Hallo Kollegen,
Ich arbeite nun seit über 25 Jahren im Sicherheitsgewerbe. Davon verbringe ich nun mehr als 10 Jahre in einer staatlichen Einrichtung (Justitia). Seit einiger Zeit haben wir, bedingt durch eine Auschreibung, einen neuen Arbeitgeber.
Dieser setzt seit kurzem eine Frau im Bereich der Einlasskontrolle ein. In diesem Bereich müssen Gäste durch einen Metalldetektorbogen und natürlich gegebenenfalls auch manuell abgesondet oder durchsucht werden.
Mein Kenntnissstand ist, das selbst Polizei und Zoll nur geschlechtsspezifisch dursuchen dürfen. Ausnahmen sind natürlich Gefaht für Leib und Leben oder zB.terroristische Gefahren. Diese Gründe liegen aber hier nicht vor.
Gibt es irgendwo Paragraphen, Verordnungen oder anderweitige verwendbare Geschichten, wo dies eindeutig geregelt wird?
Schon einmal vielen Dank im Voraus.
Personenkontrollen durch Frauen
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welche Vorschriften gibt es denn diesbezüglich bei euch im Hause ?
"eindeutig" ist soetwas meines Wissens nach gesetzlich nicht geregelt,
wenn es sich um Privatpersonen handelt, die "kontrollieren"wenn der zu Kontrollierende die Maßnahme duldet, gibt es sowieso kein Problem, außer der Tatsache, daß "theoretisch" Probleme entstehen könnten, falls der zu Kontrollierende irgendeinen sexuellen Aspekt ins Spiel bringt, der über die Verhältnismässigkeit der erforderlichen Kontrolle hinausgeht,
was man durch gleichgeschlechtliche Kontrollen weitgehend vermeiden könntees hat wohl auch etwas mit der "Menschenwürde" zu tun,
daß sich z.b. Frauen nicht unbedingt von Männern abtasten lassen müssen/wollen -
Manuell absonden darf sie, auch bis zu einem gewissen Grad abtasten - die Leibesvisitation ist tabu, es sei denn... Soweit liegst du richtig.
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.buzer.de/gesetz/6381/a88540.htm">http://www.buzer.de/gesetz/6381/a88540.htm</a><!-- m --> -
Danke für die Antworten. Zur Freiwilligkeit habe ich aus einem anderen Forum von einem Beamten folgende Aussage:
"Wenn ich als Polizist zB. eine weibliche Ladendiebin habe, muss ich zur Not eine Kollegin anfordern, da hilft es auch nicht wenn die Dame sich zB. freiwillig von mir von mir durchsuchen lassen würde, dass hätte für den durchsuchenden Beamten Folgen."
Ist es da nicht für uns als privatperson noch viel problematischer? -
@ avarsi : "sie" ist aber keine Bundespolizistin, sondern eine Privatperson
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secuman schreibt :
"Ist es da nicht für uns als privatperson noch viel problematischer?"eher nicht,
weil keine "Gesetze" in dem Sinn existieren, die z.b. bei Beamten zu einem Grund führen würden, sich rechtfertigen zu müssen...
und wenn die Person hinterher widerruft, zugestimmt zu haben, hat der Beamte evtl. Erklärungsnotstandbei euch als Privatpersonen müsste eine entsprechende Dienstanweisung diese Dinge regeln
wenn der Auftraggeber hier keine Regeln aufstellt, ist zumindest der AG gefordert.... -
:top: Genau das wollte ich sagen, hab nur leider wieder die Hälfte ins Posting gebracht... Bei Privatpersonen kann man die ganze Sache halt verweigern, den Rest: siehe oben
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... ich denke da kann ich mit leben, erschöpfende Antworten, und für mich nachvollziebar
Vielen Dank -
trotzdem noch einmal ein Hinweis auf die Bewachungsverordnung:
§ 10 Dienstanweisung
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. -
Komme ganz frisch aus einer Schulung. Es gibt und gab niemals eine gesetzliche Regelung bezüglich andersgeschlechtlicher Durchsuchungen. Da man eh nur unter Zeugen durchsuchen soll hat man auch keine Probleme zu erwarten. Wenn doch...hat man ja Zeugen...
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von hoheitlichen Maßnahmen sollte man grundsätzlich sehr vorsichtig sein.... selbst Amtsträger versuchen es gleichgeschlechtlich zu machen... falsche Griff und unter Umständen ziemlichen Ärger an der Backe...
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Also meine Leute, im Objekt und auf Veranstaltungen, dürfen ausschließlich gleichgeschlechtlich durchsuchen, wenn es um Leibesvisitationen geht, denn die Gefahr einer Anzeige ist viel zu groß und die Sache ist einfach zu riskant - auch wenn die weibliche Person einverstanden ist. Ich würde das nie erlauben.
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... so soll es sein - man erspart sich viel Ärger mit dieser Verhaltensweise
!
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zudem hat der Betriebsrat auch ein Wörtchen mitzureden im privaten Bereich :
Der BR hat ein mitbestimmungsrecht in Fragen der ORDNUNG des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer .
Paragraph 87 /1 -
Davon abgesehen halten wir Nachschau! Durchsuchen werden die wenigsten hier.
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600 Bauarbeiter aller Nationen... Nur auf Montage... :o :o :o
Ich... :o Bilder im Kopf :eek:
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Quote from "rabensohn"
Also meine Leute, im Objekt und auf Veranstaltungen, dürfen ausschließlich gleichgeschlechtlich durchsuchen, wenn es um Leibesvisitationen geht, denn die Gefahr einer Anzeige ist viel zu groß und die Sache ist einfach zu riskant - auch wenn die weibliche Person einverstanden ist. Ich würde das nie erlauben.
Bitte nicht "Leibesvisitation" - allenfalls Nachschau. Ansonsten bin ich völlig Deiner Meinung.