Im Internet gefunden...leidiges Thema Abwehrsprays

  • Das hier habe ich (zum Thema Abwehrsprays) im Internet gefunden:


    http://www.frageinenanwalt.de/Mitführen-von-Abwehrsprays__f24380.html


    Einige von Euch werden das zwar schon kennen, ich find´s aber trotzdem passend für hier rein.

    "Ich versichere Ihnen junger Mann, dass Sie morgen früh Ihre Kündigung in der Hand halten werden!!!"

  • Wenn ich in eine Notwehrsituation kommen würde (sprich mein eigenes Leben oder meine körperliche Unversehrtheit bzw. die gleichen Dinge bei einem dritten wären gefährdet) dürfte ich unter dem späteren Verweis auf die Notwehrsituation dieses Abwehrspray auch gegen Menschen einsetzen.



    Die strafrechtliche Situation habe ich bis jetzt noch nicht erlebt aber das oben genannte ist Fackt.



    Ich glaube mal ein Richter ect. würde da nach handeln.


    Und man hat ja auch ein Schuldausschließungsgrund wegen: Wenn ich in eine Notwehrsituation kommen würde (sprich mein eigenes Leben oder meine körperliche Unversehrtheit bzw. die gleichen Dinge bei einem dritten wären gefährdet) dürfte ich unter dem späteren Verweis auf die Notwehrsituation dieses Abwehrspray auch gegen Menschen einsetzen.



    Wen ich es nicht stimmt bitte berichtigen!!!!!!!!!!!

  • man muss immer mehre dinge berücksichtigen


    1. zivilrechtliche forderungen und ansprüche


    entstehen aus den normen des bgb. "schadensersatz" ist das zentrale stichwort (normiert §§ 823 ff. BGB). Voraussetzung ist (regelmäßig) schuldhaftes Handeln oder Unterlassen... nach § 227 gilt aber:


    (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
    (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    soll heißen, der §227 regelt nicht das schuldhafte, sondern nur das (wider)rechtliche. schadenseratzansprüche nach einer verteidigung mit pfefferspray (o.ä.) bleiben also, können aber von dem kausal verantwortlichen zurückgeholt werden.


    "oder Unterlassen" ... ist hier deshalb wichtig, da nach einer Verteidigung mit Pfefferspray (o.ä.) unbedingt erste Hilfe zu leisten ist!! (z.B. reichen von Wasser oder zumidnest zurufen von Santitätern). Hier ergeben sich dann weitere Schadensersatzansprüche.



    2. strafrechtliche verfolgung


    § 32 regelt im stgb die Notwehr:
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    Durch den Einsatz von Pfefferspray im Rahmen der definierten Notwehr ist also eine Strafverfolgung aufgrund des Vorwurfes der "gefährlichen Körperverletzung" (*) ausgeschlossen. wird erste hilfe geleistet, dann ist auch § 323c StGB ausgeschlossen. ("Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." )


    3. weitere gesetzliche Grundlagen


    Das tragen des Pfeffersprays verstößt nicht gegen das Waffengesetz (da frei verkäuflich an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben), aber u.U. sehr wohl gegen Unfallverhütungsvorschriften und Gewerbeverordnungen. immer die Dienstanweisung und Absprachen mit dem Ordnungsamt beachten.



    * § 224 Gefährliche Körperverletzung
    (1) Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

  • Man sieht das jemanden ahnung hat :lol:


    Ist aber auch natürlich so dass vieles umgesetzt werden muss und in manche Situationen nicht sofort denkt auf die folgen bestimmter Handlungen....das gillt aber denke ich auch für dijenigen die mehr oder weniger geschult und erfahrunge haben.


    es kann so schnell was schief laufen... :wink:

  • @Schattenmann...ich glaube nicht, dass ich verpflichtet bin Erste Hilfe zu leisten wenn ich mich gewehrt hab! Wieso auch?
    Es kann nicht verlangt werden, dass ich dem agressiven Individum wieder dazu verhelfe angreifen zu können! Auch bin ich nicht verpflichtet Hilfe zu rufen.
    Wichtig ist nur, dass ich nie den Vorsatz hatte mich mal damit gegen Menschen zu verteidigen...also aufpassen was man bei der Polizei aussagt :D
    Ich kann hier echt nicht erkennen wie zivilrechtliche Ansprüche entstehen sollen!( Vorausgesetzt der Einsatz war das mildeste geeignete Mittel...im Zweifelsfall hat man aus Verwirrung gehandelt)
    Aber der Gedanke ist schön...ich laufe rum verprügel Politiker und die Securitys müssen nach meinem Ko Erste Hilfe geben bis ich weiter prügeln kann...wenn nicht hab ich Anspruch auf Entschädigung 8)


    Aber vielleicht werd ich ja aufgeklärt :lol: :lol: :lol:


    Das gilt natürlich nur bei solchen Sprays...wenn man jemanden in Notwehr erschießt muss man natürlich erste Hilfe leisten...aber wenn man nur so ein Spray einsetzt würde man ihn ja nur wieder Kampffähig machen, und das kann nicht von einem verlangt werden!

  • Für den Fall dass: sorry :D
    Aber würde mich jetzt echt interessieren...na, wer konstruiert mal einen Fall wo man Schadensersatz leisten müsste obwohl er in Notwehr gehandelt hat??? :lol: :lol: :lol:

  • Sag mal so, bin kein Jurist, und möchte nicht mist schreiben...


    Was du meinst ist schon klar, Notwehr und dann Schadensersatz...das hab ich auch noch nie gehört...


    aber wir reden hier jetzt wegen oder über Notwehr mit Einsatz von Pfeffersprays. Soweit ich mich erinnere, sind solche dinger nicht gedacht um Sie gegen Menschen zu einsetzten, und garnicht Pfeffer, irgendwo war auch ne regelung...also dann CS....


    Dann kommt noch dazu, wieso haben Sie das dabei gehabt? Aufpassen beim beantworten, es kann dann in die Hosen gehen, grins. Ach ja und ob die aus China kommen oder sonst, mit doppelte Ladung! Da freut sich ja natürlich der Herr Richter mächtig


    Was jetzt die ganze Paragraphen gebrülle usw betrifft, lass mal das auf Seite....das ist wieder mal die Theorie,...


    In der Praxis lass das ding zuhause oder im Fahrzeug und erinnere dich dass jeder Richter anders handelt, klar es gibt gesetzte, aber das endet nicht beim Gesetz, es gibt Zeugen, es gibt dass die Handlung oder Situation rekonstruiert wird (richtig geschrieben? :lol: ) usw usw...


    Also ich hab das ding meistens dabei wenn ich im Dunkel spazieren gehe, da es öfters böse Hunden gibt, passiert schomal dass ich es dann in der Hosentasche vergesse :wink: dann wäre wenn NIX anderes in der nähe greifbar sowie obrige Hilfe nicht sofort zu stelle, wäre ja mein Mittel für eine mögliche Notwehr...dabei achte ich natürlich an die verhältnissmäßigkeit der mitteln! :wink:


    so das war wieder mal die Theorie, jetzt gehe ich es mal umsetzen, bis später :lol:


    Gruß

  • Ich hab das so verstanden, dass es um legales "Hundeabwehrspray" geht... und soweit man NIE den Vorsatz hatte es gegen Menschen einzusetzen und wirklich nur aus Notwehr gehandelt hat, weil es keine andere Möglichkeit gab entstehen meiner Meinung nach keine Ansprüche!


    Wäre ja noch schöner...einen feuchten Lappen für den Einbrecher mit Eisenstange :lol:


    Aber dafür is das ja ein Forum...wenn ich Unrecht haben sollte geb ichs später auch zu!

  • Nene, ich denke du hast Recht :wink:


    Wie gesagt, wenn die Situation sich ergibt dass sowas passiert, und du in Rahmen einer Notwehr handelst, dann bitte ich dir mindestens dich um das Opfer zu kümmern! Renn nicht den Kampf davon, du bist immer noch ein Sicherheitsmitarbeiter, hast richtig gehandelt dann heist das nicht dass dich vom Staub machst!


    Erklär wieso du so gehandelt hast, das du ihn mehrfach gewarnt hast usw. Du baust indem du hilfst die Spannung wieder ab. Bitte die Zuschauer dir zur Hand zun gehen, und konzentriere dich auf die Dokumentation! Zeugen usw...


    Quelle, die 4 D Regeln: Dialog, Direktive, Deeskalation (dazu gehört auch ein möglicher zusammenstoss der Parteien) , Dokumentation.


    P.S.: Sei auch wenn böse bist oder was passiert ist und aufgeregt bist, trotzdem schlau! Zeig das du Profi bist, indem du auch hilfe leisten kannst usw, das kann 100% nur zu deine Günsten sein falls es die Polizei oder sonst was kommt...

  • Zitat von Braubundmadin

    @Schattenmann...ich glaube nicht, dass ich verpflichtet bin Erste Hilfe zu leisten wenn ich mich gewehrt hab! Wieso auch?


    Darum:


    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. - § 323c StGB -



    Zitat von Braubundmadin


    Es kann nicht verlangt werden, dass ich dem agressiven Individum wieder dazu verhelfe angreifen zu können! Auch bin ich nicht verpflichtet Hilfe zu rufen.


    Doch!


    Zitat von Braubundmadin


    Wichtig ist nur, dass ich nie den Vorsatz hatte mich mal damit gegen Menschen zu verteidigen...also aufpassen was man bei der Polizei aussagt :D


    Blödsinn! Man kann sich nicht aus Vorsatz verteidigen!!


    Zitat von Braubundmadin


    Ich kann hier echt nicht erkennen wie zivilrechtliche Ansprüche entstehen sollen!( Vorausgesetzt der Einsatz war das mildeste geeignete Mittel...im Zweifelsfall hat man aus Verwirrung gehandelt)


    "mildeste geeignete Mittel"?? Wo im Gesetz steht was von "mild" oder "geeignet"? Nochmal: Es geht nur um erforderlich!! Also erforderlich um einen Angriff abzuwenden.


    Zitat von Braubundmadin


    Aber der Gedanke ist schön...ich laufe rum verprügel Politiker und die Securitys müssen nach meinem Ko Erste Hilfe geben bis ich weiter prügeln kann...wenn nicht hab ich Anspruch auf Entschädigung 8)


    Mag für dich erstaunlich klingen, aber so ist es. § 323c StGB


    Zitat von Braubundmadin


    Aber vielleicht werd ich ja aufgeklärt :lol: :lol: :lol:


    ist scheinbar dringend nötig!


    Zitat von Braubundmadin


    Aber würde mich jetzt echt interessieren...na, wer konstruiert mal einen Fall wo man Schadensersatz leisten müsste obwohl er in Notwehr
    gehandelt hat???


    Zitat von BGB


    § 823
    Schadensersatzpflicht
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
    entstehenden Schadens verpflichtet.


    Es ist also völlig egal, ob du aus Notwehr gehandelt hast. Entsteht ein Schaden, so musst du dafür blechen. In Einzelfällen kann das Handeln aber durch einen Rechtfertigungsgrund (wie etwa Notwehr) gerechtfertigt sein; dann entfällt die Rechtswidrigkeit und folglich auch die Schadensersatzpflicht.


    Trotzdem können sich dann Schadensersatzforderungen ergeben, wenn weitere Personen (gerade beim Einsatz vom Pfefferspray) betroffen sind.


    Also, ein konkreter Fall:
    Es erfolgt ein Angriff auf ein Rechtsgut (Leib, Leben, etc. -> jedes Rechtsgut ist notwehrfähig). Konkret: Ein Gast beleidigt einen Türsteher mit Worten und der Türsteher zückt sein Pfefferspray um den Gast zu "beruhigen" und handelt in Notwehr, da sein Rechtsgut "Ehre" angegriffen wird. Allerdings hätte ein einfaches "Halts maul und verpiss dich" auch getan. Die Notwehr war gegeben und strafrechtlich könnte er juristisch davon kommen (denn der Angriff ist ja abgewendet), aber es ist trotzdem ein schuldhaftes Handeln und der Türsteher muss den Schaden ersetzen!!

  • @
    Ob Spray, oder die gerade auf dem Weg liegende Zaunslatte,
    Notwehr ist Notwehr
    Wenn der Angreifer dann aber kampfunfähig am Boden liegt, sollte sich deine "Hilfe" nicht nur auf 110 und 115 beschränken.
    Bis zum Eintreffen der anderen hilfeleistenden Kräfte hast Du Dich sehr wohl darum zu kümmern, das evtl. Verletzungen aus dem Angriff von Dir versorgt werden!
    KV, wenn auch aus der Notwehr heraus - und unterlassene Hilfeleistung stimmen keinen Richter gnädig...
    Wenn der unmittelbare Angriff beendet wurde ist der Täter dann selber nur noch Opfer, auch wenn das innere Gefühl sagt.. killen..
    :twisted:
    Und Opfern ist zu helfen...

  • Nicht killen? Aus verwirrung oder Angst? Eigentlich auch eine Lösung...



    § 33 StGB
    Überschreitung der Notwehr


    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    :lol: War ein Scherz Faultier aber ich bin so oft verwirrt :wink:

  • Darum:


    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. - § 323c StGB -

    Das ist richtig...nur ist es mir nicht zuzumuten, dass ich einen Angreifer, der ja nur ein brennen im Auge hat nen feuchten Lappen gebe damit er sichs wegwischen kann!


    Zitat von Braubundmadin


    Es kann nicht verlangt werden, dass ich dem agressiven Individum wieder dazu verhelfe angreifen zu können! Auch bin ich nicht verpflichtet Hilfe zu rufen.


    Doch!


    Nein, dein Satz vorher sagte es: wenn es zumutbar ist...und ist es in diesem Fall nicht


    Zitat von Braubundmadin


    Wichtig ist nur, dass ich nie den Vorsatz hatte mich mal damit gegen Menschen zu verteidigen...also aufpassen was man bei der Polizei aussagt :D


    Blödsinn! Man kann sich nicht aus Vorsatz verteidigen!!


    Man kann aber den Vorsatz haben es zum Verteidigen gegen Menschen dabei zu haben und wenn man der Polizei sagt ich hatte das Spray dabei für den Fall dass, hat man aus Vorsatz gehandelt:-) Aber ich merk schon hast nur SKP :-)


    Zitat von Braubundmadin


    Ich kann hier echt nicht erkennen wie zivilrechtliche Ansprüche entstehen sollen!( Vorausgesetzt der Einsatz war das mildeste geeignete Mittel...im Zweifelsfall hat man aus Verwirrung gehandelt)


    "mildeste geeignete Mittel"?? Wo im Gesetz steht was von "mild" oder "geeignet"? Nochmal: Es geht nur um erforderlich!! Also erforderlich um einen Angriff abzuwenden.


    Dann schau mal nach Notwehrübertretung! Es ist nun mal so, das mildeste geeignete Mittel ansonsten ist man dran :-)


    Zitat von Braubundmadin


    Aber der Gedanke ist schön...ich laufe rum verprügel Politiker und die Securitys müssen nach meinem Ko Erste Hilfe geben bis ich weiter prügeln kann...wenn nicht hab ich Anspruch auf Entschädigung 8)


    Mag für dich erstaunlich klingen, aber so ist es. § 323c StGB


    Dann glaub ich die Linken maschieren grad in Richtung Berlin :-)



    Zitat von Braubundmadin


    Aber würde mich jetzt echt interessieren...na, wer konstruiert mal einen Fall wo man Schadensersatz leisten müsste obwohl er in Notwehr
    gehandelt hat???




    Es ist also völlig egal, ob du aus Notwehr gehandelt hast. Entsteht ein Schaden, so musst du dafür blechen. In Einzelfällen kann das Handeln aber durch einen Rechtfertigungsgrund (wie etwa Notwehr) gerechtfertigt sein; dann entfällt die Rechtswidrigkeit und folglich auch die Schadensersatzpflicht.


    Irgendwie wiedersprichst du dir in dem satz 2 mal selber

    Trotzdem können sich dann Schadensersatzforderungen ergeben, wenn weitere Personen (gerade beim Einsatz vom Pfefferspray) betroffen sind.


    Ja, das ist richtig..aber nicht vom eigentlichen Täter ausgehend...da er die Gefahr verursacht hat in dem er dich zwang das Spray einzusetzen


    Also, ein konkreter Fall:
    Es erfolgt ein Angriff auf ein Rechtsgut (Leib, Leben, etc. -> jedes Rechtsgut ist notwehrfähig). Konkret: Ein Gast beleidigt einen Türsteher mit Worten und der Türsteher zückt sein Pfefferspray um den Gast zu "beruhigen" und handelt in Notwehr, da sein Rechtsgut "Ehre" angegriffen wird. Allerdings hätte ein einfaches "Halts maul und verpiss dich" auch getan. Die Notwehr war gegeben und strafrechtlich könnte er juristisch davon kommen (denn der Angriff ist ja abgewendet), aber es ist trotzdem ein schuldhaftes Handeln und der Türsteher muss den Schaden ersetzen!![/quote]


    Dieser Türsteher würde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, er könnte sich nicht auf Notwehr berufen!


    Und mal ganz ehrlich...das ist meine letzte Antwort...da man merkt das du nicht die geringste Ahnung von dem Thema hast!


    Trotzdem schöne Schicht und schöne Ostern!

  • Ich verstehe nicht wieso so viel aufregung!


    Ausserdem wir sind zumindest ich nicht und Schattenmann denke auch nicht, keine Juristen oder ähnliches!


    Lass dein doofen Pfeffer Spielzeug zuhause und haben sich alle Probleme erledigt!


    Es bringt nichts sich hier um Kopf und Kragen zu unterhalten über Paragraphen usw usw... Anmerkung hier gehts schon in der Richtung Waff.Gesetz...


    Wenn sowas passiert und vor Gericht kommst, entscheiden eh viele dinger eine wichtige Rolle....deswegen kann man mit den oben genannten Paragraphen auch nicht immer ein schluss Strich ziehen!


    Ich denke, wenn du dich schon mit einen Pfeffer Spray verteidigt hast dann solltest du wenn möglich auch mal dann hilfe leisten, tust du es nicht, dann ist es nicht unser Problem! Ich würde es machen, ausser es droht ein weiteres Konflikt, also kommtb auch an der Situation heraus....


    Desweiteren, wer die Polizei was sagt, falls Sie kommen, dann selber Schuld! Jeder hat mal gelernt zu schweigen und sich erstmal beim Anwalt beraten zu lassen, zumindest bei solche fälle wo es in die Hosen gehen kann!!


    Wenn einer hier nur die SKP hat, dann schomal

    :respekt:


    da es manche hier garnicht haben und seit mehrere Jahre dabei sind :wink:


    Wegen mildeste habe ich auch nie gehört aber: Die Anwendung wäre je nach Fall ausserdem Überschreitung der Notwehr nach § 32 StGB (Verhältnismäßigkeit der Mittel) und somit gefährliche Körperverletzung nach § 224 Stgb.
    Oder schomal gehört dass wenn dich einer mit ne Faust angreifen will, dich mit einen Messer verteidigst o.ä.??


    Wegen Schadenersatzforderungen, das ist auch so ein Ding...ich denke nicht dass wenn du wirklich nach §32 StGB gehandelt hast und diese auch zu Recht, dass du auch was zahlen muss... nene


    Wenn dieser Türsteher in deinen Beispiel, bei ein solcher Fall, sich mit einen Pfeffer Spray verteidigt, dann gehört er nicht an der Tür!!!! Und klar dass er unrecht bekommen hat!!
    Also sorry! Aber was war das für ein Beispiel??? Und was war das für ein Typ?? Haha lustig, wie oft hätte ich dann jetzt nach einer Beleidigung eine Anzeige wegen Körperverletzung...Man sollte sowas als Türsteher auch mal schlucken können, sonst Job verfehlt! Oder beim Unterricht Umgang mit Menschen und Recht nicht aufgepasst... Wenn er überhobt 1 Schein hat


    :idea:


    Das der Schattenmann oder wer du meintest, nicht die geringste Ahnung hat, würd ich nicht behaupten! Vielleicht spielt er zu viel mit Gesetzttexte aber sonst kann ich zu einiges zustimmen...


    ABer wie gesagt, wenn du Braubundmadin Anwalt bist oder Richter u.ä. Dann sag es doch, brauchen uns dann nicht mehr alle hier über diese angelegenheit zu Unterhalten :lol:


    P.S.: Lese dir mal die 6 Seiten durch http://www.securitytreff.de/vi…s=0&postorder=asc&start=0

  • oh freude und glückseeligkeit. ab heute dürfen wir uns die gesetze drehen, wie wir sie haben wollen!!


    man, man, man. eigentlich bin ich weise genug mich von so viel unfähigkeit nicht provozieren zu lassen - aber ich muss hier doch nochmal eine lektion in sachen anwendung von gesetzen erteilen:


    Zitat von Braubundmadin


    Das ist richtig...nur ist es mir nicht zuzumuten, dass ich einen Angreifer, der ja nur ein brennen im Auge hat nen feuchten Lappen gebe damit er sichs wegwischen kann!


    bitte verwechsele nicht dein verständnis von zumutbarkeit und dem verständnis der richter. natürlich ist es zumutbar, dass du einem sich am boden vor schmerzen krümenden opfer ein tuch oder einen eimer wasser reicht. und wenn gefahr für dich besteht, dann ist es deine GESETZMÄßIGE pflicht wenigstens rettungskräfte zu benachrichten.


    Zitat von Braubundmadin


    Nein, dein Satz vorher sagte es: wenn es zumutbar ist...und ist es in diesem Fall nicht


    du bist verpflichtet hilfe zu leisten. bitte halte dich an begriffsdefinitionen und vermische es nicht immer mit deinem beschränkten verständnis von juristischen wörtern.


    Zitat von Braubundmadin


    Man kann aber den Vorsatz haben es zum Verteidigen gegen Menschen dabei zu haben und wenn man der Polizei sagt ich hatte das Spray dabei für den Fall dass, hat man aus Vorsatz gehandelt:-) Aber ich merk schon hast nur SKP :-)


    hier platzt mir jetzt richtig die hutschnur, weil du deine inkompetenz garnicht besser unter beweis stellen konntest.


    1. es ging um die vorsätzliche verteidigung. die gibt es nicht. auch hier mein hinweis auf die definition des wortes "verteidigung".


    2. du kannst dein pfefferspray mit dir rumtragen. ganz wie du lustig bist. kannst damit auch nachts ins bett gehen wenn du so geil drauf bist. und der polizei ist das ganze sowieso egal, da sie nur für die aufnahme einer sachlage zuständig ist - entscheidungen trifft die staatsanwaltschaft.


    wenn du dich bei einem rechtswidrigen angriff verteidigst und pfefferspray einsetzt weil es erforderlich ist um den gegenwärtigen angriff zu beenden (achtung: rechtswidrig, gegenwärtig sind wieder zwei definierte begriffe aus der gesetzgebung), handelst du nicht widerrechtlich, wohl aber schuldhaft.


    das was du meinst, ist ein eventueller verstoß gegen a) gewerbeordnung b) unfallverhütungsvorschrift und oder b) dienstvorschrift. -> spielt in der konklusio aber keine rolle.


    3. zu meiner bildung. geht dich eigentlich einen scheiß an, aber was hast du der skp entgegen zu setzen? höchstens doch dieausbildung zur fachkraft für schutz und sicherheit? macht dich das zum juristen?


    ich setze dagegen:
    - erfolgreich bestandene skp (als prüfungsbester)
    - erfolgreich bestandene ausbildung zum kommunikationstrainer und medienberater
    - 2 semester privatrecht, 2 semester öffentliches recht (vrgl. vordiplom zum wirtschaftsjuristen)
    - fast 4 jahre beratendete tätigkeit für sicherheitsunternehmen
    - über 3 jahre aktiver türsteher und nur 1 anzeige wegen körperverletzung (verfahren wurde eingestellt)


    ...


    Zitat von Braubundmadin


    Dann schau mal nach Notwehrübertretung! Es ist nun mal so, das mildeste geeignete Mittel ansonsten ist man dran :-)[/size]


    die überschreitung der notwehr nach §33 stgb hast du in diesem zusammenhang leider nicht verstanden. "mild" ?? bitte zitiere mir den entsprechenden abschnitt!!


    Zitat von Braubundmadin


    Dann glaub ich die Linken maschieren grad in Richtung Berlin :-)


    wieder mal ein hochgeistiger erguss .. kein kommentar.



    Zitat von Braubundmadin

    Irgendwie wiedersprichst du dir in dem satz 2 mal selber


    sich 2 mal widersprechen ergäbe den ausgangspunkt. abgesehen davon, habe ich mir keinmal widersprochen, sondern dargestellt, dass in einzelfällen die schadensersatzpflicht aufgehoben wird.

    Zitat von Braubundmadin


    Ja, das ist richtig..aber nicht vom eigentlichen Täter ausgehend...da er die Gefahr verursacht hat in dem er dich zwang das Spray einzusetzen


    deine grammatikalische satzstruktur ist überraschend, leider aber nicht sehr verständlich. "vom eigentlichen täter ausgehend?" -> ganz einfach nochmal zum mitlesen: sprühst du krasse pfefferspray und triffst andere homies die so abchillen, dann kriegst du krasse forderungen für schadensersatz und anzeige wegen der krassen gefährlicher körperverletzung!


    Zitat von Braubundmadin


    Dieser Türsteher würde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, er könnte sich nicht auf Notwehr berufen!


    doch kann er. jedes rechtsgut ist notwehrfähig.


    Zitat von Braubundmadin


    Und mal ganz ehrlich...das ist meine letzte Antwort...da man merkt das du nicht die geringste Ahnung von dem Thema hast!


    merke dir mal: in der anwendung von gesetzen gibt es kein "wenn" und "aber" und "vielleicht" und "hätte nicht eigentlich", sondern nur das "ist".


    dann merke dir bitte den unterschied zwischen BGB und STGB. (nochmal: zivilrecht vs. strafrecht)



    Zitat von Braubundmadin


    Trotzdem schöne Schicht und schöne Ostern!


    yo. ebenso

  • :respekt:


    Das war mal wieder eine vernünftige erklärung. Aber die andern könnten sich ja auch mal hier beteiligen und dessen Meinung äussern :wink:


    Gruß

  • ok, noch einmal!


    Ich greife einfach mal dein Beispiel mit dem Türsteher auf.
    Du sagst jedes Rechtsgut ist notwehrfähig...recht hast du!


    Notwehr ist die Handlung die erforderlich und geboten ist ( Erforderlich und geboten stehen hier für das mildeste notwendige)
    um einen gegenwärtigen( der Angriff ist nicht mehr gegenwärtig wenn er seine Beleidigung beendet hat) rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.


    Noch ein Beispiel:


    Ein Wachdödel geht auf Rundgang und sieht einen Einbrecher...Vorausetzung für eine Notwehr ist hier: Der Einbrecher muss einen angreifen...man darf nicht wegrennen können ( Er ist schneller) und die Polizei rufen können...
    Außerdem muss er auch wirklich schwächer sein (zumindest muss man den Richter das plausibel machen können) um das Spray um das es geht einsetzen zu dürfen.


    Nun wurde gesprayt und der Wachmann hat den Notruf gerufen und nach den fünf W´s den Vorfall gemeldet...inklusive der Meldung das Pfefferspray eingesetzt worden ist...Nun kommt die Polizei wenn er schlau ist sagt er nichts aus und ruft seinen Anwalt an...ist er dumm sagt er: Ich hab das Spray immer dabei, für den Fall das mal ein Einbrecher kommt ( Und die Polizei ist geschult dafür um sowas aus einem rauszukitzeln)Im ersten Fall wird er weder Schmerzensgeld noch eine Strafe bekommen, im zweiten Fall hat er vorsätzlich schwere körperverletzung begangen...weil er wusste wenn ein Einbrecher kommt nebel ich ihn ein! Ergo: indirekter Vorsatz...Man wusste was man tat ( muss man nach der 34a Schulung) und tat dies auch vorsätzlich(weil man nur darauf gewartet hat das ein Einbrecher kommt)...so wird es ein guter Staatsanwalt drehen!


    Zum Schluss noch eins:man darf dieses Spray einsetzen...man muss nur plausibel erklären können wieso man es einsetzen musste und warum man es dabei hatte...mehr nicht!


    Und wenn jemand nicht weiß warum man das mildeste notwendige Mittel einsetzen muss ist er in der privaten Sicherheitsbranche falsch...sollte lieber zu ner Abrissfirma :lol:


    sollte jemand Interesse an rechtstheoretischen Sachen haben bitte per PN an mich melden...zu solchen Sachen hab ich zwar nichts...aber Datenrecht und BGB Sachen hab ich ein paar interessante Sachen!(Auch wenn ich kein Anwalt bin :-))


    Gruß Madin


    P.S. @Schattenmann:ich wollte dich nicht angreifen oder so..es ist nur so, dass du falsch liegst!

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