Wer kann wo ? - auskünfte über mitarbeiter einhollen ?

  • Hallo ,möchte gerne am Flughafen oder im Atomkraftwerk arbeiten. Wo bzw. was für Informationen werden von den örtlichen behörden eingehollt ? Wo werden Persönnlich Informationen überall gespeichert ? mir bekannt ist : Führungszeugnis , Zentralregister .... Was gibts da noch - ? wo nur Behörden zugriff haben ?
    Danke schonmal im vorraus.....

  • Geregelt ist das Ganze in § 41 Bundeszentralregistergesetz(BZRG):



    § 41 Umfang der Auskunft
    (1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden


    1.
    den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
    2.
    den obersten Bundes- und Landesbehörden,
    3.
    den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
    4.
    den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
    5.
    den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
    6.
    den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
    7.
    den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
    8.
    den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
    9.
    den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,
    10.
    dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
    11.
    den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,
    12.
    dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.
    13.
    den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.


    (2) (weggefallen)
    (3) 1Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. 2Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
    (4) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. 2Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
    (5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.

  • Zitat von "manhattan"

    Geregelt ist das Ganze in § 41 Bundeszentralregistergesetz(BZRG):


    Nicht ganz richtig. Die unbeschränkte Auskunft aus dem BZR ist nur ein Teil der Zuverlässigkeitsprüfung zB nach dem Luftsicherheitsgesetz, wenn man im Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeiten will.


    Die Rechtsgrundlage für die hierfür notwendige Zuverlässigkeitsprüfung (die nicht von der örtlichen Behörde vorgenommen wird, sondern von der Luftsicherheitsbehörde, die ist idR beim Regierungspräsidium angesiedelt) ist der §7 LuftSiG.
    Danach wird eben nicht nur die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt (da steht ggf mehr drin als im Führungszeugnis),
    es wird ua auch bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder nach Erkenntnissen zur Person nachgefragt, ggf falls erforderlich ebenfalls beim BKA, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem MAD und der Stasi-Unterlagenbehörde.



    Wer in einer Kerntechnischen Anlage als Werkschützer arbeiten will, muß eine ähnliche Zuverlässigkeitsüberprüfung über sich ergehen lassen, diese regelt sich nach §12b AtG (Atomgesetz)
    Der Umfang der Überprüfung ist praktisch deckungsgleich mit der Überprüfung nach LuftSiG.

  • Deckname Datenschutz?
    Vielleicht noch einmal damit auseinandersetzen, was Datenschutz bedeutet, wie Datenschutz funktioniert und wie Datenschutz umgesetzt werden muß.


    Dann noch die Bestimmungen der Datenerhebung, Speicherung und Nutzung von staatlichen Stellen ausarbeiten und mit den hier geforderten Überprüfungen vergleichen.


    Im besten Fall ergeben die Überprüfungen der Behörde zur Zuverlässigkeit bei den anzufragenden Stellen eines: Keine Daten vorhanden.
    Sollten doch Daten vorhanden sein, ist die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß die angefragte Person nicht in sensiblen Bereichen wie Flughafensicherheitsbereichen oder kerntechnischen Anlagen arbeiten darf. Das hat dann allerdings die Person selbst zu verantworten, wenn sie zB einschlägig straffällig wurde oder anderweitig nicht verfassungskonforme Auffälligkeiten an den Tag legte.
    Und es dient dem Schutz aller, auch uns selbst, wenn derartige Menschen nicht in solchen sensiblen Bereichen arbeiten dürfen.


    Wer würde denn am schnellsten und am lautesten Schreien, wenn nach einem erheblichen Schadensfall, zB ein Anschlag auf ein Flugzeug oder ein KKW herauskäme, daß ein Mensch, der zur Verhinderung derartiger Vorfälle beschäftigt ist, selbst aktiv zur Verwirklichung des Anschlags mitgewirkt hat und schon in der Vergangenheit vom Verfassungsschutz wegen Auffälligkeiten extremistischer Art beobachtet wurde?
    Der Bürger. Und das zu Recht.

  • Zitat von "manhattan"

    ... durchschaubar und bis ins kleinste Detail aufgelistet ...


    ... für viele Bereiche auch berechtigt :zw: .


    Ich hätte zum Beispiel keine Lust, eng mit einem Kollegen zusammenzuarbeiten, der ebenso wie ich eine Waffe führen soll, der aber schon mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist (vielleicht hat er sogar schon Straftaten mit einer/in Bezug auf eine Waffe begangen?) (57) ...