Martinshorn ist "out"....."Yelp" ist &qu

    • Erster Beitrag

    Hallo,


    Es heißt nun Abschied nehmen vom gewöhnten "Tatü - Tata " der deutschen Polizei......es lebe das US-Amerikanische jaulen......
    im Behördendeutsch übrigens mit "Yelp" bezeichnet....(nachzulesen im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums........).


    Hella liefert als erster Großhersteller seine RTK-6-S/L (so heißt das "Blaulicht"
    auf dem Dach der Streifenwagen richtig....:-) ) mit dem "Yelp" aus......



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hallo Brimbes,




    der scheint wohl ein "Kindergarten-Cop" zu sein.......... :lol:


    Merke!
    Die Wahrnehmung von "Sonderrechten" muß für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein.......
    Daher Zulässig:
    -im Schritttempo mit einem als Polizeifahrzeug erkennbaren Wagen in der Fußgängerzone fahren.....
    -NICHT jedoch mit Tempo 70 da "durchjagen".........


    alles weitere kannste dir ja sicher beim Schwippschwager deines Neffen 3.Grades mütterlicherseits in der PDV nachlesen............:-)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Mein lieber Frank,


    obwohl ich deine Beiträge im allgemeinen durchaus schätze disqualifizierst du dich hier leider völlig. Der Kindergarten-Cop hat mir das nochmal bestätigt. Sonderrechte sind personengebunden und können mit jedem beliebigen Fahrzeug oder auch ohne wahrgenommen werden. Sie müssen nicht angezeigt werden.
    Wegerechte dagegen sind fahrzeuggebunden und ordnen an dass Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben. Daher werden sie deutlich durch Blaulicht und Sirene angezeigt.


    Aber nicht verzweifeln, das wird im Wachdödelkurs nicht gelehrt weil die solche Rechte sowieso nicht haben.

    Dumm ist der, der Dummes tut


    Ich suche keinen Job im Security-Bereich. Von etwaigen Angeboten bitte ich abzusehen

  • Hallo Brimbes,



    Zitat


    Sonderrechte sind personengebunden und können mit jedem beliebigen Fahrzeug oder auch ohne wahrgenommen werden. Sie müssen nicht angezeigt werden.


    Tja...warum werden "Sonderrechte" dann wohl in der "Straßenverkehrs-Ordnung" aufgeführt :

    Zitat

    §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


    und nicht im SOG oder BPOlG???........*grinz*.....


    Mal für einen einfachen Studenten erklärt........:-)
    Sonderrechte heißt,das die "Berechtigten" sich entgegen den in der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Paragraphen verhalten dürfen.......ich hatte ja schon Fußgängerzone genannt...weitere Beispiele währen :
    -Einbahnstraßen "Verkehrt" befahren.....
    -Parken auf dem Gehweg
    usw.
    Die "Wahrnehmung" solcher "Sonderrechte" erfordert aber von den "Berechtigten" auch eine erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit.
    Beispiel:
    Parken mit einem Streifenfahrzeug auf dem Gehweg wegen eines Einruches in einem Wohnhaus......O.K.
    Parken mit einem Zivilfahrzeug auf dem Gehweg wegen eines Einruches...NICHT O.K. (wegen "Nachahmer-Effekt" für normale
    Autofahrer (außer das Fahrzeug wird durch Schild oder Blaulicht im Innenraum (Stichwort Sonnenblender-Abräumer" als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet)).


    Nach § 839 BGB haftet nämlich auch "Vater Staat" für grob Fahrlässiges oder rücksichtsloses Verhalten seiner "Diener",
    wobei bei bestimmten Konstellationen sogar eine "Durchgriffshaftung" möglich.....(Vom Disziplinarverfahren mal ganz abgesehen....)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • @ zum Studenten, der hier vielleicht die Aufgabe hat Gruppentherapie zu analysieren gibt's nix


    Zum Martinshorn (man beginne am Anfang... :aetsch: ) fällt mir als Bürger der frischen Länder nur ein:
    HATTEN WIR SCHON!!! keine Neuerung meine Damen und Herren... Man hätte noch 50 Jahre warten sollen, damit alle, die noch Wissen aus der "Zone" haben, ausgestorben sind!
    Aber was schwätz ich...
    Habe erst heute Nacht wieder erleben dürfen, dass unsere (oktruierten & beschränkten) Kenntnisse von Deutschland neben der Norm sind, hatte einfach vorausgesetzt, ein Bürger aus den verbrauchten Ländern kann nach 17 Jahren peilen, wo was im goldenen Osten liegt... :kotz:

  • Zitat von Der Generaldirektor

    Wie immer, leicht verständlich geschrieben :lol:


    hast Du etwas was verstanden? Dann erklär es mir mal!

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Das war Ironisch gemeint. Ich wollte damit andeuten, das sogar ich KEIN Wort verstanden hab ! :lol:

  • Zitat von Der Generaldirektor

    Das war Ironisch gemeint. Ich wollte damit andeuten, das sogar ich KEIN Wort verstanden hab ! :lol:


    Ja, ja ich hab den Smilie vergessen :D :lol: :lol: :lol:


    Aber vielleicht übersetzt es uns doch mal jemand :wink:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Zitat von Frank

    Tja...warum werden "Sonderrechte" dann wohl in der "Straßenverkehrs-Ordnung" aufgeführt :
    und nicht im SOG oder BPOlG???........*grinz*.....


    Hallo Frank,


    leider scheinst du hier etwas lernresistent zu sein. Natürlich dreht es sich bei Sonderrechten um das Verhalten im Straßenverkehr deshalb sind sie in der stvo auch richtig aufgehoben.
    Meine Aussage, dass sie personengebunden sind und nicht fahrzeuggebunden sowie nicht angezeigt werden müssen steht uneingeschränkt. Auch wenn du es dir nicht vorstellen kannst aber Sonderrechtsinhaber bewegen sich auch mal zu Fuß im Straßenverkehr.


    Zitat

    Sonderrechte heißt,das die "Berechtigten" sich entgegen den in der Straßenverkehrs-Ordnung genannten Paragraphen verhalten dürfen......


    Das ist soweit völlig richtig...

    Zitat

    Parken mit einem Zivilfahrzeug auf dem Gehweg wegen eines Einruches...NICHT O.K. (wegen "Nachahmer-Effekt" für normale
    Autofahrer (außer das Fahrzeug wird durch Schild oder Blaulicht im Innenraum (Stichwort Sonnenblender-Abräumer" als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet)).


    Das aber ist grundfalsch. Sonderrechte sind, wie oft soll ich das eigentlich noch schreiben, nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden. Ein Polizist kann diese auch mit seinem privaten Pkw nutzen wenn er sich in den Dienst versetzt hat weil es nur um seine Person geht.


    Anders sieht es mit Wegerechten aus die nur mit Fahrzeugen wahrgenommen werden können die mit einer Sondersignalanlage ausgestattet sind. Du wirfst hier wirklich einiges durcheinander aber leider bin ich dank meiner guten Kontakte zum Bruder meines Bekannten hier besser informiert als du.

    Dumm ist der, der Dummes tut


    Ich suche keinen Job im Security-Bereich. Von etwaigen Angeboten bitte ich abzusehen

  • Hmmm............Frank ist merkwürdig still geworden. Sonst hat er sich mit den Antworten doch immer fast überschlagen. Ob er so lange braucht um sich die richtigen Worte zurechtzulegen da er ja zugeben muß dass ich Recht hatte?

    Dumm ist der, der Dummes tut


    Ich suche keinen Job im Security-Bereich. Von etwaigen Angeboten bitte ich abzusehen

  • Naja da Frank inzwischen ja wieder auf dem Board unterwegs war und immer noch nicht geantwortet hat sage ich mal: Keine Antwort ist auch ne Antwort. :lol:

    Dumm ist der, der Dummes tut


    Ich suche keinen Job im Security-Bereich. Von etwaigen Angeboten bitte ich abzusehen

  • Nochmal zusammengefasst (lässt sich auch in der StVO nachlesen):


    Wegerecht: Jeder muss dem Dienstfahrzeug ausweichen. Fahrzeuggebunden. Nur mit Martinshorn + Blaulicht
    Sonderrecht: Personenbezogen, ohne Martingshorn oder Blaulicht, heißt: StVO (ausser §1) gelten für den Fahrer nicht mehr (über Rote Ampel fahren, etc)


    Sonderrechte siehe StVO §35:


    1. Bundeswehr, Polizei, etc sind bei hoheitlichen Aufgaben von Verordnungen der StVO ausgeschlossen
    2. Rettungsdienste wenn höchste Eile (Rettung von Menschenleben oder Ausschluß schwerer Verletzungen) geboten ist
    3. Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrgenommen werden.
    Nr 3) bedeutet NICHT, dass jeder sich im Klaren darüber sein muss, dass ein Fahrer Sonderrechte in Anspruch nimmt. NUR, dass der Fahrer sich der Sicherheit und Ordnung gewähr sein müssen ..


    Wegerecht siehe StVO §38:


    1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.


    Es ordnet an:


    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.


    --


    Also: Martinshorn + Blinklicht = "Alle aus dem Weg" [WEGERECHT]
    Blinklicht = "Achtung, bin im Einsatz, wichtig, oder sonst was" [UNABHÄNGIG VON RECHTEN, wird häufig aber nicht notwendigerweise bei Sonderrechten verwendet]


    Jetzt alle Klarheiten beseitigt ;)


    Sebastian

  • Zum Wegerecht, ganz oben: Mann muss Platz schaffen und nicht nur ausweichen ;-)


    Grüsse vom Freizeitretter, der die Tröte auch nicht durchlaufen lässt :-)

  • Hallo Student (oder Brimbes...*g*......).


    Zitat


    Nochmal zusammengefasst (lässt sich auch in der StVO nachles


    Also wenn schon,dann RICHTIG: :-)


    § 35 Sonderrechte StVO:


    "Dröseln" wir das jetzt mal auf: ......


    1. Bundeswehr,Bundespolizei,Feuerwehr,KAT-Schutz (THW u.a.),Polizei,Zoll
    2. Polizei/Zollbeamte aus den EU-Nachbarländern
    3. Truppen der NATO (Also USA,GB,F,B,NL)
    4. Rettungsdienste (Wie ASB,DRK,Johanniter usw.)
    5. Fahrzeuge,die dem Unterhalt bzw. der Reinigung der Straßen dienen
    6. "Peilfahrzeuge" der RegTP


    Wie diese Aufzählung im § 35 StVO schon zeigt, haben "Sonderrechte" NICHTS nichts mit der Person,sondern mit der
    "Organisation" zu tun...........Nicht umsonst sind ja zum B. in Absatz 5 sehr genaue "Anforderungen" an die Fahrzeuge genannt...

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.