StVO auf dem Werksgelände

  • Sachverhalt:


    auf dem Werksgelände gilt die StVO. Für jeden sichtbar angebracht. Dies beinhaltet für mich auch, dass sich Fahrzeugführer (egal ob eigene oder femde) nur mit gültiger Fahrerlaubnis auf dem Gelände bewegen dürfen.


    Frage:


    Bei wem ist es ähnlich und wie "überprüft" ihr das VOR der Einfahrt in der Praxis ? Mich interessiert dabei eher die rechtliche Variante, wenn sich jemand (was er ja darf) weigert, seinen Führerschein vorzulegen und ihr ggf. dann die Einfahrt verweigert.
    Also weniger wie man taktisch vorgeht, damit er den Lappen doch vorzeigt.


    gruß
    rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • Hallo Rolf404,



    Zitat


    auf dem Werksgelände gilt die StVO. Für jeden sichtbar angebracht. Dies beinhaltet für mich auch, dass sich Fahrzeugführer (egal ob eigene oder femde) nur mit gültiger Fahrerlaubnis auf dem Gelände bewegen dürfen.


    NEIN.......das heißt nur,das auf dem Betriebsgelände der fließende und Ruhende Verkehr sich so zu verhalten hat,wie es in der StVO steht
    (also zum B. Rechts fahren......)


    Das bedingt keineswegs,das die betreffende Person über eine Gültige Fahrerlaubniss verfügen muss.....



    Außer,das es explizit auf dem Besucherschein bzw. in einer Betriebsvereinbarung gefordert wird....


    Auf einem Privaten Gelände brauchst du diese nämlich nicht......und das wird auch bei zahlreichen Betrieben so gehandhabt....
    nimm doch nur das Beispiel Gabelstapler........da gibt es ja schließlich den "kleinen" 1 Tonner und den "Großen" 60 Tonner....:-)
    Für beide brauchst du auf einem Betriebsgelände keine´Fahrerlaubnis nach der StVO und die Stapler selber auch keine
    Zulassung......



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"


  • Hallo Frank,


    da hast du natürlich recht. Hatte ich vergessen. Es ist geregelt. Also zum Sachverhalt gehört, dass eine gültige Fahrerlaubnis notwenig ist.


    Aber es gibt m.E. keine rechtliche Voraussetzungen, dies bei der Einfahrt tatsächlich zu prüfen. Deshalb interessiert es mich, wie das bei anderen läuft.


    Übrigens, da ergibt sich natürlich eine andere Frage :)


    Ausgehend davon, dass eine Fahrerlaubnis auf dem Betriebsgelände NICHT notwendig ist: Fahrer kommt, Fahrerlaubnis wird NICHT geprüft, er fährt ein. Es wird bekannt, dass er KEINE Faherlaubnis hat. Wie verhält sich der SM bei der Ausfahrt, also beim Übergang in den öffentlichen Verkehrsraum? --- Aber das kann man später erörtern.


    Gruß
    Rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • Ausfahrt verweigern, da (Verdacht auf) Straftat vorliegt (sofern definitiv bekannt ist, dass die FE durch Beschluss entzogen wurde - was nicht einfach sein dürfte; evtl. musste der AN dieses ja dem AG melden und der AG teilte dieses dem Werkschutz mit oder die FE beschlagnahmt/sichergestellt wurde - z.B. aktueller Verstoß § 316 StGB o.ä. - normalerweise ist dem Werkschutz aber das Ermittlungsverfahren gegen den Probanden nicht bekannt oder es ist als einfachste Variante bekannt, dass die FE nie vorhanden war).


    Da ich aber gerade hungrig und deshalb schreibfaul bin, verweise ich mal frecherweise auf


    WIKIPEDIA


    Alle daraufhin möglichen Maßnahmen, dürften Dir, Rolf, ja hinlänglich und bestens bekannt sein, demnach gehe ich gerade bei Dir nicht näher drauf ein.

  • Zitat von rolf0404

    Sachverhalt:


    auf dem Werksgelände gilt die StVO. Für jeden sichtbar angebracht. Dies beinhaltet für mich auch, dass sich Fahrzeugführer (egal ob eigene oder femde) nur mit gültiger Fahrerlaubnis auf dem Gelände bewegen dürfen.


    [Klugsscheißmodus]
    Seit wann ist in der StVO geregelt, dass ein Fahrzeugführer eine gültige FE haben muss?
    [/Klugscheißmodus]


    Sorry, Rolf, aber das musste sein, gerade bei dir ;-)


    Ansonsten wurde ja bereits treffend über den nichtöffentlichen Verkehrsraum geschrieben...
    Voraussetzungen dafür sollten dir ja auch klar sein ;-)


    Zum Problem: Zu meiner Zeit als Werkschützer musste in jenem Werk jeder Werksmitarbeiter, der im Werksgelände Fahrzeuge (sei es nun Privat- oder Werks-Fzg) führte, monatlich seinem Abteilungsleiter seinen FS zeigen. Die entsprechend ausgefüllten Listen wurden dem Werkschutz übergeben.
    Konnte ein MA seinen FS nicht vorzeigen, wurde ihm die Einfahrtsberechtigung entzogen (entsprechende Codierung auf dem Werksausweis, ein Klick im zugehörigen PC-Programm und erledigt), und das Führen von werkseigenen Fzg auf dem Gelände wurde ihm untersagt.


    Gleiche Verfahrensweise war bei regelmäßigen Lieferanten oder sonstigen Werksfremden, die einen Werksausweis mit Einfahrtberechtigung hatten.


    Bei einmaligen Lieferanten/Gästen, die einfahren mussten, wurde beim Erstellen des Besucherausweises ebenfalls die Vorlage des FS verlangt - wurde keiner vorgelegt, wurde die Einfahrt verweigert.
    Diese Vorgehensweise war auch durch nicht zu übersehenden Aushang bei der Besucheranmeldung bekannt gemacht.


    Falls jemand "Wellen" machte, wurde dies mit Verweis auf das Hausrecht begründet. Der Hausrechtsinhaber kann die Regeln bestimmen, die auf seinem Gelände gelten. Und dazu gehörte eben, dass man nur dann Kraftfahrzeuge auf dem Werksgelände führen darf, wenn eine entsprechende FE vorhanden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
    Will sich jemand an dieses Recht nicht halten, darf er eben nicht rein - oder eben zu Fuß.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Hallo Leute,


    ist ja nett, dass ihr mir hier alles gleich um die Ohren haut :wink:


    Guardian


    wo habe ich denn geschrieben, dass dies in der StVO geregelt sei? - Ich habe geschrieben, dass die StVO auf dem Werksgelände gilt. Und "dass das für mich beinhaltet..." Damit meinte ich, dass es geregelt ist,dass ein Fahrzeugführer auf dem Werksgelände eine FE haben muss....und zwar nciht in der StVO geregelt...habe ich im nachfolgenden thread auch korrigiert :wink:


    stinkefuchs


    die Ausfahrt würde ich wegen der Garantenstellung verweigern...



    Aber mir ging es um etwas anderes. Seht es mir bitte nach. Ich habe eigentlich Urlaub und helfe hier trotzdem kurz aus. Schreibe deshalb auch nur kurz.


    Mich interessierte die Erfahrung von Kollegen, die VOR der Einfahrt den FS verlangen bzw., ob das überhaupt getan wird. Stützend die sich auf irgendwelche rechtlichen Grundlagen? Weil mir nämlich keine bekannt sind.
    Natürlich, wenn es eine BV gibt, in der steht, dass man nur auf dem linken Bein hüpfen darf, bleibt jeder draußen, der dazu nicht bereit ist. Darum ging es mir aber nicht.


    Macht mcih nicht imemr so fertig. Ich getraue mich ja schon gar nciht mehr was zu schreiben :wink:


    Gruß
    Rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • wie gesagt, Rolf, sorry, hat mich eben gejuckt ;-)


    Zitat

    Mich interessierte die Erfahrung von Kollegen, die VOR der Einfahrt den FS verlangen bzw., ob das überhaupt getan wird. Stützend die sich auf irgendwelche rechtlichen Grundlagen? Weil mir nämlich keine bekannt sind.


    Spezielle Rechtsgrundlagen sind mir auch nicht bekannt, wir haben das damals (sooo lange ist das auch nicht her, 1,5 Jahre) eben mit dem Hausrecht begründet. Siehe mein vorheriger Beitrag. Nix vorzeigen, nix einfahren ;-)

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
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    Team_Signatur

  • Zitat von guardian_bw


    yep, so ist es bei uns ähnlich. Aber es gibt halt immer ein paar Leute, die meinen, wir dürften auf das "Vorlegen" bestehen und deshalb müsste dann doch eine Einfahrt und damit eben die Anlieferung erfolgen :wink:


    Ist aber nicht so. Das käme einer Kontrolle der FE gleich und das ist nicht drin. Ich habe auch nichts anderes gefunden.


    Die sollen das mit den Zulieferfirmen klären. Ganz einfach.


    Merci
    Rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.


  • Zu deiner rechtlichen Variante:
    Dir als Werkschützer stehen nur die sogenannten "Jedermannsrechte " zu, und als Besitzdiener würde das Hausrecht zutreffen.

  • Schauen wir doch zuerst mal in die maßgebliche Rechtsordnung, nämlich das STRASSENVERKEHRSGESETZ (StVG), denn die StVO ist, wenn auch anscheinend heiß geliebt, nur eine nachrangige Rechtsnorm:


    Dort heisst es:


    § 2 StVG Fahrerlaubnis und Führerschein
    (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.


    Damit ist eins klar:
    Der Gesetzgeber hält sich vollkommen raus, was die FE auf Privatgelände angeht. Also gilt nur - und ausschließlich - das Hausrecht (ist übrigens kein Jedermannrecht). Interessant wird allerdings bei Unfällen die Frage sein, ob der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, aber das ist eine privatrechtliche Angelegenheit und hat mit StVG/StVO nicht zu tun.
    Bei der Einfahrt bzw. Fahrt auf dem Gelände gelten also nur die Weisungen des Hauherrn.


    Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur für die FE, sondern für den gesamten Geltungsbereich von StVG/StVO. Deswegen hängt vor Betrieben, deren Verantwortliche das kapiert haben, übrigens das Schild "Hier gilt sinngemäß die StVO".

  • Zitat von Lehrer51

    Damit ist eins klar:
    Der Gesetzgeber hält sich vollkommen raus, was die FE auf Privatgelände angeht. Also gilt nur - und ausschließlich - das Hausrecht (ist übrigens kein Jedermannrecht). Interessant wird allerdings bei Unfällen die Frage sein, ob der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, aber das ist eine privatrechtliche Angelegenheit und hat mit StVG/StVO nicht zu tun.
    Bei der Einfahrt bzw. Fahrt auf dem Gelände gelten also nur die Weisungen des Hauherrn.


    Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur für die FE, sondern für den gesamten Geltungsbereich von StVG/StVO. Deswegen hängt vor Betrieben, deren Verantwortliche das kapiert haben, übrigens das Schild "Hier gilt sinngemäß die StVO".


    Das ist absolut richtig ! - Dieses Schild hängt vor den Werkstoren. Nur meinen eben einige "Verantwortliche" dies würde auch eine "Kontrolle" der FE vor der Einfahrt beinhalten. Und das ist eben nicht drin. - Ein "Nachfragen" nach einer gültigen FE ist ok, auch das Nachfragen, ob man diese sehen darf, ist ok. Aber eben keine Kontrolle.


    Gruß
    Rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • Hallo,



    Kontrolle von Führerschein oder Fahrzeugschein sind rein FREIWILLIGER Natur......Niemand MUSS diese dem WS (bzw.Sicherheitsdienst)
    vorzeigen.....
    Die Kontrolle von Führerschein oder Fahrzeugschein sind ausschließlich Aufgabe der Polizei,verweigert also jemand diese Kontrolle,
    kann man ihm nur die Einfahrt verweigern aufgrund des Hausrechtes....KEINESFALLS aber die Ausfahrt.


    @rolf404 hier:

    Zitat


    yep, so ist es bei uns ähnlich. Aber es gibt halt immer ein paar Leute, die meinen, wir dürften auf das "Vorlegen" bestehen und deshalb müsste
    dann doch eine Einfahrt und damit eben die Anlieferung erfolgen


    Dann sollen diese "Leute" doch dafür sorgen,das es "Pflicht" wird durch eine entsprechende Regelung auf dem Besucherschein bzw.
    in den Verträgen mit den Hausspediteuren......:-)
    Ansonsten kann es dir nämlich dann passieren,das du einen Spediteur wegschickst und der Betrieb das Material dringend für die Produktion braucht.......na dann rate mal,was diese Leute dann machen werden???.......*grinz*.........
    Die werden SOFORT bei der Geschäftsführung lamentieren,das diese "Blöden Wachdödel" nichts richtig machen und den Lkw weggeschickt haben........Was meinst du wohl,wem die Gf dann glauben???.............Naaa....??...........:-)




    Merke
    Was du nicht schriftlich fixiert vor dir liegen hast...ist Uninteressant...da bin ich Hase.......da weiß ich von nichts........



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank


    Ansonsten kann es dir nämlich dann passieren,das du einen Spediteur wegschickst und der Betrieb das Material dringend für die Produktion braucht.......na dann rate mal,was diese Leute dann machen werden???.......*grinz*.........


    Bei uns war dies geregelt, wie bereits geschrieben - und konnte ein Anlieferer den FS nicht vorlegen, wurde schlichtweg die Einfahrt verweigert.
    Weggeschickt wurde er vom Werkschutz nicht - Warenannahme wurde informiert, und die kümmerten sich um den Rest. Die haben dann die Entscheidung getroffen, ob er tatsächlich weggeschickt wird oder eben nicht: Wenn es wirklich dringend benötigt wurde, haben die notfalls auch vor dem Werkstor abgeladen (Platz en masse vorhanden).

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    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Mal den Kopf schüttel über die Art und Weisen einiger Kunden.....
    Oder auf Hochdeutsch: So ein Schwachsinn!
    Aber der Kunde sagt was er will und solange es einigermassen legal ist, wird es auch durchgeführt.



  • Wir meinen wieder alle einmal das selbe :wink:



    Was die Geschäftsführung anbelangt: - könnte ich es mir bei uns auch so vorstellen:


    GF fragt nach, was los war. GF wendet sich dann mit folgenden Worten an die Abladestellen "...sorgen Sie dafür, dass ihre Spediteure ausreichend über unsere interenen Regelungen informiert werden. Dann braucht der WS niemanden weg zu schicken..."


    Tatsächlich kam so ein Fall bisher noch nicht vor (wird von manchen halt konstruiert). Gelegentlich kommt es mal zu ein paar Diskussionen mit den Fahrern (warum soll ich jetzt meinen Führerschein zeigen?). - Muss er ja nicht, macht er aber dann doch. Man löst das halt gesprächstaktisch.



    Die eigentlichen Diskussionen werden dann eher mit den eigenen MA geführt...lach:
    Was mache ich denn, wenn..... was mache ich, wenn der den Arm in Gips hat, die Brille vergessen hat (bei Eintrag in der FE)....usw usw....und manchmal auch...was mache ich, wenn mir jemand seinen FS nicht zeigen will... :wink:


    Ich wollte nur wissen, ob ihr da die selbe Rechtsauffassung habt wie ich. Habt ihr. :)



    Gruß Rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • Schon klar, wenns in der Hausordnung steht und die Leute es freiwillig tun, kannst Du auch die Bügelfalten der Socken überprüfen. Aber einen Rechtsanspruch besteht nicht.

  • Zitat von nick 1017

    Nicht immer Schwachsinn.
    Bei uns werden auch die Führerscheine kontrolliert, aber nur bei denen die Abholen. Keinen FS keine Beladung.


    joooh...aber alles freiwillig. Die Führerscheine werden eben nicht "kontrolliert", sondern der Fahrer zeigt sie freiwillig vor.

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  • Ich bin in einem Bundeswehrobjekt tätig und da steht auch das Schild " Hier gilt die STVO".
    Habe den SIBE der BW auch schon mal gefragt und da heist es nur das nur Teile der StVO gültig sind, sozusagen damit die Angestellten und Beamten wissen das im Gelände rechts vor links und die öffentlichen Verkehrszeichen zu beachten sind.

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