Drei Jugendliche und ein Kind nach Supermarktüberfall festge

  • Zitat

    Berlin (ddp-bln). Nach einem Überfall auf einen Moabiter Supermarkt hat die Polizei gestern drei Jugendliche und ein Kind als Tatverdächtige festgenommen. Insgesamt fünf Maskierte seien in die Filiale in der Wiclefstraße gestürmt, sagte ein Polizeisprecher am Sonntag in Berlin. Die Täter zwangen einen 21-jährigen Angestellten, die Kassen zu öffnen. Als eine nicht aufging, schlugen die Täter den jungen Mann zu Boden und versetzten ihm noch mehrere Hiebe mit einem Schlagstock. Der 21-Jährige musste mit Prellungen ambulant in einem Krankenhaus behandelt werden.


    Ein Zeuge hatte beobachtet, wie die Räuber in ein Wohnhaus in der Nähe flüchteten. Die alarmierten Beamten nahmen dort vier Verdächtige im Alter von 13 bis 17 Jahren fest. Die mögliche Tatbeteiligung eines ebenfalls festgenommenen 25-Jährigen wird derzeit noch geprüft.


    16.12.2007 SR

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von ghostguard

    ich dachte immer, daß man kinder nicht festnehmen darf

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • [/quote]ich dachte immer, daß man kinder nicht festnehmen darf[/quote]


    Wo lebst du denn?
    Nach einem Überfall mit KV können die Beamten das sehr wohl :wink:
    Wär ja noch schöner.

    Semper fidelis
    Wo Wir sind,herrscht Chaos,aber wir können nicht überall sein.

  • Zitat von onkelnino

    ich dachte immer, daß man kinder nicht festnehmen darf


    die Beamten dürfen es auch bei geringeren Anschuldigungen allein um die Identität zu klären usw.
    Die Kids unter 14 werden Strafrechtlich nicht verfolgt aber je nach dem werden die Eltern belangt wegen verletzung der Aufsichtpflicht, in jedem Falle bringt die Polizei die Kids nach Hause um ein Gespräch mit den Eltern zu führen.

    WSFK / Luftsicherheitsassistent
    Dozent / Arbeitsvermittler Sicherheitsgewerbe

  • Ganz genau. Außerdem kann man die Kids ja immer noch zu ihrem "eigenen Schutz" nicht gehen lassen und trotzdem die Polizei holen, damit die sie dann nach Hause bringen. Nicht dass der arme Frecker jetzt Angst hat und nicht nach Hause geht oder sich gar was antut. Fürsorgepflicht und so... :wink:

  • Zitat von Dwight

    Ganz genau. Außerdem kann man die Kids ja immer noch zu ihrem "eigenen Schutz" nicht gehen lassen und trotzdem die Polizei holen, damit die sie dann nach Hause bringen. Nicht dass der arme Frecker jetzt Angst hat und nicht nach Hause geht oder sich gar was antut. Fürsorgepflicht und so... :wink:


    aber es gibt rechtlich keinen straftatbestand, da nicht schuldfähig (unter14) also auch keine festnahme (widerrechtlich) :wink:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • es ist doch auch egal wie du es jetzt auch immer nennst die Polizei schützt das Kind davor weiter mist zu machen nimmts mit auf die Wache oder fährt es direkt zu den Eltern. Der Effekt ist der selbe ob du ihn jetzt festnimmst festhälst oder ihn vor irgendwas schützt. Denn wenn das Kind zu Hause ist kann es sich warm anziehen (bei normaldenkenden Eltern), und das ist genau das was die Pol. damit beabsichtigt.

    WSFK / Luftsicherheitsassistent
    Dozent / Arbeitsvermittler Sicherheitsgewerbe

  • Zitat von onkelnino


    aber es gibt rechtlich keinen straftatbestand, da nicht schuldfähig (unter14) also auch keine festnahme (widerrechtlich) :wink:


    Ich habe ja auch nicht von Festnahme gesprochen, wobei das sogar bei Kindern möglich ist, wenn die Umständen stimmen. Ansonten halt immer noch über den "Kaufhausdetektivparagraphen". ;)

  • @
    Bei Flucht-, Verdunklungs-, und Gefahr, das eine spätere Identifizierung und damit Aufklärung der Straftat erschwert, oder überhaupt nicht möglich... geht das sehr wohl..


    Nur die Mittel zur "Gewahrsamnahme" müssen verhältnismäßig sein.


    Wär ja noch schöner!

  • Zitat von oliver7

    es ist doch auch egal wie du es jetzt auch immer nennst die Polizei schützt das Kind davor weiter mist zu machen nimmts mit auf die Wache oder fährt es direkt zu den Eltern. Der Effekt ist der selbe ob du ihn jetzt festnimmst festhälst oder ihn vor irgendwas schützt. Denn wenn das Kind zu Hause ist kann es sich warm anziehen (bei normaldenkenden Eltern), und das ist genau das was die Pol. damit beabsichtigt.


    deine rechtsauffassung so wie die einiger anderer hier in bezug auf den sachverhalt zum
    §19 STGB ist schon erschreckend. ein kind kann nicht, wie beschrieben nach §127 Abs. 1 STPO festgenommen werden, da keine verfolgbare straftat vorliegt. wer darf dieses recht beugen, etwa die exekutive :?: , haben wir einen polizeistaat :?:
    ihr publiziert, rechtswidriges verhalten sei in ordnung, tretet bei euren behauptungen keine beweise an. da frage ich mich, wer soll euch als zuverlässig ansehen und euch in lohn und brot nehmen, noch schlimmer, wen wollt ihr beschäftigen und vorbild sein :?: :cry:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • @ onkelnino


    Zunächst wurden doch nur mal 4 Personen festgenommen um eine Straftat aufzuklären. Was ist denn daran verwerflich?


    Dass sich bei der feststellung der Personen eben herausstellte, dass sich unter den Personen ein 13 jähriger befindet ist doch eine ganz andere Geschichte.


    Schau dir doch die Bengels an. Die wenigsten 13 jährigen sehen auch aus wie solche oder haben einen Stempel auf der Stirn..."MINDERJÄHRIG"

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von onkelnino


    deine rechtsauffassung so wie die einiger anderer hier in bezug auf den sachverhalt zum
    §19 STGB ist schon erschreckend. ein kind kann nicht, wie beschrieben nach §127 Abs. 1 STPO festgenommen werden, da keine verfolgbare straftat vorliegt. wer darf dieses recht beugen, etwa die exekutive :?: , haben wir einen polizeistaat :?:
    ihr publiziert, rechtswidriges verhalten sei in ordnung, tretet bei euren behauptungen keine beweise an. da frage ich mich, wer soll euch als zuverlässig ansehen und euch in lohn und brot nehmen, noch schlimmer, wen wollt ihr beschäftigen und vorbild sein :?: :cry:


    => §229 BGB


    Und die Sache von wegen "rechtswidrig", wenn ich das Kind bis zum Eintreffen der Polizei nicht gehen lasse solltest Du eigentlich auch wissen. Stichwort: Garantenpflicht. ICH habe das Kind erwischt und damit in eine Lage gebracht, in dem es vielleicht OHNE meine Aufsicht etwas Dummes tut. Also bleibt der Bengel da, bis die Cops ODER die Eltern es abholen, denn erst dann habe ICH sichergestellt, dass der Junge wieder unter Aufsicht steht. Wenn ich das nicht tue und es passiert später was, dann bin ICH der Arsch bei der Sache...


  • hallo ghostguard, darum geht es hier doch schon gar nicht mehr. hier wird mit allen erdenklichen möglichkeiten eine straftat versucht zu rechtfertigen, denn daß wäre eine so beschriebene festnahme. ich vermute mal, daß der schreiber des zeitungsartikels nicht wußte, daß es sich hier rein rechtlich betrachtet um keine festnahme eines kindes handelte. aber ich bin entsetzt, wie eine solche vorgehensweise ( so sie denn wirklich erfolgt wäre) in diesem forum als rechtmäßig anerkannt und mit allerlei müllerklärunen zu rechtfertigen versucht wird. es macht mich schon nachdenklich wenn ich mir einige poster hier vorstelle im umgang mit kindern als (straftäter) :cry:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Zitat von onkelnino


    hallo ghostguard, darum geht es hier doch schon gar nicht mehr. hier wird mit allen erdenklichen möglichkeiten eine straftat versucht zu rechtfertigen, denn daß wäre eine so beschriebene festnahme. ich vermute mal, daß der schreiber des zeitungsartikels nicht wußte, daß es sich hier rein rechtlich betrachtet um keine festnahme eines kindes handelte. aber ich bin entsetzt, wie eine solche vorgehensweise ( so sie denn wirklich erfolgt wäre) in diesem forum als rechtmäßig anerkannt und mit allerlei müllerklärunen zu rechtfertigen versucht wird. es macht mich schon nachdenklich wenn ich mir einige poster hier vorstelle im umgang mit kindern als (straftäter) :cry:


    Lies' mal meinen Beitrag von eben.

  • @ Dwight
    hier der Polizeibericht dazu


    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von Dwight

    => §229 BGB


    Und die Sache von wegen "rechtswidrig", wenn ich das Kind bis zum Eintreffen der Polizei nicht gehen lasse solltest Du eigentlich auch wissen. Stichwort: Garantenpflicht. ICH habe das Kind erwischt und damit in eine Lage gebracht, in dem es vielleicht OHNE meine Aufsicht etwas Dummes tut. Also bleibt der Bengel da, bis die Cops ODER die Eltern es abholen, denn erst dann habe ICH sichergestellt, dass der Junge wieder unter Aufsicht steht. Wenn ich das nicht tue und es passiert später was, dann bin ICH der Arsch bei der Sache...


    und was bitte hat das mit festnahme zu tun :?: , wer hier alles losgelassen wird :lol:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Zitat von onkelnino

    und was bitte hat das mit festnahme zu tun :?: , wer hier alles losgelassen wird :lol:


    Mit Festnahme hatte das von vornherein nichts zu tun.


    Es ging hier um die andere Möglichkeit jemanden festzuhalten, wenn 127 nicht greift.

  • § 14
    Gewahrsam


    (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn


    das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,


    das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern,


    das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 durchzusetzen, oder


    das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig wäre.


    (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.


    (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Jugendstrafanstalt oder einer Anstalt des Maßregelvollzugs aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."