Prüfung Köln zu GSSK am 16.10.07

  • naja ist etwas viel um es hier zu beschreiben ich fand die Prüfung aber gar nicht so schwer fand auch teil zwei recht einfach
    alles was ich gelernhabe kam nicht vor fast keine gesetzte und von technik kamm auch fast nichts vor.


    Leider kamm etwas viel von Umweltschutz und Arbeitschutz und Gesundheitsschutz oder was meinst du

  • Ich fand die Prüfung etwas komisch also von recht kamm fast nix vor ausser grademal drei gesetze Sachbeschädigung Körperverletzung und besitzstörung.


    Technik war auch nix keine Gefahrenmedeanlagen kein brandschutz keine melder gar nix wenn ich mir nur vorstelle was ich alles gelernt habe und davon kam fast nix vor also wozu habe ich den gelernt

  • Hab mein größtes Augenmerk auf die Paragraphen gerichtet,was mir aber nur etwas im Bereich der "S-Bahn Station"brachte, sowie der lustige Einsatz mit dem Diensthund.
    Was ich total vermißt habe,waren Delikte im Bereich §§242-252StGB.
    Mal schauen,wie die Ergebnisse ausfallen.
    Zusätzlich drücke ich Euch allen die Daumen, für die mündliche Prüfung!

  • Ich komme aber auf wesentlich mehr §§!


    StGB : §§ 19, 25, 223, 224, 240, 303, 303c


    BGB : §§ 90, 229, 611, 823, 855, 858 - 860


    StPO : § 127


    BGV C7 : § 12


    Wenn man richtig kompliziert denkt, sind es wahrscheinlich sogar noch mehr.

  • HAha....manchmal hilft die Suchfunktion..


    Wird wohl das letztere sein.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Jetzt hast du mir aber etwas angst gemacht habe bei der Prüfung icht so viele Paragrafen erwähnt
    z.b & 12 Dienshunde wurde wohl nicht verlangt oder?Diensthunde voraussetzung da war doch keine frage bezüglich dessen.
    § 240 StGB Nötigung dazu habe ich auch nicht gefunden.


    Und ehrlich gesagt haben wir auch viele von den Paragrafen gar nicht durchgenommen in der Schule



    Zitat von Adam1x

    Sag mal Lehrer51 hast du die prüfung jetzt auch mitgeschrieben oder bist du ein Prüfer oder Dozent

  • Zitat von Adam1x

    Jetzt hast du mir aber etwas angst gemacht habe bei der Prüfung icht so viele Paragrafen erwähnt
    z.b & 12 Dienshunde wurde wohl nicht verlangt oder?Diensthunde voraussetzung da war doch keine frage bezüglich dessen.
    § 240 StGB Nötigung dazu habe ich auch nicht gefunden.


    Das wiederum finde ich aber sehr bedenklich und kann das ja nicht wirklich glauben.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat

    kann mich nicht erinnern das wir die durchgesprochen haben


    Da hast Du dann doch wenigstens den Grund erkannt.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • @ Adam1x


    Nur mal so ein Tip:


    Wenn 3 Personen gemeinsam einen Zug "anmalen", ist das Mittäterschaft, siehe § 25, Abs. 2 StGB:


    Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).


    Täterschaft und Teilnahme sind schon bei der SKP als Prüfungsstoff vorgesehen, dann natürlich erst recht bei der GSSK, hätte also in der Schule unterrichtet werden müssen.


    Alles andere ergibt sich eigentlich von selbst, wenn man zu dem -einzig richtigen- Schluss kommt, dass der Hundeeinsatz nicht erforderlich, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war.


    Zur BGV C7:


    Der Einsatz sollte "aus dienstkundlicher Sicht" beurteilt werden, dafür gibt es 7 Punkte. Da der Diensthund eines Sicherheitsmitarbeiters rechtlich gesehen "ein Mittel zur Unfallverhütung" ist, muss man eigentlich auf die BGV C7 zurückgreifen.


    Bevor das Geschimpfe dazu losgeht: Warum behandelt die BG das Thema "Diensthunde" wohl so ausgiebig in der BGV?

  • Zitat von Adam1x

    Also deiner meinung nach dürfte der sicherheitsmitarbeiter den Hund nicht auf den Flüchtigen los lassen.


    Und wie bitte schön soll der Hund dann den Täter stellen???

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Für alle Leser, die die Prüfungsaufgabe nicht kennen, kurz die Ausgangssituation:


    Sicherheitsmitarbeiter stellen 3 Graffiti-Sprayer in einer S-Bahn-Station, 2 Täter werden vorläufig festgenommen, Identität wird festgestellt. Der 3. Täter flüchtet, SiMa hetzt Hund hinterher, der den Täter verbellt. Als der Täter eine Abwehrbewegung macht, verbeißt sich der Hund, der Täter wird erheblich verletzt.


    Diese Situation sollte straf- und privatrechtlich beurteílt werden.


    Die Antwort konnte nur lauten: Der SiMa hat sich strafbar gemacht, da tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft eine Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB und eine Nötigung gem. § 240 StGB vorliegen, natürlich ist er dann auch gem. § 823 BGB gegenüber dem Täter schadenersatzpflichtig.


    Begründung:


    1.
    Die Vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO hat nur einen Zweck, nämlich die Strafverfolgung sicherzustellen. Die Festnahme gem. § 229 BGB hat ebenfalls nur einen Zweck, nämlich die Sicherstellung eines privatrechtlichen Anspruchs.


    2.
    Dadurch, dass 2 Täter vorläufig festgenommen werden konnten, also der Polizei übergeben werden konnten, waren die Strafverfolgung und der privatrechtliche Anspruch ausreichend sichergestellt. Die weitere Aufklärung (Feststellung des 3. Täters) ist Aufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaft.


    3.
    BGH 4 StR 558/99 - 10. Februar 2000 (LG Arnsberg)
    Leitsatz:
    Allerdings gestattet das Recht zur Festnahme nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, selbst wenn die Ausführung oder Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Das angewendete Mittel muß vielmehr zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit, oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50).


    4.
    Ein SiMa, der seinen Hund von der Leine lässt, hat diesen nicht mehr unter Kontrolle, er nimmt daher billigend in Kauf, dass der Hund, und sei es aufgrund unglücklicher Umstände, den Täter "ernsthaft an der Gesundheit schädigt".


    5.
    Daher liegt meiner Meinung nach noch nicht einmal Fahrlässigkeit vor, sondern bedingter Vorsatz (es kam dem SiMa zwar nicht auf die KV an, aber er hat sie billigend in Kauf genommen).

  • Also du hast die frage nicht richtig beschrieben denn es hiess genau



    Der 3. Täter flüchtet, SiMa ruft laut stehen bleiben oder ich lasse den Hund los, das ist ein grosser unterschied meiner meineung nach ob ich warne und dann den Hund loslasse ider ob ich einen Hund auf jemanden Hetze.

  • ist kein großer Unterschied, da der Hundeführer hier vorher zu prüfen hat, ob der Einsatz des Hundes gerechtfertigt ist. Eine sagen wir mal richtige Handhabung eines Werkzeuges(Hund, und jetzt bitte keine Aufschreie der Hundeführer, hab selbst nen 55kg Dackel) ersetzt nicht die rechtliche Bewertung, ob ein Einsatz eines Werkzeuges gerechtfertigt/rechtens ist.


    servus ricon

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