Zitat von "Methu140562"... Notwehr §32 StGB und dann die Überschreitung § 33 StGB. ...
häää :bö: ?
Wo bitte ist denn da die Gegenwärtigkeit des rechtswidrigen Angriffs :bö: ?
Gegenwärtig i. S. d. Notwehr:
... unmittelbar bevorstehend, in der Ausführung befindlich, noch nicht abgeschlossen ...
Wenn Du bereits eine "geschallert" bekommen hast, steht dieser "Angriff" nicht mehr unmittelbar bevor, er ist nicht in der Ausführung befindlich und er ist sogar schon abgeschlossen.
Und wo keine Notwehrhandlung möglich ist, gibt es auch keine Rechtfertigung durch einen Notwehrexzess gem. § 33 StGB :zw: ...