Revierfahrten fallen nicht unter 34a?

  • Guten Tag,


    Ich hab gerade die Website der IHK Krefeld besucht und bin auf folgende Passage gestoßen:

    Zitat

    Für folgende Tätigkeiten ist weder ein Unterrichtungs- noch ein Sachkundenachweis erforderlich:
    Für folgende Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine
    Erlaubnis und die Mitarbeiter weder einen Unterrichtungs- noch einen
    Sachkundenachweis:


    12. Revierfahrter


    Dazu steht etwas weiter unten:

    Zitat

    Unter Kontrollgängen versteht man das Bewachen durch Umhergehen oder Umherfahren in einem größeren Raum. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Revierfahrer sind folglich nicht erfasst.


    Quelle: Bewachungsgewerbe - Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?


    Ich find das etwas verwirrend, bedeutet dies folglich dass man keine 34a Befähigung oder Unterrichtung benötigt wenn man sich nur zeitweise an den Objekten aufhält, prüft ob alles in Ordnung ist und den Standort zu Fuß oder mit dem Auto regelmäßig innerhalb einer Schicht wechselt?


    Warum wird dies nicht als Kontrollgänge oder Bewachung bewertet? Zwar ist man nicht über einen festen Zeitraum langfristig dort aber man Kontrolliert doch trotzdem ob das Objekt in Ordnung ist und sich ggf. unbefugte Personen dort aufhalten?


    Gilt diese Regelung einheitlich in Deutschland oder ist das nur in Krefeld so?


    Danke im Vorfeld!

  • Guten Abend!

    Für die Tätigkeit als Revierfahrer, bzw. für die Tätigkeit als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens der im Bereich des Revier- und / oder Interventionsdienstes beschäftigt ist, ist rechtlich betrachtet nicht erforderlich die erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachzuweisen, da es sich hier um keine sachkundepflichtige Tätigkeit gem. GewOhandelt. Ist ein direkt vom Unternehmen (und nicht über einen externen Sicherheitsdienstleister) beschäftigter Mitarbeiter mit der Durchführung beauftragt, so muss dieser weder über das Unterrichtungsverfahren noch über die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO verfügen.


    Aber um das Ganze mal zu eruieren... Sie schrieben:


    "Unter Kontrollgängen versteht man das Bewachen durch Umhergehen oder Umherfahren in einem größeren Raum. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Revierfahrer sind folglich nicht erfasst."


    Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Qualifikation in Bezug auf >Kontrollgänge< bezieht sich hier explizit auf die sog. Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO und nicht auf das Unterrichtungsverfahren.


    § 34a GewO besagt eindeutig;


    § 34a (1) GewO
    "Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."


    (1a)
    Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die


    1.
    die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und


    2.
    durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind.


    Die >gewerbsmäßige Bewachung fremden Eigentums< findet hier de facto statt! Somit muss seitens des hierfür, über einen Sicherheitsdienstleister eingesetzten Mitarbeiters ein absolviertes 40-stündiges Unterrichtungsverfahren der Industrie- und / oder Handelskammer vorliegen / nachgewiesen werden!


    Viele Grüße ;)