Marco bleibt in U-Haft

    • Erster Beitrag

    Ich denke ihr kennt alle den Fall des Marco W.
    Das ist sooo krank... Ich bin der festen Überzeugung das er das Mädel in keinster Weise, irgendwie belästigt hat. Und ich denke das es keine Lüge ist, wenn er bahauptet, sie hätte gesagt, sie sei 15, statt 13. Ich finde es einfach abartig, das ein Richter die Hauptzeugin nicht in den Gerichtssaal wünscht. (So hieß es gestern). 30.000€ Kaution?! Hätt ich das Geld, würd ich ihn frei kaufen! Sofort!
    Nun die Vertagung auf den 8. August! *krank* Mich kotzt das echt an, versteh nicht warum das Mädchen, bzw. die Eltern, ihn nicht in Deutschland oder England verklagen! Nur weils "da" passiert ist?
    Außerdem, und ich spreche aus Erfahrung, wenn ein Mädchen, was 13 (oder zumindest minderjährig ist) in eine Disco will, weiß es GANZ GENAU wie es sich "aufzumotzen" hat, damit es älter aussieht ! ! ! ! In Schuluniform sieht jeder unschuldig und jung aus...
    *nervdieseWelt*
    Sorry, aba musst mir mal Luft machen und will eure Meinungen dazu hören... Ich drücke die Daumen und hoffe auf Freispruch!
    Hier noch der momentan aktuelle Link:
    http://www.bild.t-online.de/BT…ei-knast,geo=2106482.html
    Trotzdem liebste Grüße
    die blue
    :twisted:
    P.S.: Ich finde es so schrecklich unfair und hart für ihn und seine Familie.
    Angie Merkel kämpft und das sollte Deutschland, sein Land auch! Das würde jeder von uns wollen!
    bye...

    "Geh und lackier dir die Nägel!"
    "Alles klar Baby, aber dann kratz ich wem anders den Rücken!"

  • Zitat von ghostguard

    @ SL


    bist echt en Schwätzer. Aber wahrscheinlich reichts für dich ja nur zur Bild


    Du bist mein großes Vorbild :aetsch:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • So : Pfui, Aus, Kusch....


    In beide Richtungen...


    L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."



  • Erinnerst Du Dich an die Schlagzeilen, als der Fall bekannt wurde?
    Deutscher blonder Junge wegen Knutschen im Türkei-Urlaub in U-Haft.......


    Die Reaktion der Politik?
    Und deren schnelles Schweigen, als die Details bekamen?


    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und Unwissenheit ist meisst nur eine Ausrede.
    Nein, ich wusste auch nicht, das nur 50 erlaubt waren, als ich mit 70 geknipst wurde.

  • Und wieder einmal verschoben weil Aussage noch immer nicht vorliegt

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von ghostguard

    Und wieder einmal verschoben weil Aussage noch immer nicht vorliegt


    :roll: Tja, traurig, traurig :arrow: langsam wird die Geschichte zur Posse :?

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Hat aber einen Vorteil für deren Justiz.
    Die können ihn auf Bewährung rauslassen, weil er schon genug abgesessen hat. Frohe Weihnachten.


    Auch ohne Aussage des Mädels war die Tat rechtswidrig.

  • Zitat von klaus

    Erinnerst Du Dich an die Schlagzeilen, als der Fall bekannt wurde?
    Deutscher blonder Junge wegen Knutschen im Türkei-Urlaub in U-Haft.......


    Die Reaktion der Politik?
    Und deren schnelles Schweigen, als die Details bekamen?


    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und Unwissenheit ist meisst nur eine Ausrede.
    Nein, ich wusste auch nicht, das nur 50 erlaubt waren, als ich mit 70 geknipst wurde.



    Meines Wissens nach hat nicht mal der Arzt der Charlotte Untersucht hat eine Vergewaltigung nachweisen können!
    Charlotte selber hat sich immer wieder verplappert und sie weiß es nicht, klare Aussaegn kamen erst nachdem sie wieder mit der Mutter gesprochen hat!
    Charlotte hat ausgesagt sie habe kräftig geschrien das Mädel 3 meter nebendran hat nichts gehört!


    Ausserdem wer klagt die Mutter an?? eine 13 Jährige darf nach 22 Uhr nicht mehr alleine sein, und um die Zeit soll das ganze auch noch pasiert sein!!

  • Zitat von Blue_Dragon

    Meines Wissens nach hat nicht mal der Arzt der Charlotte Untersucht hat eine Vergewaltigung nachweisen können!
    Charlotte selber hat sich immer wieder verplappert und sie weiß es nicht, klare Aussaegn kamen erst nachdem sie wieder mit der Mutter gesprochen hat!
    Charlotte hat ausgesagt sie habe kräftig geschrien das Mädel 3 meter nebendran hat nichts gehört!


    Ausserdem wer klagt die Mutter an?? eine 13 Jährige darf nach 22 Uhr nicht mehr alleine sein, und um die Zeit soll das ganze auch noch pasiert sein!!



    Volle Zustimmung. Ist die ganze Zeit meine Rede

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Klarer Fall von: Verletzung der Aufsichtspflicht oder?, also mein Kind würde mit 13 Jahren in einem Fremden Land um 22:00 Uhr in der Stadt nicht zu suchen haben. War den die Mutter auch zu dieser Zeit im gleichen Land?, oder war sie in England?

  • ... und wenn, was würde das zur Sache tun?


    Ehrlich gesagt, ich kann dieses Thema mittlerweile echt nicht mehr hören... :?

  • Das Online-Familienhandbuchwww.familienhandbuch.de
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    "Ich kann doch nicht überall sein!" - was jede/r über Aufsichtspflicht wissen sollte
    Dr. Alfons Hölzl Dr. Alfons Hölzl



    1. Vorbemerkung
    Wer kennt sie nicht, die Schlagwörter und Aussagen:


    "Aufsichtspflicht - ein Schreckgespenst?"
    "...mit einem Fuß im Gefängnis!"
    "Was kann schon passieren?"


    Doch wie ist es wirklich mit der Aufsichtspflicht?


    Wir können zunächst einmal feststellen, dass in unserem Gemeinwesen eine wachsende Verrechtlichung beklagt wird. Eine, auch für den Juristen, nicht zu überschauende Gesetzesflut versucht die Rechtsbeziehungen in unserer Gesellschaft zu regeln. Interessant ist jedoch, dass es noch immer Bereiche gibt, für die dies nicht zutrifft. Einer dieser Bereiche ist die Aufsichtspflicht. Hier ist lediglich der Tatbestand sowie die Rechtsfolge abstrakt geregelt (§ 832 BGB). Der genaue Inhalt und der geforderte Umfang wurden bislang vom Gesetzgeber nicht in das Gesetzeswerk eingearbeitet. Dies bleibt weiterhin den Gerichten vorbehalten.


    Man mag es begrüßen oder bedauern, fest steht jedoch, dass aufgrund dieser Abstraktheit viel Unklarheit herrscht und vielfach einfache Antworten nicht möglich sind. Und deshalb bleibt manchmal ein flaues Gefühl, wenn man über andere Aufsicht zu führen hat und hierbei Entscheidungen trifft, ohne die genauen Anforderungen zu kennen.


    Vorliegend wird der Themenkomplex Aufsichtspflicht abgearbeitet, um mehr Rechtssicherheit, zumindest ein Gefühl für richtiges, verantwortungsbewusstes Verhalten zu schaffen und dadurch auch zur Reduzierung der Angst, die es bei diesem Thema gibt, beizutragen.


    Das Thema hat Veränderungen erfahren: Zum 1. Januar 2002 ist das sog. "Neue Schuldrecht" und zum 1. August 2002 das sog. "Neue Schadenersatzrecht" in Kraft getreten. Die sich hieraus ergebenden Änderungen sind bereits berücksichtigt.


    Was erwartet Sie im nachfolgenden Beitrag?


    * Wer muss beaufsichtigt werden?
    * Inhalt und Zweck der Aufsichtspflicht
    * Wer ist zur Aufsicht verpflichtet bzw. Arten der Aufsicht
    * Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
    * Wie stark muss ein Kind/Jugendlicher beaufsichtigt werden?!
    * Pflichten des Aufsicht Führenden
    * Delegation der Aufsichtspflicht
    * Was passiert, wenn man die Aufsichtspflicht verletzt?



    2. Wer muss beaufsichtigt werden?
    Der Aufsicht bedürfen


    * Minderjährige, d.h. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie
    * Personen, die wegen ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen ( Betreuung).


    Die weiteren Ausführungen befassen sich mit den Minderjährigen, könnten jedoch auch auf die Betreuten übertragen werden.



    3. Inhalt der Aufsichtspflicht
    Fall: Die dreijährige Sophia spielt gemeinsam mit ihrem fünfjährigen Bruder Maximilian Zahnarzt. Ihr Bohrerersatz ist eine spitze Stricknadel.


    a) Schutzzweck der Aufsichtspflicht
    Mit der Aufsichtspflicht wird der Schutz des Aufsichtsbedürftigen sowie der Allgemeinheit bezweckt. Der Aufsichtsverpflichtete muss dafür Sorge tragen, dass der zu Beaufsichtigende


    * sich nicht selbst schädigt (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) (Sophia verletzt sich mit der Stricknadel),


    * keine anderen schädigt (Schutz der Allgemeinheit) (Sophia verletzt Maximilian mit der Stricknadel),


    * oder durch andere geschädigt wird (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) (Sophia wird durch Maximilian mit der Stricknadel verletzt).


    b) Welcher Gedanke verbirgt sich dahinter?
    Minderjährige und die mit ihnen in Kontakt kommende Allgemeinheit bedürfen eines besonderen Schutzes, weil Minderjährige aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden noch fehlenden körperlichen und/oder geistigen Reife die ihnen selbst oder den anderen drohenden Gefahren nicht (vollständig) erkennen oder nicht richtig einschätzen können.


    Im Zuge der zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Neufassung des Schadensersatzrechtes verfolgte man, nach einer bereits seit Jahren bestehenden Empfehlung der sog. Verkehrsgerichtstage (1983 - 2000), das Ziel, eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kinder im motorisierten Verkehr herbeizuführen. Dabei knüpfte man an psychologische Erkenntnisse an, dass Kinder aufgrund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend diesen Gefahren zu verhalten.


    Dies führt zu einer Ausweitung des Schutzes der Minderjährigen zu Lasten der mit Ihnen im Schadensfall in Kontakt Kommenden (Näheres: siehe unten).


    c) Aufsichtspflicht als Teil der elterlichen Sorge
    Die elterliche Sorge umfasst


    * die Vermögenssorge (§§ 1626, 1638 ff. BGB),


    * die Personensorge (§§ 1629, 1631 BGB),
    o Pflege,
    o Erziehung,
    o Beaufsichtigung,
    o Aufenthaltsbestimmung, u.a.


    * sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB).


    Die Aufsichtspflicht kann als Teil der elterlichen Sorge von den Sorgeberechtigten auf andere übertragen werden. Damit wird auch ein Teil des Erziehungsrechts übertragen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass es immer einen zur Aufsicht Verpflichteten gibt. Dies kann der Sorgeberechtigte oder ein Beauftragter/Bevollmächtigter sein. Eine aufsichtspflichtfreie Zeit ist damit nicht denkbar.



    4. Wer ist zur Aufsicht verpflichtet bzw. Arten der Aufsicht
    Wir unterscheiden


    * die gesetzliche Aufsichtspflicht,
    * die vertragliche Aufsichtspflicht und
    * die Gefälligkeitsaufsicht.


    a) Gesetzliche Aufsichtspflicht
    Die gesetzliche Aufsichtspflicht obliegt


    * den Eltern (§§ 1626 ff. BGB), ggf. einem Elternteil nach Trennung der Eltern und Übertragung der elterlichen Sorge ( § 1671 ff. BGB),
    * dem Vormund u. Pfleger gegenüber dem Mündel (§§ 1793, 1797, 1800, 1909, 1915 BGB),
    * dem Betreuer (§§ 1896 ff., 1901, 1902 BGB), sowie
    * den Lehrern an öffentlichen Schulen gegenüber minderjährigen Schülern (Achtung: Besonderheit: § 839 BGB, Art. 34 GG - siehe unten).
    * Kindergarten, Erzieherin, Kinderpflegerin bei öffentlichen Einrichtungen (städtischer Kindergarten, Achtung: Besonderheit § 839 BGB, Art. 34 GG - siehe unten).


    Die Aufsichtspflicht entsteht kraft Gesetzes. Dabei kommt es auf ein Einverständnis der Verpflichteten nicht an.


    Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass dem Ausbilder gegenüber minderjährigen Auszubildenden (§§ 6, 9 BBiG = Berufsbildungsgesetz) in seinem Geschäftsbereich sowie zu den Geschäftszeiten per Gesetz die Aufsichtspflicht obliegt. Begründet wurde dies mit § 6 BBiG. Dieser verpflichtet den Ausbilder zur charakterlichen Förderung des Auszubildenden und zur Abwehr sittlicher und körperlicher Gefährdungen auf Seiten des Auszubildenden. Eine der elterlichen Sorge vergleichbare Übertragung von Pflichten (§ 1631 BGB) ist in § 6 BBiG nicht enthalten. Deshalb wird vermehrt davon ausgegangen, dass dem Ausbilder keine gesetzliche Aufsichtspflicht obliegt. Folge ist, dass es weiterhin bei der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten bleibt.
    b) Vertragliche Aufsichtspflicht
    In den übrigen Fällen haben wir es entweder mit einer


    * vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 2 BGB) oder einer


    * gefälligen Übernahme der Aufsicht


    zu tun. Die Unterscheidung ist extrem wichtig, weil nur bei der vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht im Schadensfalle eine Haftung des Aufsicht Führenden in Betracht kommt. Die vertragliche Übernahme kommt in Betracht bei:


    * Erzieherin, Kinderpflegerin (privater Träger)
    * Kindergarten (privater Träger),
    * Babysitter,
    * Verein,
    * Übungsleiter (unabhängig von der Absolvierung einer Übungsleiterausbildung),
    * privater Lehrer (Klavierlehrer, Tennislehrer),
    * Krankenhaus usw.


    Sie liegt immer dann vor, wenn die Aufsichtsverpflichtung durch eine entsprechende


    Vereinbarung
    übertragen wurde. Der Übernehmer der Aufsichtspflicht muss sich der Übernahme inklusive der rechtlichen Folgen bewusst sein und sich entsprechend rechtlich binden wollen. Dies muss weder ausdrücklich noch schriftlich geschehen. Schlüssiges Handeln, wie ein kommentarloses Aufnehmen eines Kindes in eine Gruppe kann ausreichen. Voraussetzung ist zudem ein


    Übergabeakt
    unter Beteiligung beider Seiten. Nach der Rechtsprechung liegt eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht vor, wenn es sich um eine "weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit" (vgl. BGH, NJW 1968, 1874) handelt.
    c) Gefälligkeitsaufsicht
    Gefälligkeitsaufsicht kann vorliegen bei:


    * Verwandten,
    * Bekannten,
    * Nachbarn usw.


    Sie liegt vor, wenn die Beaufsichtigung


    * nur gelegentlich,
    * für kurze Zeit und
    * aus reiner Gefälligkeit


    erfolgt. Der Übernehmer möchte sich rechtlich nicht binden. Dies kann nur in Einzelfällen angenommen werden. Hier liegt eine lediglich tatsächliche, faktische Übernahme der Aufsicht vor, nicht der Aufsichtspflicht.


    Keine Aufsichtspflicht kann auch bei einem sog. "offenen Betrieb", z.B. Spielmobil bei öffentlichen Festen, vorliegen. Das Angebot zielt auf ein ständiges Kommen und Gehen ab, ohne dass die Betreuer exakt wissen, welche Kinder gerade anwesend sind. Darauf sollten die Betreuer aber achten: Wenn Sie das Kind von den Eltern entgegennehmen und diese von der Übernahme der Aufsichtspflicht ausgehen, dann kann in diesem Einzelfall wiederum die Aufsichtspflicht begründet werden. Deshalb muss die fehlende Übernahme der Aufsichtspflicht den Eltern mitgeteilt werden.


    Beispiele aus der Rechtsprechung:


    * Eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit handelt (BGH, NJW 1968, 1874).
    * Erlauben Eltern die gegenseitigen Besuche ihrer Kinder in der Wohnung, so besteht noch kein stillschweigender Vertrag zur Übernahme der vollen Aufsichtspflicht beim Spielen (BGH, NJW 1968, 1874).


    * In der Einladung von Kindern zu einer Geburtstagsfeier des eigenen Kindes liegt ein Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor (OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384).



    5. Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
    Die Aufsichtspflicht beginnt oder endet


    * je nach Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Aufsichtsführenden


    * bzw. wovon stillschweigend ausgegangen werden kann.



    6. Wie stark muss ein Kind/Jugendlicher beaufsichtigt werden?
    Der Umfang der Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.


    a) Kindesbezogene Umstände


    * Alter des Kindes,
    * Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
    * Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
    * Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
    * Behinderungen
    * Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
    * Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
    * Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
    * Schwimmer oder Nichtschwimmer


    b) Ortsbezogene Umstände


    * Sicherheit des Gebäudes (Stromkabel, Fensterscheiben, Balkongeländer, Notausgang, Feuerlöscher)
    * Sicherheit des Geländes (Verkehrslage, Abzäunung, herumliegende Gegenstände)
    * Sicherheit von Spielgeräten (Klettergerüste, Schaukel)
    * Möglichkeit Hilfe herbeizurufen (Telefon, Handy)
    * Sonstige Umstände wie Gefährlichkeit der Situation (z. B. Hochreck); Ort (z. B. unbekannte Turnhalle, Hüttenöffnungszeiten bei Bergwanderung), Gefahrenstellen (wie Loch im Hallenboden, lockere Sprossenwand usw.)
    * rechtliche Schutzbestimmungen ( Jugendschutzgesetz)


    Der Aufsichtsführende muss selbst erkennen, wie intensiv die Aufsichtsführung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz:


    Es muss situationsbedingt Aufsicht geführt werden,


    d. h. jeweils ausgerichtet an der Gruppe, an deren Alter, Zusammensetzung, deren Besonderheiten und dem konkreten Vorhaben. Ein Zuviel an Aufsicht ist keine sichere Methode um Unfälle zu vermeiden, da dadurch die Selbstständigkeit unterdrückt und der Umgang mit Gefahren nicht erlernt wird.


    c) Exkurs: Umfang der Aufsichtspflicht in der öffentlichen Schule
    Die im vorliegenden Beitrag betrachtete gesetzliche und vertragliche Aufsichtspflicht ist in § 832 BGB geregelt. Sie erfasst nicht den Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnisse, von staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise öffentliche Schulen, städtische Kindergärten u.a. Hier gilt es Besonderheiten zu beachten.


    Inhalt des staatlichen Erziehungsauftrages gem. Art. 7 Abs. 1 GG ist auch die Verpflichtung der Schule, der Schulleitung sowie der Lehrer zur Führung der Aufsicht über die Schüler. Besonderheiten:


    * Die Aufsichtspflicht beschränkt sich auf die schulischen Veranstaltungen und die Orte, an welchen diese stattfinden. Sie beginnt und endet "angemessene" Zeit vor bzw. nach der Schulveranstaltung (Unterricht).
    o Für Fahrschüler besteht i.d.R. bereits mit dem zeitgerechten Eintreffen in der Schule die Aufsichtspflicht.
    o Der Schulweg unterliegt grundsätzlich. nicht der Aufsichtspflicht. Ausnahme: Beförderung mit Schulbus: Aufsichtspflicht des Schulträgers!
    * Sportunterricht
    o Sicherheit muss durch Matten, ordnungsgemäßen Geräteaufbau, Hilfeleistung sowie durch regelmäßige Wartung der Geräte garantiert werden.
    o Schwimmunterricht: Der Lehrer muss selbst schwimmen u. ggf. retten können.
    * Pause
    o Es darf keine ständig aufsichtsfreien Bereiche geben.
    o Dem Aufsicht führenden Lehrer dürfen nicht gleichzeitig zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
    o Kann der Pausenhof von einem Lehrer nicht überblickt werden, so sind mehrere Lehrer erforderlich.
    o Schüler dürfen das Schulgelände nicht verlassen. Ausnahme: Schüler ab Sekundarstufe 2.
    * Freistunden:
    o Aufsichtspflicht muss zumindest durch Stichproben der Lehrer wahrgenommen werden.
    * Wandertage/Klassenfahrten
    o Problem: freier Ausgang/aufsichtsfreie Zeit
    + Bei Volljährigkeit des Schülers: kein Problem
    + Bei Minderjährigkeit: Ermessensentscheidung der Lehrkraft - Tipp: schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einholen
    * Schülervertretung:
    o Deren Veranstaltungen unterliegen als Schulveranstaltung der Aufsichtspflicht der Schule



    7. Pflichten des Aufsicht Führenden bzw. wie wird die Aufsicht konkret geführt
    a) Informationspflicht:
    aa) Der Aufsicht Führende hat sich und seine Kollegen über folgende Sachverhalte zu informieren:


    * Kindesbezogene Umstände (siehe oben)


    o evtl. Einverständnis der Eltern für bestimmte Aktivitäten einholen
    o Schriftliche Informationsbeschaffung


    Tipp: Bei einer Einverständniserklärung (z. B. Zustimmung für eine Reise) ist die Unterschrift beider Eltern (Sorgeberechtigten) erforderlich!


    * Ortsbezogene Umstände (siehe oben)


    bb) Zugleich muss der Aufsicht Führende seine Anvertrauten (Kinder und Jugendliche) informieren:


    * über mögliche Gefahren (z. B. bei falscher Ausrüstung, Schmuck usw.),
    * über die richtige Handhabung von Geräten (z. B. nie ungesicherte Geräte betreten usw.),
    * Regeln für das richtige Verhalten aufstellen, weitergeben und Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung ankündigen und durchführen;
    * die Kinder aber nicht mit zu vielen Geboten/Verboten gängeln, da diese zur Nichtbeachtung und Übertretung reizen! Zur Selbstständigkeit hinführen und anleiten!


    b) Pflicht, die Aufsicht konkret zu führen:
    Ferner besteht die Verpflichtung die Aufsicht konkret zu führen. Im Einzelnen bedeutet dies:


    * sich vergewissern, ob Anweisungen verstanden und befolgt werden,
    * anwesend sein, je nach Gefahrensituation, Gruppe usw.
    * schrittweise auf die Aufgaben vorbereiten, vormachen, unter Hilfestellung zur richtigen Ausführung anleiten,
    * vom "schwächsten Glied in der Kette ausgehen",
    * Gefahrenquellen beseitigen,
    * selbst keine Gefahrenquellen schaffen;
    o nicht unachtsam liegenlassen: Feuerzeug, Streichhölzer, Werkzeug, Alkohol, Zigaretten, etc.
    o Überforderungen vermeiden: zu anstrengende Bergtouren, unzureichende Nachtruhe, etc.
    o gefährliche Spiele unterbinden,
    o sexuelle Kontakte zwischen Gruppenmitgliedern verhindern


    Das Maß der gebotenen Aufsicht wird durch den Einzelfall bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat es wie folgt formuliert:


    "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern"(BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW 1990, 2553, OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995, NVwZ 1997, 207).


    Die Beaufsichtigung hängt insbesondere vom Alter der Betroffenen ab. Als Grundsatz kann gelten, dass Vorschulkinder im Regelfall durchgehend beaufsichtigt werden müssen (Ausnahme: man muss sich kurzfristig um ein Kind besonders intensiv kümmern). Bei Grundschulkindern ist ein regelmäßiges Nachschauen erforderlich.


    c) Pflicht, einzugreifen:
    Wenn die Anweisungen missachtet werden, muss der Aufsicht Führende eingreifen und angedrohte Konsequenzen durchführen. Hierzu ergehen folgende Hinweise:


    * Sanktionen mit zunehmender Intensität:
    o Ermahnung
    o Wegnahme des Gegenstandes
    o Ausschluss von der konkreten Maßnahme
    o Abbruch der Veranstaltung
    o Information der Eltern
    o Heimschicken (Rücksprache mit Eltern u. Träger der Veranstaltung)


    * Unzweckmäßig erscheinen:
    o Bestrafung der ganzen Gruppe
    o Selbstjustiz der Gruppe


    * Unzulässig:
    o Demütigende Maßnahmen (Prangereffekt)
    o Gesundheitsgefährdende Maßnahmen (eiskalt duschen)
    o Körperliche Züchtigung (Schläge, auch bei Zustimmung der Eltern)
    o Freiheitsentzug (Einsperren)
    o Essensentzug
    o Strafgelder


    d) Erlernen der Beherrschbarkeit der Gefahr:
    Die Kinder sollen lernen mit Gefahren umzugehen und diese zu beherrschen. Der Bundesgerichtshof formulierte dies so:


    "Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewusstem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll" (BGH, NJW 1976, 1684).



    8. Delegation der Aufsichtspflicht
    Im Bereich der Einzelübertragung ist die Delegation der Aufsichtspflicht grundsätzlich unzulässig. Denn in diesen Fällen ist immer davon auszugehen, dass die Aufsichtpflicht nur an diese bestimmte Person übertragen worden ist.


    Beispiel:


    Ein Kind erhält Einzelunterricht bei einem Tennislehrer/Klavierlehrer.
    Es wurde ausschließlich mit ihm ein Vertrag geschlossen.


    Anders ist es bei Vereinen oder anderen Institutionen. Hier liegt es in der Natur der Sache, dass Aufsicht delegiert wird und damit auch die daraus resultierenden Verpflichtungen. Der Vertrag wird zwar von den Erziehungsberechtigten mit dem Verein, Institution (z.B. Kindergarten) geschlossen, dieser delegiert aber die Aufsicht an seine Übungsleiter/Erzieher und diese wiederum können die konkrete Einzelaufsicht (z. B. an einem bestimmten Gerät) auf eine weitere Person (Vorturner/Gruppenhelfer/Helfer, Praktikantin im Kindergarten) delegieren.


    Aber:


    Die Delegation an eine ungeeignete Person bzw. die Überforderung dieser (durch zu viele/große Gruppen) kann eine Aufsichtspflichtverletzung darstellen! D.h. dass derjenige haftet, der delegiert hat (§ 831 BGB)!


    Deshalb:


    Bevor man die Aufsicht delegiert ist zu prüfen, ob die ausgewählte Person geeignet ist (Vorkenntnisse, praktische Erfahrungen usw.).


    Zudem muss sie über etwaige Besonderheiten der Kinder, Gefahren, usw. informiert werden. Es empfiehlt sich auch die entsprechenden Personen (gerade anfangs) zu "überwachen", bis man sicher ist, dass sie ihrer Aufgabe gewachsen sind.


    Die Delegation befreit nicht völlig. Der Aufsichtsverpflichtete (z.B. Übungsleiter, Verein) muss unter anderem alle Informationen weitergeben, die für die Erfüllung der Aufsicht wichtig sind.



    9. Was passiert, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird?
    Eine Aufsichtspflichtverletzung hat verschiedene rechtliche Folgen:


    * Schadensersatzpflicht
    * Strafrechtliche Folgen
    * Arbeits- und dienstrechtliche Folgen


    a) Schadensersatzpflicht:
    aa) Anspruch auf Schadensersatz gem. § 832 BGB gegen den Aufsichtspflichtigen besteht, wenn:


    1. Durch den Aufsichtsbedürftigen ein Dritter zu Schaden kommt,


    Unterscheide: Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Aufsichtsbedürftige selbst durch eine Aufsichtspflichtverletzung zu Schaden kommt. Dieser Fall wird in § 832 BGB nicht geregelt. Gleichwohl kann es auch in einem solchen Fall zu einer Schadenersatzpflicht kommen (z.B. § 823 BGB). Dies wird hier nicht näher betrachtet.


    2. der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat (Verschulden)


    UND


    3. der Schaden durch die Verletzung die Aufsichtspflicht entstanden ist (Kausalität).



    Deshalb: Der allgemein bekannte Hinweis: "Eltern haften für Ihre Kinder" stimmt nur mit der Ergänzung: "wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und hierdurch einem Dritten ein Schaden entstanden ist".


    Trotz Verletzung der Aufsichtpflicht besteht gem. obiger Voraussetzung (3) keine Haftung, wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsichtsführung eingetreten wäre. Die Aufsichtspflichtverletzung (2) sowie die Kausalität (3) werden vermutet, so dass sich hier der Aufsichtspflichtige entlasten muss (gesetzlich vermutetes Verschulden / Beweislastumkehr).

  • Zitat von Landgraf

    Ist das eine Straftat ??


    Nein....


    In dem moment wo sich die Tochter für 15 ausgegeben hat, was sie glaub ich bestätigt hat. Ist das ab dem moment eine Straftat :wink:

  • Verletzung der Aufsichtspflicht meine ich....


    Und was eine 13 Jährige sagt ....die gute ist nicht mal strafmündig, weil Kind!


    Irgendjemand hier der sich damals nicht älter gemacht hat ??


    Und wenn es eine 13 Jährige Cracknutte wäre bleibt der Tatbetand objektiv bei Kindesmissbrauch, meine Fresse!!


    Wenn sich ein 17 Jähriger an meiner 13 Jährigen Tochter reibt...oder was auch immer reiss ich dem die Eier ab...ganz simpel...
    Und falls jemand danach über sie ähnlich redet wie hier braucht der sich auch keine Sorgen mehr zu machen!!


    Ich habe weiter oben schon geschrieben, dass ich mich frage wo eigentlich die ganzen "Kinderficker Totschlagen" Poster geblieben sind die sich sonst ein einheitliches Meinungsbild über Missbräuchler auf die Fahne geschrieben haben ??

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  • @ Landgraf


    Ich hätte da mal ne Frage


    Was würdest Du tun wenn sich eine 13 jährige als 15 ausgibt und sich an deinem 17 jährigen Sohn reibt???


    nur mal so am rande gefragt

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Gar nix.... weil ich wohl kaum daneben stehen würde, oder ??

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

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