Die Aufwendungen für Wachhunde (einschließlich Futter und Wartungskosten) stellen bei einem Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe Werbungskosten dar. Bei dieser Gruppe von Arbeitnehmern ist der Hund ein berufstypisches Arbeitsmittel. In den übrigen Fällen sind die Kosten für einen Wachhund – selbst wenn berufliche Sicherheitsinteressen verfolgt werden – wegen der nicht unerheblichen Mitveranlassung und fehlenden Trennbarkeit i.d.R. keine Werbungskosten.
Urteil: BFH 29.03.1979, IV R 103/75, BStBl 1979 II, 512.
Bei einem Hausmeister, der auf einem Schulgelände mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter eine Dienstwohnung bewohnt, ist ein auch im privaten Bereich genutzter Schäferhund selbst dann kein Arbeitsmittel, wenn es zu den dienstlichen Aufgaben des Hausmeisters gehört, das Schulgelände zu bewachen und bei Abwesenheit der Schulleitung für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
Urteil: BFH 10.09.1990, VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234.
Quelle: Werbungskosten: Gesamtdarstellung mit Leitsatz-Datenbank eBook: Ulrich Stache: Amazon.de: Kindle-Shop
Urteil: BFH 29.03.1979, IV R 103/75, BStBl 1979 II, 512.
Bei einem Hausmeister, der auf einem Schulgelände mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter eine Dienstwohnung bewohnt, ist ein auch im privaten Bereich genutzter Schäferhund selbst dann kein Arbeitsmittel, wenn es zu den dienstlichen Aufgaben des Hausmeisters gehört, das Schulgelände zu bewachen und bei Abwesenheit der Schulleitung für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
Urteil: BFH 10.09.1990, VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234.
Quelle: Werbungskosten: Gesamtdarstellung mit Leitsatz-Datenbank eBook: Ulrich Stache: Amazon.de: Kindle-Shop