Mitführen von CS GAS

    • Erster Beitrag

    Hallo
    ich bin neu in dem Geschäft und wollte mal fragen ob man bei der Objektschutz
    CS Gas mitführen darf
    und wie es aussieht mit denn Kleinen Waffenschein


    MFG


  • Ich will mich ja nicht streiten aber es kann dir kein Richter ein Strick draus drehen, weil du nicht gegen das Waffengesetz verstößt !!! 14 Jahrige Kinder dürfen CS gas kaufen und führen. Das einzige was dir passieren kann ist ne Abmahnung oder ein Rausschmiß, weil du gegen die Dienstanweisung verstoßen hast. Aber wegen cs gas führens in einem Objekt ist noch niemand vor Gericht gelandet. Fall doch verrate mir bitte Aktenzeichen würd mich mal interessieren. (bin ja auch net allwissend)


    Und noch mal ich bin vollkommen dagegen das so was mit geführt wird !!!

    WSFK / Luftsicherheitsassistent
    Dozent / Arbeitsvermittler Sicherheitsgewerbe

  • doch ein Richter kann dir einen Strick draus drehen! Schau mal nach bei Richterrecht und Vorsatz!


    nur zur Erläuterung: Ein Richter könnte! wie folgt begründen.


    Da auf diesem Gelände(Mit hohem Zaun, kein Diensthund) oder dieser Veranstaltung in einer Halle NICHT mit der Anwesenheit eines Hundes/gefährlichen Tieres zu rechnen war(nach menschlichem Ermessen) Wurde der Gegenstand(CS/Pfeffer) von vorn herein mit der Absicht(Vorsatz) mitgeführt, ihn gegen Menschen (als Waffe!! Im Waffenrechtlichen Sinne!!) einzusetzen.


    Dies würde vollkommen ausreichen einen nicht unerheblichen Strick zu drehen :!:


    Ich streite mich auch nicht, ich stell nur klar :wink:


    Gruss ricon

  • Können wir das vielleicht mal sortieren?


    1. BGV C7 § 19 Abs. 4
    Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.


    2. BewachV § 10
    Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.


    3. Sind wir uns einig, dass Reizstoffsprühgeräte i.d.R. CS enthalten?


    4. Wo steht, dass CS nicht gegen Menschen eingesetzt werden darf, wenn eine Notwehrlage es erfordert?

  • ich habe auch lediglich von cs/pfeffer spray gesprochen und das in ner Handlichen Menge und nicht in einem 1,5 L Kanister

    WSFK / Luftsicherheitsassistent
    Dozent / Arbeitsvermittler Sicherheitsgewerbe

  • ^@
    Der Straftatsbestand bei Einsatz dieser Mittel greift auch nicht erst, wenn Du die Disse vergast hast, sondern bereits bei Einzelanwendung.
    Masse und Menge somit kein Argument.


    Pfeffer ist neuerdings im Gespräch... war aber nicht Thema, oder? CS war gefragt!!


    Also bitte nicht wie die Mädchen, jetzt zum anderen Mittel.../ Thema...


    Auch böse, aber auch ich bin für so was bekannt.


    Kein Mensch wird Dir einen Strick drehen, wenn Du als Einzelkämpfer in einer Gruselbude (Leerstand zB) mit Wildschweinbesatz 100ml Pfeffer dabei hast....


    Aber wie schon oben: Das war nicht die Frage.

  • Irgendwie komm ich langsam durcheinander :?


    Also wir sind uns einig das nach der BGV C7 das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen im Bewachungsgewerbe unzulässig ist,o.k. :!:


    Thema Reizstoffsprühgeräte:
    Aber nun sagt der eine in Bezug auf CS-Gas das es gegen das Waffengesetz verstößt, der andere das dies nicht der Fall ist....der eine sagt ich darf CS gas im Bewachungsgewerbe mitführen, der andere verneint dieses..dann wird Thema Pfeffergas mit eingeworfen..


    Es wäre schön wenn einer mir erklären könnte, was nun "rein rechtlich gesehen" stimmt..
    handelt es sich um verbotene Gegenstände und was ist nun im Bewachungsgewerbe gestattet oder nicht gestattet..Und kann es nicht sein das nur ausschließlich Pfefferspray gestattet ist, wenn überhaupt?


    Ihr seht Ihr habt mich total verwirrt :roll:


    @ faultier...sorry :wink:

  • bratensaft
    Zunächst einmal siehe Posting von lehrer 51.Völlig richtig.
    Zum Thema Pfefferspray gibts hier schon haufenweise Threads :wink:
    Aber dafür gilt dasselbe:Du mußt daran eingewiesen sein,dein AG besteht darauf laut DA,daß du es mit dir führst.
    Und natürlich ist jeder Gebrauch davon,dem AG sowie der zuständingen Poldst. zu melden.
    Last but not least:Es muß sich eine Raute darauf befinden und der Satz:"nur zum Zwecke der Tierabwehr".
    Bevor ichs vergesse:Gebrauch beider Sprays,Gels,oder whatever,natürlich nur in NOTWEHR.


    Gruß Wolfman.

    Semper fidelis
    Wo Wir sind,herrscht Chaos,aber wir können nicht überall sein.

  • @ bratensaft


    Ich glaube nicht, dass Faultier sauer ist, wenn ein Problem aufgeworfen wird, dass zum Thema gehört.


    Die Frage galt CS (Reizstoffsprühgerät) und die Antwort ergibt sich eigentlich aus der BewachV, die für die Verwendung im Dienst ausdrücklich die "Zustimmung des Gewerbetreibenden", also des Bewachungsunternehmers, fordert.


    Das bedeutet eindeutig: Wenn der Bewachungsunternehmer die Verwendung genehmigt/anordnet, i.d.R. in der Dienstanweisung, ist diese vom Gesetzgeber her (WaffG, BewachV) zulässig. Dies alles unter der Voraussetzung, dass der Inhaber des Hausrechts, also i.d.R. der Kunde, zugestimmt hat, was dann eigentlich kein Problem sein sollte, da die Dienstanweisung Bestandteil des Dienstleistungsvertrags ist.

  • @
    Wobei ich einen Teufel tun würde, ein scharf gewürztes Wildschwein oder 'nen gepfefferten Fuchs der Behörde zu melden!


    Das ist nämlich "artgerechte Anwendung..." also nicht anzeigepflichtig. :mrgreen:


    Anders wie schon geschrieben und auch mit §§ hinterlegt die "Zweckentfremdung" dieser "Tierabwehrsprays" .


  • nur diese sind hier in deutschland gestattet es gibt keine anderen cs / pfefferbehälter auf denen steht gegen Menschen verwendbar oder ähnliches.
    und ich lenke auch nicht um wenn du von anfang an meine postings gelesen hast habe ich schon von anfang an von ner kleinen menge gesprochen (cs) und auch nicht von Schreckschußpistolen.


    Und noch mal Fackt ist es gibt kein Gesetz welches verbietet Cs bei sich zu führen, da es nicht als gefährlich eingestuft wird (siehe altersfreigabe 14 Jahre frei verkäuflich und darf ebenso geführt werden.)
    Das einzige was dich einschänkt ist deine Dienstanweisung das ist alles. Ansonsten bin ich jetzt mal gespannt welches gesetz dies verbietet

    WSFK / Luftsicherheitsassistent
    Dozent / Arbeitsvermittler Sicherheitsgewerbe

    Einmal editiert, zuletzt von oliver7 ()

  • oliver7
    Und jetzt,wie meinen :?:
    Ich glaube du meinst Faultier und net mich,denn ich hab nix von Umlenken gepostet :roll:
    Und auch nix von §§ :twisted:

    Semper fidelis
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    2 Mal editiert, zuletzt von Wolfman ()

  • Zitat von bratensaft

    :D
    Vielen Dank..jetzt seh ich wieder klarer..
    Durch den ganzen Lehrstoff bin ich schon total durcheinander..Prüfung ist übermorgen :roll:


    Na also,geht doch :lol:
    Und jetzt Daumen drücken
    Du packst das schon.
    Laß mal was hören wenns vorbei ist :wink:


    Gruß Wolfman 8)

    Semper fidelis
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  • hi, klink mich mal ein bin selber waffenträger also eine richtige und ich finde schreck / CS nicht so gut da man ja nicht unterscheiden kann was gehauen und gestochen ist

  • @
    Gesetze nicht?


    Nun gut aber Vorschriften in der Bewachungsverordnung, und erst recht Vorschriften, auch Dienstanweisungen genannt in den Firmen.
    Die können aber von Firma zu Firma verschieden aussehen.
    Ändert aber nichts daran, das in jedem Fall ein Straftatsbestand mit akuter Bedrohungssituation für den Anwender, oder eine dritte, hilfebedürftige Person vorliegen MUSS, und keine anderen Mittel verfügbar.... wenn ... als letztes Mittel, und nicht spontan... dann der eigentlich für Tierabwehr gedachte Spray gezogen wird...

  • na spray ist ja was anderes zb. tierabwehr. und wenn ich ne kugel im bein hätte würde ich auch zurückschießen aber wenn ich die wahl hätte schrechkschuß oder gar nix würde ich gar nix bevorzugen

  • Zitat von Faultier

    @
    Gesetze nicht?


    Nun gut aber Vorschriften in der Bewachungsverordnung, und erst recht Vorschriften, auch Dienstanweisungen genannt in den Firmen.
    Die können aber von Firma zu Firma verschieden aussehen.
    Ändert aber nichts daran, das in jedem Fall ein Straftatsbestand mit akuter Bedrohungssituation für den Anwender, oder eine dritte, hilfebedürftige Person vorliegen MUSS, und keine anderen Mittel verfügbar.... wenn ... als letztes Mittel, und nicht spontan... dann der eigentlich für Tierabwehr gedachte Spray gezogen wird...


    ich hab auch nie was anderes behauptet sorry :lol: das ist aber wieder ein Thema da kann man stundenlang drüber streiten.
    ich hätte da mal ne idee wir colsen das ganze spielchen ansonsten diskutieren wir morgen noch weiter und kommen eh auf keinen anderen Nenner :-) und zum 20 mal ich selber finde das man im Objektschutz nichts mit sich führen sollte .
    kein Pfeffer kein cs keine Schlagstöcke einfach nixxxxxxxx

    WSFK / Luftsicherheitsassistent
    Dozent / Arbeitsvermittler Sicherheitsgewerbe

  • Zitat von oliver7

    ich hätte da mal ne idee wir colsen das ganze spielchen ansonsten diskutieren wir morgen noch weiter und kommen eh auf keinen anderen Nenner :-) und zum 20 mal ich selber finde das man im Objektschutz nichts mit sich führen sollte .
    kein Pfeffer kein cs keine Schlagstöcke einfach nixxxxxxxx


    Aha und was machst du wenn dein AG genau das dir Vorschreibt :?:

    Semper fidelis
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  • @ ricon


    Die derzeitige Diskussion in gewissen Kreisen (Juristen + Polizei!) bezgl. des Einsatzes von Reizstoffsprühgeräten im "nicht-privaten" Bereich würde ich vergessen.


    Von Zeit zu Zeit kommen immer mal wieder solche Sachen auf, die dann wieder begraben werden.


    Ich kann mich erinnern, dass man den gewerblichen Bewachern vor ca. 15 Jahren mal das Recht der Notwehr absprechen wollte, übrigens mit der hanebüchenen Begründung, dass jemand, der dafür bezahlt wird, eben nicht mehr "Jedermann" ist. Diese tolle Idee stammte damals übrigens aus Polizeikreisen, was für geraume Zeit für Verstimmung zwischen den Bewachungsunternehmen und unseren geliebten Ordnungshütern gesorgt hat. Diese Idee hat aber damals noch nicht mal in den abgehobensten Juristenkreisen Anklang gefunden.


    Dann gab es mal Gerichsturteile, in denen z.B. einem Revierfahrer das Besitzdienerrecht abgesprochen wurde, weil er nicht "sozial abhängig" sei. Auch damals gab es riesige Aufregung, aber auch hier hat sich das Problem sehr schnell von selbst erledigt, weil die Rechtsprechung sich sehr schnell selbst korrigiert hat.


    Wie gesagt, ich würde mir über die derzeitige Diskussion keinen Kopf machen.