Ich bin in einer NSL als Zentralist tätig. Ich habe vor 5 Monaten meine Umschulung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit abgeschlossen. Auf Grund von Umstruckturierungs maßnahmen soll ich plötzlich auch Riervierdienst fahren (ab Freitag) ohne Einweisung. Sprich Objekte betreuen die ich noch nicht kenne. Ist dies zulässig? Es kommt hinzu das es aufgrund von Personalmangel auch nicht die môglichkeit besteht eingewiesen zu werden. Der Ordner für Dienstanweisungen ist nicht aktuell und unvollständig.
Dienst ohne Einweisung zulässig? Dringend
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das geht ja mal garnicht, da sind ja fehler schon vorprogrammiert.
man muß doch einen Kollegen richtig einweisen das keine fehler passieren. du mußt ja auch genau wissen was deine aufgaben bei jeden Objekt sind. also ich bin auch Springer u. werde bei jedem Objekt eingewiesen.ob es jetzt zulässig ist oder nicht kann ich so genau nicht sagen
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Frage : bist du überhaupt laut Arbeitsvertrag verpflichtet, als "Revierfahrer" tätig zu werden
die Frage erübrigt sich natürlich, wenn du dich nicht mit deinem AG anlegen willstdann findet man im ArbSchG noch einen interessanten Passus zum Thema "Einweisung"
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html">http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html</a><!-- m -->ob nun auch noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 BewachV Abs.1 punkt 5 vorläge, da keine enstprechende Dienstanweisung vorhanden wäre, bliebe zu untersuchen
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_1996/BJNR160200995.html">http://www.gesetze-im-internet.de/bewac ... 00995.html</a><!-- m -->der AG tut sich selbst keinen großen Gefallen, wenn er so agiert
machst du Fehler aufgrund fehlender Einweisung, kann er die dir nicht vorwerfen -
Objekteinweisung § 9 (BGVC 7)
1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und in die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.
DA zu § 9 Abs. 2:Diese Forderungen beinhalten z.B. dass
* die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Bedarf und darüber hinaus regelmäßig auftrags-, tätigkeits- und objektbezogen eingewiesen und unterwiesen werden
und
* über die Einweisungen und Unterweisungen Aufzeichnungen objekt- und personenbezogen geführt werden.Ein Bedarf für die Einweisungen und Unterweisungen besteht bei der Übernahme neuer Aufträge sowie wesentlichen Änderungen des Auftrags oder der Arbeitsbedingungen.
Bei Nacht eingesetzte Versicherte sollen nicht nur in der Dunkelheit sondern zusätzlich auch bei Tageslicht eingewiesen werden, damit sie in die Lage versetzt werden, möglichen Gefahren mittels ausreichender Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu begegnen. Zeitabstände sind angemessen, wenn die regelmäßigen Unterweisungen mindestens jährlich erfolgen.
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@ totti ...
... es geht hier nicht nur um die Einweisung in Bezug auf die Unfallverhütungsvorschriften
!
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richtig cujo , aber allein aus der BGV C 7 ist es nicht zulässig ihn einfach irgendwo einzusetzen ohne vorher eine ordentliche Einweisung durchgeführt zu haben diesen Punkt sollte man nicht ausser acht lassen es geht hier auch um die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers .
Ob er diese Tätigkeit auch ausführen muss oder nicht das weiß ich natürlich nicht das steht alles in seinem Arbeitsvertrag welche Weisungen er befolgen muss. -
stimmt, der Hinweis auf die Vorschriften der Berufsgenossenschaft ist natürlich auch richtig und wichtig :top:
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es mag traurig klingen aber eingewiesen wird kaum einer in meiner Firma das genialste ist man selbst soll seine neue kollegen einweisen obwohl man selbst nie eingewiesen wurde....
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Gestern sagte mein Vorgesezter: "du Must ja am 9. Und am 10.12 fünf Objekte öffnen/schliessen du du noch nicht kennst. Schau sie dir bis dahin halt mal an." Problem ist das ich bis dahin keinen Dienst habe der dieses "mal anschauen" auf gut deutsch an jemanden anderen dran hängen der hinfährt und dies macht, möglich macht. Soll ich das jetzt in meiner Freizeit machen? Wohl kaum. Ist der Arbeitgeber nicht in der bringschuld? Wie gesagt gibt es noch nicht einmal vollständige Dienstanweisungen. Sonst könnte ich mir ja die DA mitnehmen und danach vorgehen. Das kann nur schief gehen.
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Quote from "Dextron"
Soll ich das jetzt in meiner Freizeit machen? Wohl kaum..
richtig, das ist keine Freizeit, sondern vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn du mit einem Kollegen mitfährst, damit er dich einweisen kann
in welcher Rumpelbude arbeitest du da eigentlich ? :superbad:
(rhetorische Frage, keine Namen nennen.....
die müssten wir sonst wieder rauslöschen..)