Waffensachkundelehrgang am 18./19.08.2007

    • Erster Beitrag

    Hallo ForumLer,


    zum Waffensachkundelehrgang vom 18. und 19. August sind noch Plätze frei. Alle weiteren Informationen gibt es entweder bei mir oder auf der Internetseite http://www.dafss.de. Der Lehrgang beinhaltet die dazugehörige theoretische und praktische Prüfung im Sinne des WaffG i.V.m. AWaffV und ist staatlich anerkannt (Anerkennung im gesamten Bundesgebiet) sowohl für Kurz- als auch Langwaffen für Sportschützen, Waffenscheinanwärter und Waffensammler.


    Euer


    Roger

    “Wer sichere Schritte tun will, muss langsam gehen.”
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)

  • Basta kannst du dir in die Haare schmieren.....die 7.5.1 steht da oben....da steht es so wie du behauptest nicht drin...


    aus 7.5.1


    Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln.


    16 demgegenüber 24......Schwarz auf Weiss.....das ist die Mindestqualifikation laut VVWaffG...sollte das bei dir zuständige Regierungspräsidium darüber hinaus noch weiteres fordern OK glaub ich dir gerne....aber das bedeutet nicht das das überall gilt...überall hingegen gilt der abgenommene Lehrgang da er auf Basis einer Bundeseinheitlichen Anerkennung des Ausbildungsbetriebes anerkannt wurde.....alles andere wäre Verwaltungsrechtlich nicht haltbar. Wenn das bei dir zuständige Regierungspräsidium nur Betriebe anerkennt die 32 Stunden unterrichten ist das auch alles völlig OK aber es gilt schon im Nachbarbezirk evtl. eine andere Mindestquali!!

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Also kannst du keine Quellen belegen und versuchst dich mit dieser billigen Masche aus der Affäre zu ziehen....


    Hätte ich mehr erwartet.....


    übrigens: http://www.waffensachkundeprue…g/anerkennungsurkunde.htm


    sieht das Ding für die staatliche Anerkennung in NDS so aus und wenn ein Betrieb diese Anerkennung aktuell nachweisen kann ist der Lehrgang auch gültig...siehe den letzten Satz auf der Urkunde


    Dann mal ein exemplarischer Link : http://kursportal.info/kurse.php?sth=54&id=3482


    Dauer = 24 Stunden hier HH

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  • also ziehe mich hier nicht billig aus der Affäre.


    ES SIND 32 UE T H E O R I E vorgeschrieben O H N E Praxis.....nachzulesen in den VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN


    so LANDGRAF besorgv sie dir und lese darin.....echt muss man hier jeden Furz gleich mit dem entsprechenden Rechtstext hinterlegen...willste evtl. noch ne eidestattliche Versicherung das es SO ist?


    Heilandsack....


    NOCHMAL Gesetz ist nicht ich wiederhole nicht die genaue Rechtslage....diese ergibt sich aus der zugehörigen Verwaltungsvorschrift.

  • 32 UE a 45 Minuten = 24 Stunden Unterricht


    Die aktuell gültige bundeeinheitliche VV am 27.01.06 durch Verkündigung in Kraft getreten : http://www.umwelt-online.de/cg…s.cgi?texte=0081_2D06#h16


    Sinn und Zweck der VV:


    Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen die Anwendung des Gesetzes erleichtern. Darüber hinaus werden die durch das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 in Verbindung mit der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 neu geschaffenen Bestimmungen über das Gutachten für die persönliche Eignung zum Waffenbesitz, für die Anerkennung von Schießsportverbänden sowie zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition näher konkretisiert.


    Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.
    Die Verwaltungsvorschrift ist notwendig, um das durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem möglichst einheitlichen bundesweiten Vollzug zuzuführen. Dieser liegt im besonderen Interesse der vom Waffenrecht betroffenen Personenkreise, deren Umgang mit Waffen, etwa im gewerblichen Bereich, sich häufig nicht auf ein einzelnes Bundesland beschränkt. Zudem enthält die Verwaltungsvorschrift einheitliche Vordrucke für Dokumente und Formulare


    Daraus die zitierten 7.5.1 empfehlen die zusätzlichen 8 Stunden (zum Kurs Sportschütze) für "Päng"


    Eine eidesstattliche Versicherung deinerseits ist nicht nötig da ich mir die VV schon vor ein paar Tagen besorgt habe und die von dir beschriebenen Punkte nicht darin enthalten sind. Wenn Länder gegen die selbst im Bundesrat erlassene VV eigene VVen erlassen werden diese bei einer Verwaltungsrechtlichen Überprüfung zumindest sagen wir Problembehaftet sein.


    Ansonsten würd ich sagen: Frieden, wir haben da offensichtlich einen anderen Kenntnisstand und reden uns nur die Köppe heiss :D

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  • Zitat von Landgraf


    aus 7.5.1


    Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln.


    Landgrafs Ausführungen möchte ich mich grundsätzlich anschließen.
    Die Frage ist doch, ist der von roger im Einstandposting angebotene Lehrgang( 2 Tage 150€ zzgl. MwSt ) in der Lage, die Anforderungen auch für die Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe zu erfüllen. Mir würde schon ein ja oder nein reichen!

  • Zitat

    wir haben da offensichtlich einen anderen Kenntnisstand



    Kann es vielleicht sein, dass ihr von verschiedenen VwV redet?


    Landgraf hat die aktuell gültige: "bundeeinheitliche VV am 27.01.06 durch Verkündigung in Kraft getreten"


    ricon zitiert aus "Entwurfs der WaffVwV vom 16.10.2006."




    Nur mal so anmerken möchte...?



    ...und noch dazu anmerken möchte, falls es sich tatsächlich nur um einen Entwurf handelt: Ein Entwurf ist eben nur ein Entwurf... da wird i.d.R. immer was verändert...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Na dann können wir ja auch auf keinen Nenner kommen.... :D

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  • hoppla warum hat den hier jemand beiträge gelöscht?
    elliott1965 hat doch glaube ich geschrieben, daß schon welche die prüfung aberkannt bekam.


    wenn ihr nicht aufhört zu löschen macht ihr euch lächerlichst unglaubwürdig.!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!1

  • Hi Icewind, ich habe hier nichts gelöscht.....hab ich weiter oben auch geschrieben....


    Meinst du ich führe eine seitenlange Debatte wenn ich das tun würde ??


    Gelöscht wird nur was beleidigend, pornographisch oder (nach vorger Ankündigung) total untragbar ist....


    Falls einer von den anderen Mods dran war ?? Keine Ahnung


    Aber: 55 Ausrufungszeichen sind auch nicht unbedingt so der Bringer.....und um meine Glaubwürdigkeit mache ich mir auch bei 56 keine Gedanken....



    Gruss L.

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  • Zitat von Icewind

    hoppla warum hat den hier jemand beiträge gelöscht?
    elliott1965 hat doch glaube ich geschrieben, daß schon welche die prüfung aberkannt bekam.


    wenn ihr nicht aufhört zu löschen macht ihr euch lächerlichst unglaubwürdig.!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!1



    Geh mal auf die erste Seite der sechste Beitrag.

  • Es ist der 5te Beitrag......und meiner der 7te.... ist mir also durchaus bewusst was da geschrieben wurde ...:wink:


    Wenn ich etwas lösche schicke ich meistens eine PN oder hinterlasse einen kleinen Beitrag im Forum!

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  • Ich bin der absolut selben Meinung und kann das nur vertreten!


    Greeeetz


    SEKY

  • Also : Es gibt einen Entwurf für eine neue VV und eine aktuell gültige VV.....


    Betriebe die nach der gültigen VV eine Erlaubnis erhalten haben die WSKP abzunehmen werden bis zum Inkrafttreten einer neueren Verordnung eine bundesweit gültige Prüfung abnehmen können.....


    Die nachträgliche Aberkennung einer nach gültigem Recht abgelegten Prüfung ist Verwaltungsrechtlich nicht haltbar.....das wäre ja so als würde ich alte Führerscheine aberkennen weil sich die StVO geändert hat....ich sag nur Bestandsschutz....


    Momentan kann ich im Intranet des Landes (NDS) auch keine anderslautende Verordnung entdecken.....


    Wer ein anderslautendes Dokument hat oder einen Link dazu kann es doch bitte einmal posten, ich möchte aber solche Behauptungen einfach mal mit Quellenangaben untermauert sehen.


    Gruss L.

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  • so ende der spekulation.
    also habe das impressum des forums mit dem der dafs verglichen.
    keine kommentare mehr.


    viel spaß noch im forum.
    werde mir noch überlegen mich nur noch aufs lesen zu beschränken...

  • Viel Spass dabei...


    Ich bin in keinster Weise wirtschaftlich oder wie auch immer mit dem Betreiber des Forums oder der DAFSS verbandelt, eine Vermutung auch unausgesprochen das ich hier jemandem "nach dem Maul" schreibe weise ich auch entschieden zurück.


    Wenn das alles so wäre wie du hier implizierst wärst du als User wohl auch schon gelöscht und deine entsprechenden Kommentare in den Orkus entsorgt....schon mal drüber nachgedacht ??


    Gruss L.

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  • Mal so in den Raum gestellt:


    Ich kenne ja nicht den Inhalt oder den Verfasser der angeblich (?) gelöschten Beiträge.
    Aber wäre es nicht möglich, dass der Verfasser diese Beiträge selbst gelöscht hat?

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