• Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Ich bekam heute schriftlich eine Abmahnung. Der Unterzeichner war einerseits mein derzeitiger Vorgesetzter, aber andererseits ist er auch im Betriebsrat. Als zweites war nur noch eine Unterschrift von der Sekretärin. Der AN selbst hat hat nicht unterschrieben. Ist dies rechtens oder nur unmoralisch?

  • Zitat von lutscher

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Ich bekam heute schriftlich eine Abmahnung. Der Unterzeichner war einerseits mein derzeitiger Vorgesetzter, aber andererseits ist er auch im Betriebsrat. Als zweites war nur noch eine Unterschrift von der Sekretärin. Der AN selbst hat hat nicht unterschrieben. Ist dies rechtens oder nur unmoralisch?


    du meinst den AG ??

  • 99% aller Abmahnungen sind das Papier nicht wert auf dem sie geschrieben sind.


    Abmahnungen sollen Mitarbeiter (MA) auf ihr Fehlverhalten hinweisen, damit sie dieses Fehlverhalten ändern können. Allerdings meinen die meisten Arbeitgeber (AG) sie müssten abmahnen um kündigen zu können. Damit zäumen sie das Pferd aber von der falschen Seite auf.


    Sollte ein MA sein Fehlverhalten trotz (mehrmaliger) Abmahnung nicht ändern, dann kann ein AG kündigen. Dabei kommt es auf die Schwere des Fehlverhalten an; bei Verspätungen reicht nicht eine Abmahnung zur Kündigung, bei Diebstahl braucht der AG nicht vorher abmahnen. Auch die Zeitspanne zwischen zwei Fehlverhalten spielt eine Rolle; 3 Verspätungen in 2 Jahren reichen auch mit Abmahnungen nicht zur Kündigung. Auch eine Kündigung nach zwei vorherigen Abmahnungen innerhalb einer Spanne von 12 Monaten wird für eine Kündigung nicht reichen, wenn die Gründe für die Abmahnungen unterschiedlicher Natur waren (also 1. für schlafen im Dienst, 2. für eine Verspätung, Kündigung für eine verspätet eingereichte Krankmeldung).


    Fazit: Abmahnungen nimmt man zur Kenntnis, eventuell schreibt man eine persönliche Stellungnahme dazu. Das führt im allgemeinen dazu, dass die Wogen sich glätten; nach 3 Monaten ist die Abmahnung normalerweise verjährt. Will der AG einen rausschmeissen, macht er es sowieso, dann sollte man sich seine Energien für die Arbeitsgerichtsverhandlung aufheben.


    Im übrigen würden die Gewinne der Bewachungsunternehmer sprunghaft ansteigen, wenn sie das Vorstehende endlich begreifen würden: Eine verlorene Kündigungsklage gegen einen Mitarbeiter mit 3 Beschäftigungsjahren und 1.200 € brutto kostet inklusive Anwaltskosten ungefähr 6.000 €; um diese Kosten wieder zu bekommen benötigt man einen Mehrumsatz von 300.000 €.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Nachtrag: Eine Abmahnung darf jeder Vorgesetzte unterschreiben.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Im übrigen würden die Gewinne der Bewachungsunternehmer sprunghaft ansteigen, wenn sie das Vorstehende endlich begreifen würden: Eine verlorene Kündigungsklage gegen einen Mitarbeiter mit 3 Beschäftigungsjahren und 1.200 € brutto kostet inklusive Anwaltskosten ungefähr 6.000 €; um diese Kosten wieder zu bekommen benötigt man einen Mehrumsatz von 300.000 €.[/quote]


    @eugene


    Da liegt ja das Problem begraben, das viele "Unternehmer" von der Materie keine Ahnung haben, weil sie ausser einem §34 keine weitere Ausbildung im Sicherheitsgewerbe haben. :twisted:



    Jörg

    Qualität ist das Gegenteil von Zufall !

  • Der AG hat in diesem Schreiben nix zu suchen...also der Auftraggeber.....
    Der AG kann diesen Schwachsinn betreiben, also der Arbeitgeber... aber
    Der BR muss (...) einer Abmahnung zustimmen
    Ansonsten alles oben von EV benannt.

  • Um einem MA verhaltensbedingt kündigen zu können, ist in aller Regel eine vorausgehende einschlägige Abmahnung erforderlich.
    Deren Inhalt ist festgelegt:
    - Rüge eines konkreten vertragswidrigen Verhaltens oder einer Schlecht/Minderleistung
    - Aufzeigen von vertragskonformen Verhalten
    - Hinweis auf weitere Sanktionen im Widerholungsfall



    Jörg

    Qualität ist das Gegenteil von Zufall !

  • Zitat

    Der AG hat in diesem Schreiben nix zu suchen...also der Auftraggeber.....


    Für Schlechtleser wie dich habe ich extra die Abkürzungen erklärt.


    Zitat

    Allerdings meinen die meisten Arbeitgeber (AG)

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Hallo Lutscher,


    Zitat

    allo,
    ich habe folgendes Problem.
    Ich bekam heute schriftlich eine Abmahnung. Der Unterzeichner war einerseits mein derzeitiger Vorgesetzter, aber andererseits ist er auch im Betriebsrat. Als zweites war nur noch eine Unterschrift von der Sekretärin. Der AN selbst hat hat nicht unterschrieben. Ist dies rechtens oder nur unmoralisch?


    Das ist schlicht nicht Zulässig...........


    Ein "Vorgesetzter",also zu Personalentscheidungen befugter Mitarbeiter DARF nicht im Betriebsrat sein.(siehe § 5 BetrVerfG).


    Aus diesem grunde würde ich dir empfehlen,dich an einen Rechtsanwalt zu wenden.,...

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Frank .. Zustimmung zum Thema Vorgesetzter mit Entscheidungsbefugnis zum Personal....
    Aber ich bin auch "Vorgesetzter" und im BR und habe Weisungsbefugnis
    Innerhalb meines Jobs in der NSL habe ich diese Verantwortung für mehrere hundert MA bei Abwesendheit der zuständigen EL
    bin ergo - Vorgesetzter... für IK / SK und FSD....
    Um das Thema auf den Punkt zu bringen, wäre es wichtig von Lutscher zu wissen, welche Dienststellung sein Vorgesetzter hat!
    Schichtleiter? OL? DH in der NSL? oder Inspektor.. oder EL / BL ...NLLtr.?
    Alles "Vorgesetzte"...

  • Zitat von Faultier

    Innerhalb meines Jobs in der NSL habe ich diese Verantwortung für mehrere hundert MA bei Abwesendheit der zuständigen EL bin ergo - Vorgesetzter... für IK / SK und FSD....
    Um das Thema auf den Punkt zu bringen, wäre es wichtig von Lutscher zu wissen, welche Dienststellung sein Vorgesetzter hat!
    Schichtleiter? OL? DH in der NSL? oder Inspektor.. oder EL / BL ...NLLtr.?
    Alles "Vorgesetzte"...


    Mein Vorgesetzter ist verantwortlich für mehrere Objekte und soweit ich weis auch stellv. Niederlassungsleiter. Nur, das ist bei uns immer sehr unklar, da das nie offiziell bekannt gegeben wird. Wenn der NDL mal in Urlaub ist, wird es einfach so hingenommen, das er die Sch**** fabriziert.

  • Hallo Faultier,



    Zitat


    Aber ich bin auch "Vorgesetzter" und im BR und habe Weisungsbefugnis


    Nöö.....eigentlich nicht....... :lol:
    Das Problem ist,das die meisten Sicherheitsfirmen überhaupt keine "Regelungen" treffen (weil sie vom Arbeitsrecht meisten nur das Wort "Kündigung" gut kennen......) ......... :(
    Nehmen wir doch nur einmal den "Objektleiter/Schichtführer" (auf welchen ja viele Wachdödel geradezu verrückt hinterher
    sind...... 8) )..........
    Nur bei ganz wenigen Wachfirmen steht nämlich in der "Objekt(Dienst)anweisung" der Passus,das der/die Objektleiterin
    berechtigt ist,im Namen der Firma Dienstpläne zu erstellen und somit die Arbeitszeit der MA zu planen.


    Oder anderes Beispiel......
    Bei einigen Firmen dürfen Kontroll-Inspektoren zwar MA einstellen,Entlassen darf aber nur der Gf.bzw. einer der
    Prokuristen.....


    Daher sollte zum B. jeder Betriebsrat darauf hinarbeiten,das es in der Firma eine "Geschäfstanweisung" gibt bzw. diese
    Herausgegeben wird.....schon alleine um zu verhindern,das durch ein "Nichtmitglied" (sprich späterem gerichtlichem Ausschluß
    aus dem BR,dessen Beschlüsse nichtig werden.........



    Für lutscher


    Es bleibt bei meiner Empfehlung,das ganze durch einen Anwalt prüfen zu lassen.........
    Nur der kann anhand deiner Unterlagen den Fall genau beurteilen und dir zu Maßnahmen raten........

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hy Frank...
    .. doch! denn, und das hatte ich geschrieben, habe ich, wenn die büros verwaist sind, das recht den dienstplan operativ vom fsd / sk über den haufen zu werfen, kann ma wegen dienstunfähigkeit nach hause- oder zum arzt beordern, kann ma aus dem frei zum dienst "bitten".... kann sonderaufgaben annehmen und das personal dazu einteilen.....um aufgaben & verträge zu erfüllen.
    ich habe also dienstliche weisungsbefugnisse... aber keinerlei personelle, und das ist der punkt, an dem der br nein zur person sagt... personen, die ständig... oder auch personelle ... entscheidungen treffen... haben nichts im br zu suchen.
    und ganau das trifft, soweit ich das herauslesen konnte bei lutscher zu..
    und rechtlich hat oben frank auf das BetrVerfG verwiesen
    sollte also dein "freund" rechtlich garnicht im br sein dürfen... und die sekretärin nur wegen dem vieraugenprinzip unterzeichnet haben... ist das papier für den bär...
    würde aber auch eine beratung beim arbeitsgericht suchen, sicher ist sicher.

  • Zitat von Faultier


    ich habe also dienstliche weisungsbefugnisse... aber keinerlei personelle, und das ist der punkt, an dem der br nein zur person sagt... personen, die ständig... oder auch personelle ... entscheidungen treffen... haben nichts im br zu suchen.


    Hallo Faultier
    Das man als Vorgestzter im BR nichts zu suchen hat, (zumindest ab einer gewissen Position) ist auch meine Meinung. Das Problem ist nur, das es rechtlich möglich ist, solange man kein leitender Angestellter ist. Dies habe ich jetzt von einigen BR Mitgliedern aus anderen Firmen ( keine Sicherheitsfirmen) erfahren.
    Prüfung durch einen Anwalt ist am laufen. Ersteinmal habe ich Widerspruch gegen die Abmahnungen eingelegt, habe aber noch keine Antwort erhalten. Da sind sie bei uns recht langsam. Es ist ja auch leichter erst einmal eine Abmahnung zu verfassen, als dann auf einen Widerspruch zu reagieren. Dann muss man sich ja auf einmal mit der rechtlichen Materie befassen. Und das ist nicht so das Ding bei uns.


    Gruss lutscher

  • Hallo Lutscher
    Das "Wahlverhalten" mancher Kollegen ist schon sehr seltsam....
    Aber, was , oder wen, soll eine SK im Separatobjekt wählen,,, die kennt doch nur den Inspektor :twisted: :twisted: :twisted:
    Alle weiteren Worte könnten für mich (noch mehr) schädlich sein... Im Forum sind mehrere Kollegen... und auch andere aus der Firma. Mit den Kollegen kann ich gut... (Für die bin ich aber auch da...:aetsch:)
    Denke Du verstehst worauf ich hinaus will...
    Dein Problem sollte sich spätestens in drei Monaten nach Erstellungsdatum geklärt haben... Ist beim Bär am Baum am Ast !
    grz*
    Dann ist der Eintrag zu löschen..., solltest Du aber nachverfolgen!

  • Abmahnung - Begriff, Funktion, Form und Frist
    1. Wann liegt eine Abmahnung vor?


    Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsverstöße und/oder Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beanstandet und diesen darauf hinweist, dass im Falle der Wiederholung Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Zu beachten ist, dass die Abmahnung nicht als solche bezeichnet werden muss. Ausreichend ist das hinreichend deutliche und für den Arbeitnehmer erkennbare Unmutszeugnis des Arbeitgebers unter Androhung von Konsequenzen.


    Die Abmahnung ist zu unterscheiden von einer bloßen Ermahnung, die eine einfache Vertragsrüge ist und nicht dazu dient , eine Kündigung vorzubereiten.


    2. Wozu eine Abmahnung?


    Die Abmahnung soll gegenüber dem Arbeitnehmer eine Hinweis- und Warnfunktion haben. Hinsichtlich der Hinweisfunktion ist erforderlich, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung deutlich und ausreichend konkretisiert wird und ihm aufgezeigt wird, wie er sich richtig zu verhalten hat. Zur Erreichung der Warnfunktion reicht es aus, dass sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass im Falle der Wiederholung des Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der Arbeitgeber sollte sich hier nicht scheuen, auf die drohende Kündigung hinzuweisen.


    3. Form der Abmahnung


    Eine bestimmte Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings ist aus Zeckmäßigkeitsgründen die Schriftform zu empfehlen. Wurde die Abmahnung mündlich erteilt, sollte der Arbeitgeber die Abmahnung anschließend schriftlich bestätigen lassen.


    4. Frist für die Abmahnung


    Die Abmahnung ist nicht an eine Frist gebunden. Der Arbeitgeber kann aber sein Recht zur Abmahnung verwirken: Ist bereits eine längere Zeit seit dem Fehlverhalten verstrichen und konnte der Arbeitnehmer damit rechnen, dass eine Reaktion des Arbeitgebers nicht mehr folgt, ist die Abmahnung unzulässig.


    5. Wer ist zur Abmahnung berechtigt?


    Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass jeder Mitarbeiter, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung dazu befugt ist, gegenüber dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen auch befugt ist, eine Abmahnung auszusprechen.


    6. Beteiligung des Betriebsrates


    Der Betriebsrat hat hinsichtlich einer Abmahnung keine Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Allerdings muss dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG die Abmahnung und eine eventuelle Stellungnahme des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.

    Fremd ist der Fremde nur in der Fremde
    fjk

  • Hallo,


    meine Meinung dazu:



    Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann würde ich der Abmahnung schriftlich widersprechen,
    ansonsten ist die Abmahnung erstmal in der Personalakte.
    Ein Widerspruch gegen die Abmahnung ist damit auch wichtig für einen eventuellen
    Arbeitsgerichtsprozess.



    Der Arbeitsrichter fragt ohne den Widerspruch nämlich, warum du der Abmahnung nicht
    widersprochen hast. War sie doch berechtigt?


    Ich würde auf jedenfall Widerspruch einlegen, damit darf die Abmahnung erstmal nicht in di
    Personalakte.


    Zu fragen ist natürlich, was der Arbeitgeber mit der Abmahnung bezweckt. Wie die Kollegen
    schon geschrieben haben, könnte der Arbeitgeber damit eine Kündigung vorbereiten.


    Denn bei wiederholtem Fehlverhalten beruft sich der Arbeitgeber dann sicher auf die
    Abmahnung(en), um bei einem Arbeitsgerichtsprozess keine Abfindung zahlen zu müssen
    (dazu verurteilt zu werden).

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