihn mal gefragt hatte ob man da irgendwas beantragen muss wenn man Tonfa im Dienst tragen soll.


    Das war hat die Aussage vom Gewerbeamt das mein BL das so machen sollte und mein BL hat halt gemacht mit der Aussage warum sich mit dem Amt anlegen.


    Aber nochmal: Eine Pflicht oder gar eine Rechtsgrundlage dafür leitet sich daraus nicht ab.


    Grundsätzlich ist eine Meldung nicht erforderlich, zielführend ist aber auch Kontakt zur Behörde....


    Eben. Bei uns wird das ebenfalls so gehandhabt.


    Falls notwendig, lasse ich mir auf allgemeine Ausnahmegenehmigungen in Absprache mit der Behörde auch waffenrechtlich freie Dinge, die ggf. als Einsatzmittel mitgeführt werden aufführen, eben um für die Eventualität gewappnet zu sein, dass da mal jemand vor einem Steht, der von Tuten und Blasen keine Ahnung hat, und meint, dass irgendwas davon nicht erlaubt wäre.


    Es gibt nach meiner Kenntnis auch keine Vorschrift, die zwingend eine Ausbildung für diesen Schlagstock vorsieht.


    Es ist aber dringendst davon abzuraten, so einen Schlagstock ohne Ausbildung als Firmeninhaber seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen und das Mitführen anzuordnen. Das lässt sich aus mehreren Richtungen rechtlich ableiten.


    Letztendlich ist so ein Ding ohne Ausbildung daran gefährlicher, als es nicht dabei zu haben.

  • Es ist aber dringendst davon abzuraten, so einen Schlagstock ohne Ausbildung als Firmeninhaber seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen und das Mitführen anzuordnen. Das lässt sich aus mehreren Richtungen rechtlich ableiten.


    Letztendlich ist so ein Ding ohne Ausbildung daran gefährlicher, als es nicht dabei zu haben.


    geht was schief kann ich auch ohne rechtliche Pflicht im Arsch ein..... und ohne Ausbildung in Bereichen in denen es notwendig ist, kann es sehr schnell schief gehen.,