Unbefriedetes Firmengelände - Parken erlaubt?

  • Hallo allerseits.


    Ich bin im Werkschutz bei einer größeren Firma eingesetzt.
    Nun ist es so, das wir vor der Pforte einen größeren Platz haben, der dieser Firma gehört.
    Der Platz ist bis zur Schranke hin unbefriedet und dient kurzzeitig als Puffer für LKW.


    Jedoch sollen wir laut Auftrag keine LKW dort übernachten lassen.
    In seltenen Fällen gibt es leider LKW-Fahrer, die unser Verbot mißachten und sich weigern,
    den Platz zu verlassen - und plötzlich auch kein Deutsch mehr verstehen *g*


    Mein Frage hierzu (im Kollegenkreis sind wir da unterschiedlicher Meinungen):
    Meinung 1: Wir haben keine Handhabe gegen die Trucker, da zwar Privatplatz, aber unbefriedet.
    Meinung 2: Privatgrundstück, also [lexicon='Hausrecht'][/lexicon] (angeblich kommt aber die Polizei trotzdem nicht, wenn man sie ruft).


    Ist eine der beiden Meinungen richtig? :D


    Viele Grüße
    Doriel

  • Das ist nicht einfach, wenn man die örtlichen Gegebenheiten nicht genau kennt.


    Da es sich um eine unbefriedete Fläche handelt wird es echt schwierig. Nach gängiger Rechtsprechung sind Verbotstafeln nicht ausreichend für eine Anzeige nach § 123 [lexicon='StGB'][/lexicon].
    Eventuell könnte die Fläche als "offene Zubehörfläche" gesehen werden, dann wäre es doch möglich. Halte ich aber für sehr fraglich, da so etwas eigentlich nur für 'Wohnräume und nicht für Geschäftsräume gilt und nach deiner Beschreibung auch eher nicht passt.


    Meiner Meinung nach gibt es keine strafrechtliche Möglichkeit und dies wäre dann die "Meinung 1".
    Allerdings besteht durchaus ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch des Berechtigten gegen denjenigen, der gegen seinen Willen das nicht befriedete Grundstück betritt oder befährt. (§ 862 [lexicon='BGB'][/lexicon])
    Somit hat die "Meinung 2" auch recht, aber nur zivilrechtlich und da kommt nun mal keine Polizei.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Melden macht frei! Schreibe eine begründete Meldung an euren Chef bzw. Ansprechpartner. Wenn das nichts hilft eine Sammelmeldung mit Daten, Uhrzeiten, Kennzeichen, vielleicht sogar Fotos und der Schilderung der dadurch entstandenen Probleme für den Betrieb.

    Es ist Sache des Hausrechteinhabers da aktiv zu werden: Er könnte am Grundstücksrand Schilder aufstellen "Privatgrundstück ...".
    Ohne entsprechende Dienstanweisung bzw. [lexicon='Anweisung'][/lexicon] des Vorgenannten dazu würde ich an deiner Stelle keine Cops anrufen, zumal das - wie vor geschildert - rechtlich fragwürdig ist.
    Und sich ohne entsprechende Handhabe mit den Truckern herumzustreiten ... wofür?

  • 1. trifft schon mal nicht zu, weil handhabe bei sauberer Ausschilderung etc mindestens auf zivilrechtlicher Basis möglich was (was kostet eigentlich das entfernen/umparken eines LKWs? *ggg*)


    2. eine Frage des Sachverhalts, Ja/nein/kann/muss

  • Hallo.
    Ich vergaß bei meinem ersten Post hinzuzufügen,
    das keine Ausschilderung (Privatgrundstück etc.) für das LKW-Parkverbot vorhanden ist.


    Viele Grüße
    Doriel

  • dann kommt die Polizei in der Regel einmal und weist dezent darauf hin.... und das wars dann auch.
    Wenn ich auf eigenes [lexicon='Risiko'][/lexicon] abschleppe (was ich so eh in den meisten Fällen mache) wird der Richter später genau danach Fragen und rumms, bleib ich auf den Kosten sitzen....

  • Hallo zusammen,
    ein wirklich schwieriges Thema!


    Hier meine Empfehlung:
    Als erstes würde ich die Person bitten den Bereich mit seinem [lexicon='Fahrzeug'][/lexicon] zu verlassen und darauf hinweisen das es sich um Privatgrund handelt. Sollte sich die Person weigern den Platz zu verlassen würde ich ein "[lexicon='Hausverbot'][/lexicon]" aussprechen. Evtl. sogar schriftlich da dies in manchen Fällen mehr Wirkung zeigt. Weigert er sich weiterhin den Bereich zu verlassen macht er sich meines Erachtens des Hausfriedensbruchs strafbar da er den Bereich trotz Aufforderung nicht verlassen hat. Da der Bereich öffentlich ist bzw. nicht umfriedet spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Den selbst in einem öffentlichen Bahnhof kann ich mich unter den genannten Umständen des Hausfriedensbruchs strafbar machen. Dies betrifft hier sogar die im Bahnhof befindlichen Läden sowie den "unumfriedeten" Bahnhofsvorplatz.
    Leider werden die privaten Sicherheitsdienste bei der Umsetzung allerdings meistens allein gelassen.
    Hier könnte man sich allerdings mit etwas Diplomatie behelfen:
    Sobald sich die Person des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht hat und ich seine Personalien nicht habe, könnte ich die Polizei zur Personalienfeststellung zwecks Vorliegen einer Straftat hinzuziehen. Meistens sind die Beamten dann wenn sie schon mal vor Ort sind auch behilflich bei der Entfernung.
    Eine weitere Alternative wäre sich ein Abschleppunternehmen zu suchen. Mit diesem wird vereinbart dass das [lexicon='Fahrzeug'][/lexicon] nur gegen Bezahlung der Abschleppgebühren heraus gegeben wird. Somit bleibe ich nicht auf den Kosten sitzen und die Abschleppunternehmen lassen sich meist auf solche Vereinbarungen ein, da sich für diese eine neue Einnahmequelle auftut.


    Hoffe mit meinen Ratschlägen etwas geholfen zu haben.

  • [lexicon='Hausverbot'][/lexicon] aussprechen geht nicht, dazu hast du keine Befugnis.
    Insgesamt stehen deine Handlungsweisen auf juristisch sehr unsicherem Boden!

  • Warum kann es kein [lexicon='Hausverbot'][/lexicon] aussprechen? Natürlich nur wenn ihm das [lexicon='Hausrecht'][/lexicon] als Beauftragtem übertragen worden ist.
    § 123
    [lexicon='Hausfriedensbruch'][/lexicon]

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
    befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
    zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
    eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
    Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 123 StGB Hausfriedensbruch - dejure.org

  • @Engel14
    Schön das du hier Gesetzestexte zitierst, verstehst du diese auch?
    In dem hier beschrieben Fall gibt es weder eine Wohnung noch Geschäftsräume oder aber ein befriedetes Besitztum... usw.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • @Engel14
    Schön das du hier Gesetzestexte zitierst, verstehst du diese auch?
    In dem hier beschrieben Fall gibt es weder eine Wohnung noch Geschäftsräume oder aber ein befriedetes Besitztum... usw.


    Ja ich verstehe die Gesetzestexte die ich zitiere.
    Ich habe mich auf die fehlenden Befugnisse, die vom [lexicon='Aufseher'][/lexicon] erwähnt wurden, bezogen und dabei leider überlesen das im Ausgangspost die Rede von einem nicht befriedeten Gelände handelt. Mein Fehler.


    Dann bleibt wohl nur der zivilrechtliche Weg: [lexicon='Verbotene Eigenmacht'][/lexicon] --> Besitzstörung --> [lexicon='Besitzwehr'][/lexicon] durch den Besitzer bzw den Besitzdiener

  • Meine Erfahrung: Im regulären Objektschutz haben mindestens 95% aller Sicherheitsdienstleister kein [lexicon='Hausrecht'][/lexicon]. Sie sind Besitzdiener usw.. Diese eingangs geschilderte Szenario gibt es öfters. Also ich würde mich da nicht heiß machen.

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