Azubi Fachkraft - alleine im Einsatz erlaubt

  • Tachchen allerseits,


    habe folgende frage, darf ich als Azubi (Ü18) alleine eingesetzt werden , und sollte es möglich sein , in welchen bereichen , ich lese leider nur das es laut [lexicon='Berufsbildungsgesetz'][/lexicon] nicht sein darf, nachgelesen habe ich das bei DGB Jugend .


    Die Begründung ist hierzu das ein [lexicon='Ausbilder'][/lexicon] zugegen sein muss oder ein beauftragter dessen.

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  • Soweit ich das kenne, darf ein Azubi, welcher genug Erfahrung in seinem Bereich hat auch alleine (selbstständig) arbeiten.
    Ab dem 2. Oder 3. Lehrjahr.


    Die Firma darf dich nur nicht als vollwertigen Mitarbeiter abrechnen.

  • Da danke ich mal für die Info, doch leider noch eine Frage, da ich ja zuvor in der Sicherheit 2 Jahre Tätig war, habe ich ja etwas Erfahrung sammeln können , oder liegt der Grundsatz hier bei den Lehrjahren

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  • Der AzuBi darf NICHT alleine eingesetzt werden:


    Quelle: Verwaltungsvorschrift zu § 34 a [lexicon='GewO'][/lexicon]. Nr. 3.6:


    "3.6 Volljährigkeit
    Wachpersonen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BewachV eigenständig Bewachungsaufgaben übernehmen, wenn sie erfolgreich eine [lexicon='Ausbildung'][/lexicon] zur „[lexicon='Fachkraft für Schutz und Sicherheit'][/lexicon]“ nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 932) oder zur „[lexicon='Servicekraft für Schutz und Sicherheit'][/lexicon]“ nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 940) abgeschlossen haben. Der Ausbildungsabschluss als [lexicon='Fachkraft für Schutz und Sicherheit'][/lexicon] wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5d BewachV als Unterrichtungs- und Sachkundenachweis anerkannt. Solange die [lexicon='Ausbildung'][/lexicon] nicht erfolgreich abgeschlossen ist, liegt kein dem Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis gleichwertiger Nachweis vor. Auszubildende können Bewachungsaufgaben daher nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung (für Jugendliche siehe § 22 Abs. 2 Nrn. 1 - 2 [lexicon='JArbSchG'][/lexicon]) zu ihrem [lexicon='Ausbilder'][/lexicon] wahrnehmen. Die Übertragung einer vollkommen eigenverantwortlichen Bewachungstätigkeit – was sich ggf. aus dem vom Gewerbetreibenden vorgegebenen Arbeitsplan ergeben würde – ist auch bei volljährigen Auszubildenden nicht zulässig.
    Für Bewachungstätigkeiten in den Bereichen, in denen ein Sachkundenachweis zu erbringen ist (s. Nr. 3.5), gelten diese Ausführungen entsprechend. "


    BewachVwV.pdf

  • Lieben Dank
    Nunmehr ist es so das ü18 und die [lexicon='SKP'][/lexicon] gerade gemacht wird

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  • Deswegen wird in mir bekannten Sicherheitsfirmen unmittelbar nach Beginn der Lehrzeit die [lexicon='Sachkundeprüfung'][/lexicon] von den neuen Lehrlingen abgelegt,
    Eigentlich umgeht man da zwar den Schutz des Auszubildenden aber die Voraussetzungen nach der [lexicon='Bewachungsverordnung'][/lexicon] werden erfüllt.


    Oder ist es vielleicht doch anders ?

  • Das trifft den Kern der Sache. Unterrichtung und [lexicon='Sachkundeprüfung'][/lexicon] sind für den Azubi Fachkraft Schutz und Sicherheit völlig überflüssig, weil er mit bestandener Abschlussprüfung diese Qualifikation sowieso hat.

  • Das ist richtig das die Firmen leider die [lexicon='SKP'][/lexicon] oder Unterrichtung machen lassen unter anderem deswegen damit der Azubi komplett abgerechnet werden kann und nicht als Azubi beim Auftraggeber geführt wird.


    Wollte ich das nun richtig verstanden haben , ist es so sobald ich die Unterrichtung oder [lexicon='SKP'][/lexicon] habe darf mich der Betrieb sollte ich ü18 Sein auch alleine einsetzten .


    Sollte ich falsch liegen bitte ich um berichtigung

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  • Ja - weil die Voraussetzungen des § 34 a [lexicon='GewO'][/lexicon] und der BewachungsV erfüllt sind:
    - Unterrichtung bzw. [lexicon='Sachkundeprüfung'][/lexicon] (§ 34 a Abs. 1 a [lexicon='GewO'][/lexicon])
    - 18. Lebensjahr vollendet (§ 9 BewachungsV)

  • Ja - weil die Voraussetzungen des § 34 a [lexicon='GewO'][/lexicon] und der BewachungsV erfüllt sind:
    - Unterrichtung bzw. [lexicon='Sachkundeprüfung'][/lexicon] (§ 34 a Abs. 1 a [lexicon='GewO'][/lexicon])
    - 18. Lebensjahr vollendet (§ 9 BewachungsV)


    Also sollte ich das richtig Verstanden haben zählt hier das [lexicon='BBiG'][/lexicon] gar nicht.
    Bleiben den wenigstens die Arbeitszeiten laut [lexicon='BBiG'][/lexicon] oder werden die nun auch ausgehebelt?
    Es kann ja nicht sein das man in der [lexicon='Ausbildung'][/lexicon] einen 15 Stunden Dienst zuzüglich hin und Rückfahrt von insgesamt 4 Stunden in kauf nehmen muss.
    abgesehen von den Kosten für den Azubi, bei 398 Netto bleibt da nicht viel wen überhaupt was bleibt.

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  • Ich finde im [lexicon='BBiG'][/lexicon] keine Regelungen zur Arbeitszeit - außer der Freistellung für [lexicon='Berufsschule'][/lexicon], Prüfungen usw. (§ 15BBIG).
    Regelungen zur Arbeitszeit finden sich für Volljährige Arbeitnehmer im Arbeitszeitgesetz, ggf. ergänzt durch Tarifverräge. Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift nicht, weil es nur für Personen unter 18 gilt (§ 1 [lexicon='JArbSChG'][/lexicon]).

  • Sorry da hatte ich mich falsch ausgedrückt, bezugnehmend [lexicon='BBiG'][/lexicon] ging es mir vielmehr darum ob dies über der [lexicon='Bewachungsverordnung'][/lexicon] steht oder darunter

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  • Nach der Gesetzeshierarchie steht ein Gesetz (= [lexicon='BBiG'][/lexicon]) sicher über einer Verordnung (=BewachV). Das hat hier aber keine praktischen Auswirkungen, weil es im [lexicon='BBiG'][/lexicon] eben keine Bestimmungen gibt, die Regelungen der BewachV aufheben würden.

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