Welche Berufsbezeichunng hat man, wenn man die Prüfung zu § 34 a bestanden hat?

  • Welche Berufsbezeichunng hat man, wenn man die Prüfung zu § 34 a bestanden hat?


    Ich meine halt nur diese eine Prüfung, ohne diese Zusatzausbildungen.


    Ich habe heute gehört, das man damit nicht überalle eingesetzt werden kann. Es gibt nur bestimmt Bereiche.


    Weiß jemand, sie man sich mit der Prüfung von "nur" § 34 a bezeichnen darf und welche Aufgaben man denn damit ausführen darf?


    Vielen Dank für eure Antwort

  • Sonne Frage hatte ich dann auch noch nicht....


    Berufsbezeichnung? Keine.... man hat sich auf unterer (fast unterster) Ebene im Bewachungsgewerbe qualifiziert, wenn man die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat. Damit sind die Bereich des Einsatzes grundsätzlich schon sehr weit gefächert


    [quote]2. Die Sachkundeprüfung2.1 Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der:

    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr macht (z.B. Citystreifen; Sicherheitspersonal in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen)
    • vor Ladendieben schützt (z.B. Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden)
    • als externe Wachperson den Einlassbereich gastgewerblichen Diskotheken bewacht (z. B. Türsteher)
    • Wegen des direkten Bürgerkontakts hält der Gesetzgeber eine besonders qualifizierte Durchführung dieser drei Wachaufgaben für besonders wichtig. Deshalb müssen Wachpersonen, die mit diesen wichtigen Tätigkeiten betraut sind, Grundlagen und Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind. Der Unternehmer darf also kein Personal ohne Sachkundeprüfung in den genannten Bereichen einsetzen.[/quot

    Kleiner Auszug aus der IHK Details zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe - IHK Region Stuttgart

  • zumal ich bei der Schulung darüber keine klare auskunft bekomme.
    auch hieß es, bei der aubildung würde man waffenkunde bekommen, und jetzt auseinmal doch nicht.


    Auch steht im Schulungsvertrag etwas von einem Praktikum und dieses wäre wohl schon veraltet und im aktuellen Schulungsvertrag steht nichts mehr davon. Ich habe es aber in meinem Verterag stehen


    weshalb die Bemerkung " sonne Frage hatte ich auch noch nicht?


    Diese Frage ist sehrwohl sehr wichtig. Auch, wenn es keine Berufsausbildung ist, muss man sich ja irgentwie bennen / bezeichnen.
    Wenn die Firma möchte, das ich verlässlich arbeite, dann kann ich auf eine zuverlässige Antwort erwarten. Diejenigen, die eine bessere Ausbildung hahen, sollten dann mit guten Beispiel voran gehen

  • Eine Berufsbezeichnung gibt es nicht. Du hast lediglich eine Qualifikation erworben in dem du die Sachkundeprüfung bestanden hast. Mit der Qualifikation darfst du in den im 34a genannten Tätigkeitsbereichen arbeiten.

  • Das ist keine Berufsbezeichnung, sondern nur eine Lizenz.
    Genauso ist der bestandene Führerschein auch nur eine Lizenz und keine Berufsbezeichnung.
    Du kannst aber durch deine erworbene Lizenz einen Beruf ausüben, genauso wie mit dem Führerschein auch fahrende Berufe ausüben kannst.
    Gruß
    SSH

  • weil ich diese Frage schlicht noch nicht hatte...


    Waffensachkunde ist unwichtig, sollte ein AG einen haben wollen und die WSK nötig sein, dann ermöglicht er auch die "Prüfung"


    Praktikum ist in meinen Augen nichts anderes als ohne Geld Vollzeit zu arbeiten, ich kenne fast kein Unternehmen in dieser Branche das echte Praktika anbietet und nicht versucht den Reibach mit denen zu machen.


    Sicherheitskraft käme dem am nächsten... trift es aber auch nur bedingt.... weil mehr als die SKP hat man nicht vorzuweisen.


    P.S.
    Ich war so frei und hab Deine beiden Beiträge zu einem zusammengeführt....


    @Pandrion
    Danke..... wollte mir ums verrecken nicht einfallen.... Qualifikation^^

  • Den Klopper hat mal ein der Mann einer Bekannten gebracht ohne zu wissen was ich beruflich mache .....Er tönte groß,dass er sich bestens mit dem Gesetz auskenne weil er VDS geprüfter Sicherheitsfachmann wäre.

  • Wie es ja schon im Vorfeld erwähnt wurde, gibt es keine Berufsbezeichnung für eine absolvierte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Eine >Berufsbezeichnung< gibt es i.d.R. für sog. Ausbildungsberufe, d.h., dass du eine bestimmte Berufsbezeichnung nur zu führen berechtigt bist, (ob rechtlich geschützt oder nicht etc. lasse ich mal außen vor), wenn du die entsprechende Abschlussprüfung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf erfolgreich absolviert hast. In diesem Zusammenhang wären beispielsweise die Fachkraft-, oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit eine Berufsbezeichnung. Als "Sachkundler" hast du, wie es ebenfalls schon erwähnt wurde, lediglich eine Lizenz erworben, um (auch als "Ungelernter") in diesem Gewerbe beruflich tätig werden zu dürfen. Was mich etwas überrascht, ist die Frage danach, in welchen Bereichen man tätig werden darf und in welchen nicht etc.......
    Wenn du doch einen Vorbereitungskurs besucht hast, wurde das dort denn nicht erläutert? Die Erwähnung sowie Erläuterung der sachkundepflichtigen Tätigkeitsbereiche sowie der Differenzierung zwischen den Unterrichtungsverfahren und der Sachkunde nach § 34a GewO sind an sich absolute Grundlagen die in jedem vernünftigen Kurs und auch gleich zu Beginn in der Regel vermittelt werden. Ich denke mal, dass mit deiner Aussage;
    "Ich habe heute gehört, das man damit nicht überall eingesetzt werden kann. Es gibt nur bestimmt Bereiche"
    wird mit Sicherheit das reine Unterrichtungsverfahren der IHK´s gemeint gewesen sein und nicht die Sachkundeprüfung.


    Hieß es in deinem Vertrag dass die Waffensachkunde vermittelt wird, oder "nur" der Umgang mit Waffen? Letzteres wäre nämlich "lediglich" ein i.d.R. rein theoriebasierter Anteil in der Vermittlung der prüfungsrelevanten Themengebiete zur Sachkundeprüfung.


    Wenn es aber -tatsächlich- aus dem Vertrag so hervorgehen sollte, wie auch entsprechend genanntes Praktikum, und dies nicht durchgeführt wird (ich nehme mal an dass dies selbstverständlich mit in die Teilnahmegebühr) einkalkuliert wurde?!!), liegt definitiv ein Vertragsbruch seitens des Anbieters vor.


    Hinsichtlich der Frage mit der Bezeichnung nochmal:


    Solltest du dich bewerben, bewirb dich einfach als Sicherheitsmitarbeiter. Damit ist es denke ich am ehesten getan und das trifft es wohl ganz einfach auf den Punkt.


    Wichtig ist weder eine Bezeichnung, ein Titel oder sonstiges, sondern, dass du deine Arbeit vernünftig und bewusst verrichtest und das Berufsbild mit entsprechendem Handeln und Auftreten vernünftig vertrittst!

  • Wichtig ist weder eine Bezeichnung, ein Titel oder sonstiges, sondern, dass du deine Arbeit vernünftig und bewusst verrichtest und das Berufsbild mit entsprechendem Handeln und Auftreten vernünftig vertrittst!


    Dem gibt es nichts hinzuzufügen :-)

  • In den meisten Stellenausschreibungen deutscher Firmen werden "Sicherheitsmitarbeiter/innen" mit den diversen Zusätzen gesucht.

  • ja, so sehe ich es auch. Also gut "Sicherheitsmitarbeiter / in" ist ja den das, was ich bin. Ich will mich auch nicht wichtig machen,


    Vielen Dank an alle für eure Auskünfte

  • Die Bundesagentur für Arbeit hat keine Kompetenz so eine Berufsbezeichnung allgemeinverbindlich festzulegen.

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