Überreagiert?

  • Wurde denn auch die Nutzung des MK-6 bei der zuständigen Behörde angezeigt? Das würde mich auch mal interessieren!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Zu den zählebigen Gegenfragen muss sicherlich angemerkt werden, dass das Waffengesetz den Begriff des „Pfeffersprays“ nicht kennt. Aber es kann ohne dazu bestimmt zu sein, speziell wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sein, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen! (Vgl.: § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen).


    Es gibt also keine schlüssige Norm die ein solches „Reizstoffsprühgerät“ verbietet!


    Wird das „Pfefferspray“ aber eingesetzt, kann oder wird es zu einer Waffe werden. (Siehe § 1 WaffG). Das Pfefferspray wird aber nicht zu einem verbotenen Gegenstand, solange dieses gesundheitlich unbedenklich ist und vor allem amtlich zugelassen ist. (Vgl.: Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG). Das MK-6 wie in unserem Fall beschrieben, trägt ein Prüfzeichen jedoch nicht im Sinne des WaffG. Dadurch, dass das Produkt des MK-6 als Tierabwehrspray hergestellt und auch gekennzeichnet wird, entfällt die Bestimmung nach dem Waffengesetz.


    Bedenklich ist aber das ein „Tierabwehrspray“ für einen Auftrag bei einem Konzert als Einsatzmittel in Erwägung gezogen wird. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Unternehmer dafür gesorgt hat, dass sich die Ausrüstung und die Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befunden haben und der Kollege diese genannten Hilfsmittel bestimmungsgemäß nutzen sollte. Daher erscheint es mir unzweckmäßig und nicht glaubwürdig, wenn der Kollege das „Tierabwehrspray“ z.B. noch in seiner Jacke hatte und dieses eigentlich für den Auftrag nicht einsetzten wollte.


    Deshalb darf auch hinterfragt werden, warum dieses Mittel nach der Bekanntgabe oder zur Vorbereitung auf den Auftrag als Ausrüstungsgegenstand in Erwägung gezogen wurde? Bemerkenswert ist dabei, dass der Kollege schon vorab – auch Aufgrund seiner Erfahrungen und damit seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung – mit solchen Situationen gerechnet und somit ganz genau wusste was er da gemacht hat. Zudem nehme ich an, dass der „Trick“ mit dem „Pfefferspray“ bekannt war.

    Während man sicher den Bedarf eines solchen Mittels hinterfragen kann, steht – nach den zur Verfügung gestellten Inhalten im Eingangsthread - außer Frage, dass es wohl das geringste geeignete Mittel war um diesen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren; demnach ist auch die Erforderlichkeit im Sinne einer Notwehrhandlung berücksichtigt worden. (Vgl.: § 32 StGB Notwehr).


    Auch die Anzeige bei der zuständigen Behörde oder der zuständigen Polizeidienststelle kann in diesem Fall ausbleiben, da das Sicherheitspersonal nicht von einer Waffe im Sinne des WaffG Gebrauch gemacht hat. Es kam aber zu einer Körperverletzung oder sogar einer gefährlichen Körperverletzung. (Vgl.: § 223, 224 StGB).


    Dem stehen ausdrücklich die Rechtfertigungsgründe gegenüber; und auch die Gegenseite hat nach den zur Verfügung stehenden Inhalten und deren Darstellung im Eingangsthread die Tatbestände einer Körperverletzung oder gefährlichen Körperverletzung nach dem StGB erfüllt.


    Die Meldung an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle wäre alleine deshalb ein zielführender Abschluss des Auftrages gewesen, weil beide nach dem StGB die Tatbestände der genannten Straftat erfüllt haben.


    Medizinische Befunde geben ganz klar darüber Auskunft, wie gefährlich Pfeffersprays für das vordere Augensegment sein können; hier kann es zu schwerwiegenden Schäden an Kornea und Bindehaut kommen. Pfeffersprayverletzungen können demnach die Hornhaut bleibend schädigen.


    Sollten die Personen unter Drogeneinfluss gestanden haben, ist es zudem noch gefährlicher diese Mittel einzusetzen. Weiter wäre wegen der vorgenannten möglichen bleibenden Schädigungen eine Anzeige nützlich um seinen Rechtfertigungsgrund im Falle einer Anzeige der Gegenseite geltend machen zu können. Das wäre nur seriös und damit ist auch der Einsatz des Mittels ein glaubwürdiger und nicht überzogener Einsatz zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit.


    Der Umgang mit dem Reizgas sollte aber auch in der Ausbildung gelehrt werden und die Aufklärung über gesundheitliche Schäden und damit Folgen beim Einsatz der Mittel sollte ebenfalls erfolgen.


    Bemerkung: Die Effizienz des MK-6 in einem „kurzen Testbefund“ darzustellen und dabei noch zu erwähnen, „dass trotz einer vollen Ladung mitten ins Gesicht, der Typ noch sehr aktiv war“ bescheinigt – aus meiner Sicht – den Vater des Gedankens und des Entschlusses beim Einsatz des MK-6.

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Tierabwehrspray ist keine Waffe und fällt nicht unter das Waffengesetz, das ist heute so und war bereits gestern so....


    Wofür führe ich ein Tierabwehrspray mit mir? Um Tiere abzuwehren, Braunbären, Wölfe, Yeti (fallen Neandertaler unter Tiere?) etcpp, aus keinem anderem Grund. Darf ich es selbst entscheiden, natürlich nicht, entweder ist es als Ausrüstungsgegenstand zugelassen und vom AG zur Verfügung gestellt oder es bleibt zu hause bzw im Ausrüstungsschrank.


    Quote

    Es kam aber zu einer Körperverletzung oder sogar einer gefährlichen Körperverletzung. (Vgl.: § 223, 224 StGB).


    GKV


    Quote

    Dem stehen ausdrücklich die Rechtfertigungsgründe gegenüber; und auch die Gegenseite hat nach den zur Verfügung stehenden Inhalten und deren Darstellung im Eingangsthread die Tatbestände einer Körperverletzung oder gefährlichen Körperverletzung nach dem StGB erfüllt.


    Das zu entscheiden obliegt den Behörden, nicht dem Täter...


    Quote

    Medizinische Befunde geben ganz klar darüber Auskunft, wie gefährlich Pfeffersprays für das vordere Augensegment sein können; hier kann es zu schwerwiegenden Schäden an Kornea und Bindehaut kommen. Pfeffersprayverletzungen können demnach die Hornhaut bleibend schädigen.


    mildestes Mittel zur Abwehr, wer in den Wald reinruft... erblindet er auf beiden Augen und wurden die Rechtfertigungsgründe annerkannt, das OC nicht abgelaufen, für den Angreife... pardon, dumm gelaufen...


    Quote

    Sollten die Personen unter Drogeneinfluss gestanden haben, ist es zudem noch gefährlicher diese Mittel einzusetzen. Weiter wäre wegen der vorgenannten möglichen bleibenden Schädigungen eine Anzeige nützlich um seinen Rechtfertigungsgrund im Falle einer Anzeige der Gegenseite geltend machen zu können. Das wäre nur seriös und damit ist auch der Einsatz des Mittels ein glaubwürdiger und nicht überzogener Einsatz zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit.


    Einsatz von OC ohne Strafantrag geht gar nicht... im Sinne von, kommt nicht in die Tüte. Nach Einsatz wird es eine Anzeige wegen GKV geben, die eigene muss vorher erfolgen, kurz nach dem Vorfall, am besten in Kombination mit der Erstversorgung des "Täters" nach OC Einsatz neben RTW auch direkt Polizei hinzuziehen.


    OC ist kein Wundermittel, bei Asiaten und Junkies u.U. ohne Wirkung... dessen sollte man sich bewusst sein.

  • Quote from "Doph_Zügota"

    ...


    Reichlich Worte, und doch nichts handfestes geschrieben.


    Tierabwehrspray fällt nicht unter das WaffG und wird auch nie unter das WaffG fallen. Auch wenn es gegen Menschen eingesetzt wird. Der Stein aus dem Garten wird auch nicht zur Waffe, wenn damit ein Mensch angegriffen wird. Obwohl der aufgrund seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
    Beide Gegenstände, Tierabwehrspray wie Stein, werden dann höchstens zum gefährlichen Werkzeug im Sinne des §224 (1) Ziff. 2 StGB.


    Eine Anzeigepflicht beim Einsatz von Tierabwehrspray in Notwehr gegen Menschen gibt es auch nicht.

  • Quote from "haifisch"

    Reichlich Worte, und doch nichts handfestes geschrieben.


    Tierabwehrspray fällt nicht unter das WaffG und wird auch nie unter das WaffG fallen.


    Ja, was hab ich den wohl geschrieben? Ich glaube Du kannst nicht mal annähernd meinen Gedanken nachvollziehen!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Quote from "Doph_Zügota"

    Dadurch, dass das Produkt des MK-6 als Tierabwehrspray hergestellt und auch gekennzeichnet wird, entfällt die Bestimmung nach dem Waffengesetz.


    Das sollte schon aussagekräftig genug sein, aber wenn das nicht verstanden wurde, kann ich es auch gerne nochmal in stark verkürzter Form ausführen!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Bin zwar neu hier, aber nicht neu in der branche. Bin mir trotzdem nicht ganz sicher was das mit dem,, pfefferspray" auf sich hat. Wir haben das lange diskutiert, und sind mit zuhilfenahme einiger polizisten dazu gekommen. Pfeffer= gegen tier und einfaches reizgas gegen menschen. Wie gesagt. Bin mir trotzdem nicht ganz sicher.