Neuregelung des Wohnungseinbruchdiebstahls

  • 2017 war ein bewegtes Jahr - auch für den Gesetzgeber. So wurde der Wohnungseinbruchdiebstahl überarbeitet, was zur folgenden Ergänzung in §244 StGB führte:


    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


    Damit ist diese Variante des Wohnungseinbruchdiebstahl im Strafmaß zu einem Verbrechen geworden. Der bisherige Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren gilt aber weiterhin bei Wohnungseinbruchdiebstählen in Wohnungen, die nicht dauerhaft genutzt werden (z.B. Ferienwohnung). Eine Neuerung, die auch bei Sachkundeprüfungen zur Sprache kommen könnte.