Als Eigentümer wird der rechtmäßige Inhaber einer Sache bezeichnet.
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Besitzentzug bedeutet die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes.
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Mit Besitzdiener wird gemäß § 855 BGB jemand bezeichnet, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis ausübt.
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Als Besitz wird die anerkannte Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet (§ 854 BGB). Ob der Besitzer die Sache rechtmäßig erworben hat oder nicht, ist irrelevant. Der Besitzer ist nicht mit dem Eigentümer zu verwechseln, welcher eine Sache nur rechtmäßig erworben hat.